§ 10 Zuständigkeit
Gemäß § 10 ist für die Zulassung das BAFA zuständig. Nach § 10 Abs. 2 kann das BMWA die Zulassung der Anlagen auch auf eine juristische Person des Privatrechts (in der amtlichen Begründung wurde die AGFW noch erwähnt) übertragen. Daran wird gegenwärtig nicht gedacht.
Login Mitgliederbereich:
Noch kein AGFW Mitglied?
Ihre Vorteile einer Mitgliedschaft
Wie werden Sie Mitglied?
>> Hier klicken
Unser Service:


