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Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)

Die Versorgung mit Fernwärme selbst wurde zivilrechtlich geregelt. Eine Bundesverordnung, die AVBFernwärmeV, gibt den Vertragsinhalt vor. Sie wurde früher auf § 27 AGBG gestützt, jetzt auf § 310 Abs. 2 BGB. 

Für die rechtliche Beurteilung von Fernwärmeversorgungsverhältnissen ist das allgemeine Zivilrecht einschlägig. Nach der herrschenden Meinung stellen Fernwärmeversorgungsverträge Kaufverträge gemäß § 433 BGB in Form von Sukzessivlieferungsverträgen dar. Daraus folgt, dass auch einige andere Fragen, wie zum Beispiel die Frage der Verjährung, anhand des BGB geprüft werden müssen. Der Gesetzgeber hat jedoch für die Fernwärmeversorgung eine besondere Regelung geschaffen. Diese beruht auf § 27 des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-G). Danach ist der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme zu gestalten. Der Bundesminister hat davon durch Erlass der AVBFernwärmeV Gebrauch gemacht.

Die bisher letzte Änderung hat die AVBFernwärmeV im Dezember 2004 erfahren:

Durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 09. Dezember 2004 (Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 66, S. 3214) wird § 7 der AVBFernwärmeV vom 20. Juni 1980 (Bundesgesetzblatt 1, S. 742), zuletzt geändert durch Art. 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung vom 05. April 2002 (Bundesgesetzblatt 1, S. 1250), aufgehoben. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass für den Bereich der Fernwärmeversorgung die gleichen Verjährungsregelungen wie im BGB gelten. Eine Sondervorschrift gibt es somit nicht mehr.

Näheres zur AVBFernwärmeV finden Sie unter Fernwärmeversorgungsverträge nach der AVBFernwärmeV.

Die AGFW hat eine Übersicht über Rechtsprechung und Literatur zur AVBFernwärmeV zusammengestellt.

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