Anschluss- und Benutzungszwang
Wegen ihrer Wirkungen auf die Volksgesundheit und den Umweltschutz sehen die Gemeindeordnungen der Bundesländer durchweg Ermächtigungsgrundlagen für gemeindliche Satzungen mit Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme vor. Dabei muss sich die Umweltfreundlichkeit der Fernwärme beweisen. Streitig ist, ob der Ortsgesetzgeber dabei nur den kleinräumigen Klimaschutz seines Gemeindegebietes ins Feld führen darf, oder auch allgemeinpolitische Gründe. An Stelle eines öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwanges wird weithin zum „privatrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang“ gegriffen, indem gemeindeeigene Grundstücke mit Dienstbarkeiten veräußert werden, die den Anschluss an die jeweilige Fernwärme obligatorisch machen. § 9 Nr. 23 BauGB gibt die Möglichkeit, in Gemeindegebieten durch Bebauungsplan Verbrennungsverbote festzusetzen. Damit werden Öl- und Gasheizungen unzulässig. Da Strom- und Flüssiggasheizungen und offene Feuerung meist weniger attraktiv sind, bleibt in der Praxis der Anschluss an die Fernwärmeversorgung.
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