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Bei der 38. Mitgliederversammlung der AGFW in Bremen, am 09.04.2008 verabschiedete Satzung
Hier können Sie die Satzung als pdf-Datei downloaden: Satzung (Stand: April 2008) (Sie benötigen den aktuellen ADOBE Reader)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen
AGFW Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck - Der Verein hat die Aufgabe, die Versorgung mit Wärme und Kälte und den Ausbau von Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) zu fördern. Zu diesem Zweck beschäftigt er sich mit den technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen der Erzeugung, Verteilung und Anwendung von Nah-/Fernwärme und Kälte sowie mit Fragen der Rationalisierung von Vorgängen und Abläufen im Nah-/Fernwärme- und Kälteversorgungsbereich und vertritt den Wirtschaftszweig gegenüber Öffentlichkeit, Politik und Behörden. Die Behandlung von Fragen der Erzeugung von Nah-/Fernwärme und Kälte erfasst insbesondere Belange der Kraft-Wärme-Kopplung.
- Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere, indem er
| a. | unter seinen Mitgliedern, aber auch mit anderen Stellen Erfahrungen austauscht, | | b. | Seminare, Schulungskurse, Lehrgänge und Vortragsveranstaltungen abhält, | | c. | Informationen und Dokumentationen herausgibt, in denen Erfahrungen gesammelt oder Statistiken ausgewertet werden, | | d. | Empfehlungen, Richtlinien und Grundsätze zum Zwecke einer sicheren und rationellen Gestaltung der Nah-/Fernwärme-/Kälteerzeugung, verteilung und -anwendung unter angemessener Beteiligung der Betroffenen erarbeitet und veröffentlicht, | | e. | wissenschaftliche Untersuchungen und Entwicklungsaufgaben in Zusammenarbeit mit Versorgungsunternehmen, Industrieunternehmen, Ingenieur- und Beratungsgesellschaften sowie mit Behörden, Universitäten und wissenschaftlichen Instituten durchführt. | | f. | Zur Abwicklung kommerzieller Aktivitäten kann der Verein mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Kapitalgesellschaften gründen. |
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben bildet der Verein Fachausschüsse und weitere Gremien.
- Zur Beratung bei Aufgaben nach Abs. 2e bedient sich der Verein eines Forschungsbeirates. Zusammensetzung, Berufung und Aufgaben regelt eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft - Der Verein hat ordentliche, fördernde, Sonder- und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können werden
| a. | Unternehmen, die Anlagen zur gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung (KWK) betreiben und/oder besitzen, | | b. | Unternehmen die an Dritte Nah-/Fernwärme oder Kälte liefern und/oder verteilen, (Wärme-/Kälteversorger), | | c. | Unternehmen mit der gesamten Wärmeprozesskette Erzeugung (inkl. KWK)-Verteilung-Anwendung oder Teile davon | | d. | Energieversorgungsunternehmen, deren Beteiligungsgesellschaften unter Abs. 2a, b oder c fallen. | | e. | Unternehmen deren Wärme-/Kältebereitstellung in ein Nah- bzw. Fernwärme-/Kältenetz aus erneuerbaren Energien stammt. | | f. | Verbände oder Vereine, die der Energiebranche angehören. |
- Sondermitglieder können werden
| a. | Betreiber zentraler Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen, die keine Nah-/Fernwärme oder Kälte an Dritte liefern, | | b. | Energieversorgungsunternehmen, | | c. | Dienststellen der öffentlichen Hand und Organisationen oder Personen, die auf dem Gebiet des Vereinszweckes tätig sind. |
- Fördernde Mitglieder können werden Unternehmen, die mit der Entwicklung und Herstellung von Fernwärmeerzeugungs- und -verteilungsanlagen befasst sind.
- Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich um die Förderung des Vereines besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft endet
| a. | durch Kündigung, die mittels eingeschriebenen Briefes an den Verein zu erklären ist. Die Kündigung ist nur zum Jahresende möglich. Sie muss dem Verein bis spätestens 30. September zugegangen sein. | | b. | durch Tod. | | c. | durch Ausschluss, | | | | aa. | im Falle gröblicher Satzungsverletzungen oder Schädigung des Vereinsinteresses, | | bb. | im Falle der Nichterfüllung von Zahlungspflichten in Höhe von mindestens einem Jahresbeitrag trotz Aufforderung durch eingeschriebenen Brief unter Androhung des Ausschlusses. |
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- Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden Verpflichtungen. Rechte am Vermögen des Vereins erlöschen mit Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder - Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Verein Anträge und Anregungen zu richten und an den Projekten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Stimmrechte der ordentlichen Mitglieder errechnen sich nach der Wärmeabgabe des Vorjahres an Dritte wie folgt:
bis | | (50 TJ) | | 14 GWh | | 1 Stimme | bis | | (210 TJ) | | 58 GWh | | 2 Stimmen | bis | | (420 TJ) | | 117 GWh | | 4 Stimmen | bis | | (840 TJ) | | 233 GWh | | 6 Stimmen | bis | | (1.680 TJ) | | 467 GWh | | 8 Stimmen | bis | | (2.520 TJ) | | 700 GWh | | 10 Stimmen | bis | | (4.200 TJ) | | 1.167 GWh | | 12 Stimmen | bis | | (6.300 TJ) | | 1.750 GWh | | 14 Stimmen | bis | | (10.000 TJ) | | 2.780 GWh | | 16 Stimmen | über | | (10.000 TJ) | | 2.780 GWh | | 18 Stimmen |
- Die Sonder-, Ehrenmitglieder und fördernden Mitglieder haben je eine Stimme.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Verfolgung seiner satzungsgemäßen Aufgaben nach bestem Können zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge - Der Verein erhebt ein einmaliges Beitrittsgeld beim Erwerb der Mitgliedschaft und einen fortlaufenden jährlichen Mitgliedsbeitrag.
