Die unberechtigte Entnahme von Heizwärme, sog. „Wärmediebstahl“, kann strafrechtlich verfolgt werden.
§ 242 StGB verlangt, dass jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachbegriff des § 242 StGB erfüllt ist. Es ist umstritten, ob es sich bei Wärme um eine Sache oder lediglich um eine physikalische Eigenschaft handelt. Nach unserer Auffassung erfüllt die Wärme als solche den Sachbegriff des § 242 StGB. Diese Auffassung wird auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes vertreten.
Die amtliche Begründung (BT-Drucksache 11/2447, S. 16) sagt zum Sachbegriff des § 2 ProdHaftG folgendes: „Die Elektrizität, die nach deutschem Recht nicht unter den Begriff der Sache im Sinne des § 90 BGB fällt, wird in Umsetzung der Richtlinienvorgabe ausdrücklich einbezogen. Einer besonderen Erwähnung der Energieträger Gas und Fernwärme bedurfte es aber nicht. Da diese mechanisch beherrschbaren und einer sinnlichen Wahrnehmung zugänglichen Gegenstände als Sachen qualifiziert werden müssen, fallen sie unter den Sachen-Begriff und unter das ProdHaftG. Gleiches gilt für zum Ge- und Verbrauch geliefertes Wasser. Nachdem im Rahmen des ProdHaftG künftig im voraus eine Haftung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden kann (§ 14), hat dies Folgen für die Behandlung von Freizeichnungsklauseln von Versorgungsunternehmen auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung der §§ 26 und 27 AGBG“ (zustimmend Moskopp, BADK-Information 4/1989, S. 87 ff).
Auch wenn man dieser Auffassung nicht folgt, ist wenigstens auf die Wärmeträger Dampf oder Heizwasser abzustellen. Bei Dampf bzw. Heizwasser handelt es sich um eine Sache im Sinne des § 242 StGB. Folglich ist dies der Anknüpfungspunkt für die weitere Prüfung im Rahmen des § 242 StGB.
Zur Beurteilung der einschlägigen Sachverhalte ist zunächst ein Blick auf die Vorgehensweise in derartigen Fällen zu werfen. Zum Teil wird mittels eines Schlauches das Heizwasser bzw. der Dampf am Fernwärmezähler vorbeigeführt und zur Erwärmung der Wohnung oder des Gebäudes genutzt oder es werden gesperrte Hähne wieder geöffnet. Danach wird das Heizwasser bzw. der Dampf mit niedrigerer Temperatur in das System des Fernwärmeversorgungsunternehmens zurückgeleitet. Ähnlich sah auch der Sachverhalt bereits in dem Urteil des Reichsgerichts vom 21. März 1911 (RGSt Band 44, 335 ff.) aus. Hier war eine „Heizungsanlage“ in der Weise hergestellt worden, dass von dem Hauptheizrohr ein Nebenrohr durch die Wand in die Galvanik eingeführt, an dieses „ein Querrohr mit zwei Ventilen angeschlossen und an der gegenüberliegenden Wand ein Rohr zur Rückleitung des Dampfes angebracht wurde“. An das eine Ventil des Querrohrs wurde ein Schlauch angeschlossen, dieser wurde durch einen Nickelbottich hindurchgeführt und wiederum mit dem Rückleitungsrohr verbunden. Dadurch sollte der Zentralheizung Dampf entzogen und auf diese Weise der Bottich erwärmt werden.
In diesem Zusammenhang ist weiter der Aspekt der Zueignung zu prüfen. Die Sache selbst hat sich der Täter in dem beschriebenen Fall nicht zugeeignet. Denn das Heizwasser und der Dampf werden immer wieder zurückgeleitet, jedoch haben die Medien dann eine andere Temperatur. Diese ist für Heizzwecke im Rahmen einer Fernwärmeversorgung nicht mehr geeignet.
In der strafrechtlichen Literatur und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass der Zueignungsbegriff in zwei Merkmale zerfällt, die dauernde Enteignung des Eigentümers und die (wenigstens vorübergehende) Aneignung der Sache (Schmitz in Münchener Kommentar zum StGB, Band 3, 2003, § 242 RN 108). Umstritten ist jedoch der Bezugsgegenstand der Enteignung. Dies wird gerade in den Fällen deutlich, in denen der Täter plant, die weggenommene Sache zum Eigentümer zurückzuführen, ihr zuvor aber durch Gebrauch den Wert (ganz oder teilweise) zu entziehen. Zur Lösung waren verschiedene Theorien wie die Substanztheorie (Zueignung der Sache selbst) und die Sachwerttheorie (Zueignung des in der Sache verkörperten wirtschaftlichen Wertes) entwickelt worden (Eser in Schönke/Schröder: StGB, 25. Auflage 1997, RN 49). Beide werden jedoch in ihrer Reinform heute nicht mehr vertreten. Die wohl herrschende Meinung und auch die Rechtsprechung vertreten eine Vereinigungstheorie, d. h. eine Kombination von Substanz- und Sachwerttheorie. Danach muss der Täter entweder die die Entziehung der Sachsubstanz oder des ihr innewohnenden Wertes wollen (Schmitz: a. a. O., RN 116). Gerade im Hinblick auf den Aspekt des Wertentzugs der Sache sind die Fälle problematisch, bei denen eine Abgrenzung von Zueignung und Gebrauch stattfinden muss. Denn die bloße Gebrauchsanmaßung (furtum usus) ist – von Ausnahmen abgesehen (§§ 248 b, 290 StGB) – straflos (Eser, a. a. O., RN 51).
Vor diesem Hintergrund entschied das Reichsgericht (RGSt 44, 335 (336), „eine Zueignung im Sinne von § 242 StGB ist dann nicht beabsichtigt, wenn der Wille des Täters nicht darauf gerichtet ist, die fremde Sache wie eine eigene zu haben, vielmehr nur darauf, die Sache, die demnächst wieder in die Verfügungsgewalt des früheren Besitzers oder Gewahrsamsinhabers zurückgelangen soll, zu benutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Benutzung eine Abnutzung der Sache zur Folge hat, vorausgesetzt jedoch, dass die Abnutzung nicht einem Verbrauch der Sache gleichkommt. Ein solcher Verbrauch liegt nicht vor, wenn die Sache trotz des Gebrauchs wirtschaftlich angesehen, weiter besteht, so dass sie noch als dieselbe gilt wie vorher, wenn auch vielleicht mit gewissen Abnutzungsmängeln behaftet. Ein Verbrauch liegt aber vor, wenn die Sache in Folge des Gebrauchs ihre wirtschaftliche Bestimmung im wesentlichen nicht mehr erfüllen kann, wenn sie deshalb im Verkehrssinn eine andere Sache geworden ist.“
Daraus folgend muss man im Rahmen des § 242 StGB eine Zueignung annehmen, wenn ein Täter fremden Heizdampf oder Heizwasser entzieht, um zu heizen und den abgekühlten Heizdampf bzw. das Heizwasser anschließend wieder in den Heizkreislauf des Eigentümers einleitet und in Folge dessen dem Dampf bzw. Heizwasser die Funktion des Heizens entzieht. Auch Wessels (NJW 1965, 1153 ff.) kommt bei seinen Überlegungen zu der Auffassung, dass keine bloße Gebrauchsanmaßung, sondern Zueignung vorliegt, wenn der unbefugte Gebrauch dem Verbrauch der Sache oder ihrer wirtschaftlichen Verwertung gleichkommt, bzw. wenn der unbefugte Gebrauch in der Weise erfolgen soll, dass er eine wesentliche Substanzveränderung oder Wertminderung der Sache zur Folge hat.