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§ 2 Anwendungsbereich

Zum Anwendungsbereich des Gesetzes gehören gemäß §§ 2 und 3 Abs. 2 alle bekannten Arten von KWK-Anlagen. Der Gesetzgeber hat indirekt nur die Förderung von KWK-Strom aus Kernkraftanlagen ausgeschlossen.

§ 2 stellt klar, dass KWK-Strom nicht gleichzeitig nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) gefördert wird. KWK-Strom soll vorrangig nach dem EEG vergütet werden. Der Gesetzgeber hat die etwas ungewöhnliche Formulierung »KWK-Strom, der nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz gefördert wird, ....« gewählt. Er wollte damit vermeiden, dass Anlagenbetreiber weder nach dem EEG noch nach dem KWKModG eine Förderung erhalten, weil die Voraussetzungen beider Förderwege im Einzelfall streitig gestellt werden. Der Netzbetreiber kann den Betreiber der KWK-Anlage nur dann auf die Förderung nach dem EEG verweisen, wenn nach diesem Gesetz tatsächlich Zahlungen geleistet werden. Das theoretische Bestehen eines Anspruches nach dem EEG reicht nicht aus.

Veranstaltungen
zum Thema:

26.06.2012
AGFW-Workshop "Basiswissen Fernwärmerecht" in München

26.09.2012
Infotage Fernwärme-Recht "Antworten für die Zukunft" in Berlin

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