§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Über das Jahr 2010 hinaus sieht das Gesetz – vorbehaltlich anderer Empfehlung aufgrund des Monitorings – eine Dauerförderung nur für Micro-BKWK-Anlagen (mit einer Leistung bis einschließlich 50 KW) und Brennstoffzellen vor. Praktisch bedeutsam wird die Dauerförderung, wegen der mangelnden Marktreife von Brennstoffzellen wohl nur für Micro-KWK-Anlagen werden.
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