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§ 10 Zuständigkeit

Gemäß § 10 ist für die Zulassung das BAFA zuständig. Nach § 10 Abs. 2 kann das BMWA die Zulassung der Anlagen auch auf eine juristische Person des Privatrechts (in der amtlichen Begründung wurde die AGFW noch erwähnt) übertragen. Daran wird gegenwärtig nicht gedacht.

Veranstaltungen
zum Thema:

26.06.2012
AGFW-Workshop "Basiswissen Fernwärmerecht" in München

26.09.2012
Infotage Fernwärme-Recht "Antworten für die Zukunft" in Berlin

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