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Gestattungsverträge

Die Fernwärmeversorgungsunternehmen schließen mit den Gemeinden in der Regel für die Benutzung von öffentlichen Grundstücken sog. Gestattungsverträge ab. Im Rahmen eines solchen Gestattungsvertrages räumt die Gemeinde dem Versorgungsunternehmen das Recht ein, zum Zwecke der öffentlichen Versorgung mit Fernwärme im Stadtgebiet die jeweils ihrer Verfügung unterliegenden öffentlichen Verkehrsräume (Straßen, Wege, Plätze, Brücken u. ä.) sowie sonstige der Stadt gehörende öffentliche und nicht öffentliche Grundstücke und Gebäude zur Verlegung und zum Betrieb von Fernwärmeleitungen zu benutzen.

Im Bereich der Fernwärme gibt es keine rechtlichen Grundlagen für die Erhebung eines Gestattungsentgeltes. Gleichwohl wird gelegentlich ein solches von den Fernwärmeversorgungsunternehmen an die Gemeinden gezahlt. Dabei sind den Gemeinden verschiedene rechtliche Grenzen, insbesondere nach Kartellrecht und Steuerrecht gesetzt (ausführlich dazu Fricke, RdE 2009, S. 329 ff).

Gestattungsverträge enthalten Folgepflicht- und Folgekostenregelungen. Die Folgepflicht liegt zumeist bei dem Versorgungsunternehmen, die Folgekostenregelung sollte in der Regel eine hälftige Aufteilung der Kosten zwischen Gemeinde und Versorgungsunternehmen enthalten.

Gestattungsverträge werden auf lange Zeit geschlossen. Die Begrenzung auf 20 Jahre nach § 46 EnWG gilt nur für Strom- und Gaslieferungen, nicht aber für Fernwärmelieferung. Die gesamte möglicheLaufzeit von 30 Jahren kann deshalb ausgenutzt werden. Der AGFW hat Mustergestattungsverträge als möglichen Ausgangspunkt für die individuellen Lösungen seiner Mitglieder entwickelt.

Veranstaltungen
zum Thema:

26.06.2012
AGFW-Workshop "Basiswissen Fernwärmerecht" in München

26.09.2012
Infotage Fernwärme-Recht "Antworten für die Zukunft" in Berlin

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