- Das bei Erwerb der Mitgliedschaft zu zahlende Beitrittsgeld beträgt € 1.000,00.
- Der jährliche Beitrag der ordentlichen Mitglieder beträgt bei einer Wärmeabgabe des Vorjahres an Dritte:
bis | | (50 TJ) | | 14 GWh | | € 1.125,00 | bis | | (210 TJ) | | 58 GWh | | € 2.046,00 | bis | | (420 TJ) | | 117 GWh | | € 4.040,00 | bis | | (840 TJ) | | 233 GWh | | € 6.085,00 | bis | | (1.680 TJ) | | 467 GWh | | € 8.028,00 | bis | | (2.520 TJ) | | 700 GWh | | € 10.124,00 | bis | | (4.200 TJ) | | 1.167 GWh | | € 12.118,00 | bis | | (6.300 TJ) | | 1.750 GWh | | € 14.163,00 | bis | | (10.000 TJ) | | 2.780 GWh | | € 16.218,00 | über | | (10.000 TJ) | | 2.780 GWh | | € 18.374,00 |
- Für ausländische ordentliche Mitglieder, die nur einen Teil der Leistungen des Vereines in Anspruch nehmen, kann der Beitrag vom Vorstand auf 3/5 des Beitrages gemäß Abs. 3 ermäßigt werden.
- Der Mitgliedsbeitrag der Sondermitglieder nach § 3 Abs. 3a richtet sich nach der Wärmeerzeugung entsprechend Abs. 3.
- Der jährliche Beitrag der Sondermitglieder nach § 3 Abs. 3b, c und der ordentlichen Mitglieder nach § 3 Abs. 2c und d, ist mit dem Vorstand zu vereinbaren.
- Der jährliche Beitrag der fördernden Mitglieder beträgt je nach Beschäftigten des Vorjahres:
bis | | 100 | | € 1.125,00 | bis | | 250 | | € 1.483,00 | bis | | 500 | | € 1.841,00 | bis | | 1.000 | | € 2.199,00 | bis | | 2.500 | | € 2.915,00 | über | | 2.500 | | € 3.682,00 |
- Die unter Abs. 4, 5, und 7 aufgeführten Mitglieder zahlen kein Beitrittsgeld.
- Die Mitgliederversammlung kann die Beiträge gemäß Abs. 3, 4, und 7 der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung anpassen. Dies geschieht, indem sie zu den genannten Beiträgen einen Veränderungsfaktor *) festlegt.
- Zur Deckung außergewöhnlicher Aufwendungen kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen zusätzliche Umlagen auf der Berechnungsgrundlage gemäß § 6 Abs. 3 beschließen, wobei der Anteil jedes ordentlichen Mitgliedes an der zusätzlichen Umlage nach dem Verhältnis seines Beitrages gemäß § 6 Abs. 3 zu der Summe aller Beiträge gemäß § 6 Abs. 3, zu bestimmen ist. Die Umlagen sind vor Veranlassung der Ausgaben zu beschließen.
- Ehrenmitglieder sind von den Beitragszahlungen befreit.
*) Anmerkung Der Veränderungsfaktor gemäß Abs. 3 und 7 beträgt zur Zeit 2,45.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- das Präsidium,
- die Geschäftsführung.
§ 8 Mitgliederversammlung - Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jeweils in der ersten Hälfte eines jeden Jahres stattfinden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es beantragt.
- Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mit einer Frist von mindestens vier Wochen ein. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind der Geschäftsführung bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Sie werden den Mitgliedern unverzüglich mitgeteilt und gelten als fristgerecht auf die Tagesordnung gesetzt.
Über Anträge, die nicht auf die Tagesordnung gesetzt sind, kann nur verhandelt werden, wenn aus der Mitgliederversammlung kein Widerspruch erhoben wird. Beschlüsse können über solche Anträge nicht gefasst werden.
