Leitungsrechte
Um die Fernwärmeversorgung der Kunden betreiben zu können, ist der Aufbau eines Fernwärmeleitungsnetzes notwendig. Hierzu müssen private oder öffentliche Grundstücke, öffentliche Wege und Plätze oder sonstige Flächen in Anspruch genommen werden.
- Grundstücksbenutzung gem. § 8 AVBFernwärmeV
- Gestattungsverträge
- Grundbuchbereinigungsgesetz
- Rückbau von Fernwärmenetzen
- Grunddienstbarkeiten: Trotz eines weit verbreiteten Missverständnisses muss hervorgehoben werden, dass keine generelle Pflicht besteht, Grunddienstbarkeiten nach 30 Jahren zu löschen (vgl. BGH, Urteil vom 20.9.1974, V ZR 44/73).
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