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§ 1 Zweck des Gesetzes

Abs. 1
Ist die Zweckbestimmung des Gesetzes verbindlich?
Aus sich heraus entfaltet Abs. 1 keine Rechtsfolgen. Die Zweckbestimmung kann für die Auslegung einzelner Vorschriften bedeutsam werden.

Ist der Zweck des Gesetzes verbindlich für die Auslegung der §§ 7 Abs. 6, 12 Abs. 1?
Für die Anwendung der Verordnungs-Ermächtigung und als Grundlage für das Monitoring ist die Zweckbestimmung zwingend zu beachten.

Veranstaltungen
zum Thema:

26.06.2012
AGFW-Workshop "Basiswissen Fernwärmerecht" in München

26.09.2012
Infotage Fernwärme-Recht "Antworten für die Zukunft" in Berlin

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