In dringenden Fällen können Beschlüsse der Mitgliederversammlung schriftlich oder telegrafisch herbeigeführt werden, falls nicht von mindestens einem Zwanzigstel der Mitgliederversammlung ausdrücklich Einspruch erhoben wird. - Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch seinen ersten Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung durch seinen zweiten Vizepräsidenten geleitet.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
| a. | Entgegennahme des Geschäftsberichts, | | b. | Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr, | | c. | Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung, | | d. | Genehmigung des Voranschlages für das laufende Geschäftsjahr, | | e. | Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Umlage für das laufende Geschäftsjahr gemäß § 6 Abs. 11, | | f. | Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, | | g. | Wahl der in § 9 Abs. 1, Satz 2 und 3 genannten Mitglieder des Vorstandes, | | h. | Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung angehören dürfen, | | i. | Einsetzung und Aufhebung der Fachausschüsse. |
§ 9 Vorstand - Der Vorstand besteht aus zehn Personen. Mindestens neun seiner Mitglieder müssen Vertreter ordentlicher Mitglieder (das in § 3 Abs. 2b genannte Mitglied nicht mitgerechnet) sein.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten. Sie bilden das Präsidium. - Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie erstreckt sich bis zum Ende der Mitgliederversammlung, in welcher der Vorstand neu gewählt wird.
- Scheiden zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen mehr als drei Vorstandsmitglieder aus, so beruft der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, die den Vorstand ergänzt. Die Ergänzungswahl ist der ordentlichen Mitgliederversammlung zu überlassen, wenn diese innerhalb von acht Wochen stattfinden kann.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Präsident sowie sein erster und sein zweiter Vizepräsident. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
- Sitzungen des Vorstandes werden von seinem Präsidenten nach Bedarf einberufen und von diesem geleitet. Das soll mit einer mindestens zweiwöchigen Frist und unter Angabe einer Tagesordnung geschehen. Der Präsident hat eine Vor- standssitzung anzuberaumen, wenn drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
- Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei seiner Verhinderung die seines ersten Vizepräsidenten und bei dessen Verhinderung die seines zweiten Vizepräsidenten.
- Zu den Sitzungen des Vorstandes ist die Geschäftsführung und der Vorsitzende des Forschungsbeirates hinzuzuziehen.
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
| a. | Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung, | | b. | Leitung des Vereins und Erledigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, | | c. | Bestellung des Geschäftsführers und dessen Überwachung, | | d. | Entscheidung über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft im Verein, | | e. | Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4 Abs. 1c, bb, | | f. | Erlass einer seine eigene Tätigkeit und die des Präsidiums regelnden Geschäftsordnung, | | g. | Erlass einer die Tätigkeit der Geschäftsführung regelnden Geschäftsordnung, | | h. | Erlass einer die Tätigkeit und Einsetzung der Fachausschüsse und weiterer Gremien regelnden Geschäftsordnung, | | i. | Erlass einer die Tätigkeit des Forschungsbeirates nach § 2 Abs. 4 regelnden Geschäftsordnung. | | j. | Erledigung aller weiteren Aufgaben, soweit sie nicht der Mitglieder-versammlung vorbehalten sind. | | k. | Abschluss von Kooperationsvereinbarungen und Zusammenarbeitsverträgen mit anderen Organisationen, die den Zielen des Vereins dienen. |
- Der Vorstand bedient sich zu einer Beratung des Beirates. Der Beirat setzt sich zusammen aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Zusammensetzung, Berufung und Aufgaben des Beirates regelt die Abs. 8 f zu erlassende Geschäftsordnung.
§ 10 Geschäftsführung - Die laufenden Angelegenheiten des Vereins (Geschäftsführung) erledigt der Geschäftsführer.
- Die Geschäftsführung hat nach näherer Maßgabe einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung (§ 9 Abs. 8g) folgende Aufgaben:
| a. | Unterstützung des Vorstandes bei der Erledigung seiner Aufgaben, | | b. | Führung des Rechnungswesens, | | c. | Betreuung und Koordination der Fachausschüsse und weiterer Gremien, | | d. | Pflege fachlicher Beziehungen zu Vereinigungen und Verbänden verwandter Zielrichtung. Den Verkehr mit ausländischen Vereinigungen und Verbänden, mit Behörden und der Politik. |
§ 11 Beschlussfassungen - Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Als erschienen gilt auch, wer einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsandt hat. Die Übernahme von mehr als zehn Vertretungen ist unzulässig.
- Über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
§ 12 Auflösung
Die über die Auflösung des Vereins beschließende Mitgliederversammlung entscheidet zugleich über die Verwendung des Vereinsvermögens; dieses darf nur für gleichartige oder ähnliche Gemeinschaftszwecke verwandt werden.
Hinweis zur Satzung
Gemäß § 6 Abs. 10 der AGFW-Satzung wird gemäß Beschluss der 38. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 09.04.2008 eine zweckgebundene Umlage für zwei Jahre zum aktuellen Wärmezählerprüfprogramm (WZP) erhoben (Spalte 2).
Gemäß § 6 Abs. 10 der AGFW-Satzung wird gemäß Beschluss der 39. ordentlichen Mitgliederversammlung vom 02.04.2009 eine zusätzliche, jährliche, zweckgebundene Umlage für das Gemeinschaftsforschungsprojekt "Energie- und kosteneffiziente Wärmeversorgung" (F&E) erhoben (Spalte 3). Der Beschluss gilt für zwei Jahre.
Die jeweilige Umlage beträgt derzeit:
Alle genannten Beiträge sind brutto für netto, ohne MwSt.-Ausweis bzw. Abzug
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