Übertragung von Unternehmerpflichten
Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ermöglicht es dem Unternehmer, jede ihm obliegende Pflicht grundsätzlich auf jede Person zu übertragen. Aus dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht kann sich für ihn sogar die Verpflichtung ergeben, gewisse Pflichten auf andere Personen zu übertragen, nämlich dann, wenn die ihn als Inhaber des Betriebes treffenden Pflichten so zahlreich und vielschichtig sind, dass er außerstande ist, sie selbst im einzelnen wahrzunehmen.
In Einzelfällen erübrigt sich allerdings eine Pflichtenübertragung auf bestimmte Personen, soweit diese nämlich bereits aus einem anderen Rechtsgrund eigenständige Pflichten auf dem Gebiet der Unfallverhütung haben. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die vom Unternehmer beauftragt sind, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, z.B. Betriebsleiter, Direktoren, Prokuristen.
Eine wirksame Pflichtenübertragung setzt die Einhaltung bestimmter Kriterien voraus. Es muss eine „ausdrückliche“ Beauftragung durch den Unternehmer dergestalt erfolgen, dass die Erfüllung der Pflichten „in eigener Verantwortung“ geschieht (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Dies bedeutet, dass dem Beauftragten die erforderliche Entscheidungsbefugnis und Vollmacht eingeräumt werden, in dem übertragenen Pflichtenrahmen selbständig mit verbindlicher Wirkung für den Unternehmer zu handeln. Soweit im Einzelfall zur Durchführung der übertragenen Pflichten finanzielle Entscheidungen erforderlich werden, muss dem Beauftragten die Verfügungsbefugnis über Geldmittel eingeräumt werden.
Nähere Informationen:
BGI 508 Übertragung von Unternehmerpflichten
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