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BGH, Urteil vom 5. Februar 2003, VIII ZR 111/02 (

Zur Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess des Kunden eines Energieversorgungsunternehmens.

In einem Prozess um die Rückforderung angeblich überhöhter Entgelte hat der BGH entschieden, dass nicht das Energieversorgungsunternehmen, sondern den klagenden Stromkunden die Darlegungs- und Beweislast trifft.

Der Kläger war für seinen Privathaushalt auf der Basis von Privatkundentarifen mit Strom versorgt worden. Er vertrat die Auffassung, dass die in Ansatz gebrachten Strompreise im Vergleich zu anderen Stromversorgungsunternehmen um 35% erhöht seien. Daher verlangte er eine Rückerstattung des seiner Auffassung nach ohne Rechtsgrund zu viel gezahlten Strompreises. Bis zur Klageerhebung hatte der Kläger das Entgelt vorbehaltlos gezahlt.

Der BGH stellte fest, dass ein derartiger Rückforderungsanspruch des Klägers nur dann erfolgreich sein kann, wenn die in Rechnung gestellten Strompreise nicht der Billigkeit entsprechen und die Preisbestimmung daher unverbindlich ist (§ 315 Abs. 3 BGB). Die Beweislast für das Bestehen der Unbilligkeit der Entgeltbestimmung liegt, so der BGH, beim klagenden Kunden. Zwar ist grundsätzlich das Versorgungsunternehmen darlegungs- und beweispflichtig für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung der Strompreise, da nur das Versorgungsunternehmen die Kostenstruktur kennt. Da es im vorliegenden Fall jedoch nicht um die Festsetzung der Entgelte, sondern um die Rückforderung bislang gezahlter Entgelte geht, muss der Stromkunde darlegen und beweisen, dass seine Zahlungen bislang rechtsgrundlos erfolgten. Der Kläger muss folglich darlegen und beweisen, dass das Entgelt unbillig festgesetzt wurde. Der BGH trägt dem Umstand, dass der Kläger diesbezüglich rasch in Beweisnot gerät, insoweit Rechnung, als den Stromversorger eine sogenannte erweiterte Behauptungslast trifft. Diese geht über das einfache Behaupten, dass die Entgelte der Billigkeit entsprechen, hinaus. Das Gericht fordert vom Versorgungsunternehmen die Darlegung der für eine positive Tatsache sprechenden Umstände. Da andererseits der Versorger aber auch nur im Rahmen des Zumutbaren belastet werden soll, kommt das Versorgungsunternehmen der erweiterten Behauptungslast immer dann nach, wenn es die Genehmigungsunterlagen betreffend des nach § 12 BTOElt eingeleiteten Genehmigungsverfahrens vorlegt, darüber hinaus die Preiskalkulation erläutert und darlegt, „in welcher Weise ihre Kosten- und Ertragslage im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrens überprüft wird". Der Kläger muss darüber hinaus Kalkulationsansätze des Versorgers „substantiiert und unter Beweisantritt beanstanden".

Veranstaltungen
zum Thema:

26.06.2012
AGFW-Workshop "Basiswissen Fernwärmerecht" in München

26.09.2012
Infotage Fernwärme-Recht "Antworten für die Zukunft" in Berlin

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