BGH, Urteil vom 17. September 2003
Gegenstand des BGH-Urteils vom 17. September 2003 (VIII ZR 321/02) war die in Rechtssprechung und Literatur umstrittene Frage, ob Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen aus Energielieferungsverträgen der Wohnsitz des Abnehmers oder der Ort der Energieabnahme ist.
Der BGH hat sich der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen. Zwar sei auch bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen und nicht notwendig einheitlich, doch hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Vertragstypen, bei denen der Schwerpunkt des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung an einen bestimmten Ort liegt, diesen als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen angesehen. Dies gilt auch für die sich aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag ergebenden Verpflichtungen beider Vertragspartner. Bei diesen Vertragstypen hat der Ort der Abnahme eine besondere Bedeutung, insoweit als das Versorgungsunternehmen seine Hauptleistungspflicht und auch der Abnehmer wesentliche Nebenpflichten, wie etwa solche aus den §§ 8, 10, 16, 30 AVB, zu erfüllen hat.
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