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Grundstücksbenutzung

gem. § 8 AVBFernwärmeV

§ 8 AVBFernwärmeV räumt dem Fernwärmeversorgungsunternehmen ein unentgeltliches Grundstücksbenutzungsrecht für den Fall ein, dass Kunden und Anschlussnehmer die Grundstückseigentümer sind. Dann haben diese für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Fernwärme über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke und in ihren Gebäuden, ferner das Anbringen sonstiger Verteilungsanlagen und Zubehör sowie erforderliche Schutzmaßnahmen zuzulassen. Diese Pflicht trifft nur Grundstücke, die an die Fernwärmeversorgung angeschlossen sind. Weiterhin sind solche Grundstücke betroffen, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Fernwärmeversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden; hierunter fällt z. B. das Lagergrundstück. Darüber hinaus unterfallen der Regelung solche Grundstücke, für die die Möglichkeit der Fernwärmeversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Diesbezüglich ist an bestehende Baulücken zu denken. Die im Rahmen dieser Vorschrift eingeräumte Grundstücksbenutzung muss sich jedoch im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums bewegen, d. h. die Inanspruchnahme der Grundstücke darf den Eigentümer nicht mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten (§ 8 Abs. 1 AVBFernwärmeV).

Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Da es sich im Rahmen des § 8 AVBFernwärmeV um ein unentgeltliches Grundstücksbenutzungsrecht für die Fernwärmeversorgungsunternehmen handelt, haben sie die Kosten der Verlegung zu tragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen (§ 8 Abs. 3 AVBFernwärmeV).

 

Veranstaltungen
zum Thema:

26.06.2012
AGFW-Workshop "Basiswissen Fernwärmerecht" in München

26.09.2012
Infotage Fernwärme-Recht "Antworten für die Zukunft" in Berlin

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