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§ 12 Gemeinsame Zwischenprüfung, Übergangsregelung

Abs. 2
„Erheben“
Im Gesetzgebungsverfahren war unklar gewesen, wie lange verbliebene Ansprüche nach dem KWK-G vom 12. Mai 2000 (Vorschaltgesetz) noch abgewickelt werden können. Dazu hat § 12 Abs. 2 eine Regelung getroffen. Sämtliche Ansprüche nach diesem Gesetz dürfen noch bis zum 31. Dezember 2002 „erhoben“ werden. „Erheben“ im Gegensatz zu „geltend zu machen“ (Abs. 3) bedeutet, dass Ansprüche ernsthaft und nachdrücklich zu verlangen. Im Energierecht werden oftmals qualifizierte Rechtsfolgen an eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung geknüpft. Zum Beispiel werden Rechnungen gemäß § 27 AVBFernwärmeV zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung (also der Rechnung) fällig. Dann beginnt auch erst die Verjährung zu laufen. Genauso verlangt die Einstellung der Versorgung nach § 33 AVBFernwärmeV eine klare Rechnungsstellung verbunden mit einer Mahnung. „Erheben“ bedeutet, die Ansprüche in Form einer Rechnung mit klarer Zahlungsaufforderung zu verlangen. Die Ansprüche müssen wie bei einer Klage oder einem Mahnbescheid bezeichnet werden, so dass sie klar individualisiert werden können. Einer Erhebung der Forderung in der Form des § 12 Abs. 3 bedarf es noch nicht.

Abs. 3
„Geltendmachen“
„Geltendmachen“ bedeutet mehr als „erheben“ gemäß Abs. 2. Der Begriff „Geltendmachung“ findet sich in der früheren nicht amtlichen Überschrift zu § 209 BGB (Unterbrechung durch gerichtliche Geltendmachung) sowie bei § 209 Abs. 2 Nr. 1 a BGB a.F. („Geltendmachung eines Anspruchs“) sowie Nr. 3 („Die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozesse“). Die Übernahme dieses Begriffs lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, die Geltendmachung einer gerichtlichen Erhebung gemäß dem Katalog des § 209 BGB a.F. zu fordern. Heute entspricht § 209 BGB a.F. dem § 204 BGB über die Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung. Dort spricht § 204 Abs. 1 Nr. 5 von der „Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess“. Es muss also Klage erhoben, ein Mahnbescheid oder eine weitere Maßnahme des § 204 BGB beantragt werden.

 

Der BGH hat am 22. Februar 2006 über § 12 Abs. 2 KWKModG entschieden. Das Urteil finden Sie hier, s. auch ZNER 2006 Heft 2, 144 ff.

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