Fernwärmeversorgungsverträge sind langfristige Verträge. Bei einer Laufzeit von etwa 10 Jahren kann nicht der ursprünglich vereinbarte Preis über die gesamte Vertragsdauer fortgelten. Der Gesetzgeber wollte jedoch nicht, dass das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Preis selbst bestimmen kann. Deshalb sieht § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV die Möglichkeit einer Preisänderungsklausel vor. Preisänderungsklauseln müssen so ausgestaltet sein, dass sie die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen und die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Die Vorgaben des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV müssen genau eingehalten werden, andernfalls ist die Preisänderungsklausel unwirksam. Mithin bestimmen die Parameter der Preisänderungsklausel, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Preise erhöht werden können bzw. gesenkt werden müssen. Die Preisänderungsklausel ist von größter Bedeutung, denn sie allein erlaubt es dem Versorgungsunternehmen, die Preise zu erhöhen bzw. gibt dem Kunden das Recht, eine Verminderung des Preises zu verlangen. Wenn im Rahmen der Preisänderungsklausel keine Erhöhung der Lieferpreise möglich ist, muss der Preis unverändert bleiben. Außerhalb des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV gibt es keinen Anspruch des Versorgungsunternehmens auf kostendeckende Preise.
Noch kein AGFW Mitglied?
Ihre Vorteile einer Mitgliedschaft
Wie werden Sie Mitglied?
>> Hier klicken


