Erlassen wurde das Energiewirtschaftsgesetz als Art. 1 des „Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts“. Art. 3 Nr. 2 änderte das Stromeinspeisungsgesetz vom 7.12.1990. Dem Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts wurde der § 4 a über Selbstverpflichtungen zugunsten erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplung angefügt. Darin wird die Bundesregierung ermächtigt, Ziele für erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung festzusetzen. Zudem soll die Bundesregierung nach jeweils zwei Jahren dem Bundestag Bericht erstatten. Es kam weder zur Festsetzung dieser Ziele noch zu der verfügten Berichterstattung. Zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung mit Unterstützung der Bundesregierung kam es erst nach einem längeren Diskussionsprozess (s. u.).
In das Energiewirtschaftsgesetz wurden mehrere Regelungen, die sich auf Fernwärme und Kraft-Wärme-Kopplung beziehen, aufgenommen. Nach § 1 ist der Zweck des Gesetzes neben einer sicheren und preisgünstigen Energieversorgung auch die Umweltverträglichkeit. Hierbei kommt der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung (§ 2 Abs. 4 S. 2) besondere Bedeutung zu. Es handelt sich um eine gesetzgeberische Wertentscheidung, die die Bedeutung der Kraft-Wärme-Kopplung und damit der Fernwärme für die Umweltverträglichkeit hervorhebt.
Das Grundmodell des Elektrizitäts-Wettbewerbs ist der verhandelte Netzzugang gemäß § 6. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen ihr Versorgungsnetz anderen Unternehmen für Durchleitungen zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber darf die Durchleitung verweigern, wenn die Durchleitung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
§ 6 Abs. 3 regelt die Zumutbarkeit näher. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist besonders zu berücksichtigen, inwieweit Elektrizität aus
- fernwärmeorientierten
- umwelt- und ressourcenschonenden
- technisch-wirtschaftlich sinnvollen
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen verdrängt und der wirtschaftliche Betrieb dieser Anlagen verhindert würde. KWK-Anlagen sind fernwärmeorientiert, wenn sie auf den Wärmebedarf (Wärmeanschlusswert) des Wärmeversorgungsgebietes ausgelegt sind und stromoptimiert betrieben werden. Damit nur Anlagen geschützt werden, die dem Gesetzeszweck der Umweltverträglichkeit im Einzelfall auch entsprechen, verlangt das Gesetz, dass die Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen umwelt- und ressourcenschonend sind. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen werden im Gesetz besonders berücksichtigt, weil der Kraft-Wärme-Kopplungsprozess in erheblichem Maße zur Brennstoffeinsparung beiträgt. Nur fachgerecht konzipierte Fernwärme und Kraft-Wärme-Kopplung kann wirtschaftlich betrieben werden. Nur solche Anlagen verdienen Schutz. Deshalb sind auch nur technisch-wirtschaftlich sinnvolle Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen zu berücksichtigen. Wenn sich die Verluste aufgrund von Durchleitungen im Wettbewerb durch Verkauf von Strommengen an Dritte auffangen lassen, besteht kein Grund, die Durchleitung zu verweigern. Deshalb sind die Möglichkeiten zum Verkauf der Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen an Dritte zu berücksichtigen. In Ergänzung zum verhandelten Netzzugang sieht das Gesetz eine „Netzzugangsalternative“ vor. Dabei handelt es sich um ein Modell, das in der Diskussion als Single-Buyer bekannt geworden ist. Die Vorschrift über die Netzzugangsalternative enthält gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 eine Querverweisung auf den erörterten § 6 Abs. 3. Das bedeutet: Bei der Netzzugangsalternative kann der Ankauf von Elektrizität verweigert werden, wenn dadurch Kraft-Wärme-Kopplung gefährdet wird. Da die Durchleitungs-Verweigerungs-Tatbestände durch den Bau von Direktleitungen umgangen werden können, sieht das neue Gesetz bei den Wegenutzungsverträgen gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 vor, dass wiederum § 6 Abs. 3 entsprechend angewendet werden kann. Das bedeutet, dass die Gemeinden die Verlegung von Direktleitungen unterbinden können, die die Kraft-Wärme-Kopplung gefährden. Dies gilt aber nur bis spätestens 31.12.2005. Das Gesetz ordnet nicht ausdrücklich an, dass bei der allgemeinen Überprüfung der Netzzugangsregelung gemäß § 8 im Jahr 2003 auch eine Überprüfung der Folgen des Wettbewerbs für Fernwärme und Kraft-Wärme-Kopplung stattzufinden hat.