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LG Bautzen, Urteil vom 15. März 2000, 2 O 999/99

Das Landgericht Bautzen zur Frage der Reduzierung des Anschlusswertes (Urteil vom 15. März 2000, 2 O 999/99)

Die Parteien stritten um die Abrechnung von Fernwärmelieferungen. Die Klägerin war in abgeschlossene Versorgungsverträge zwischen ihrem Rechtsvorgänger und der Beklagten eingetreten.

Die Klägerin hat die Abrechnungen entsprechend dem vereinbarten Grund- und Arbeitspreis vorgenommen. Durch den Grundpreis sollten verbrauchsunabhängige Vorhaltekosten ausgeglichen werden. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass soweit sich der Fernwärmebedarf der Beklagten geändert habe, eine Änderung der vorgehaltenen maximalen Wärmeleistung nur nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist verlangt werden könne. Soweit ihre Rechtsvorgängerin nicht auf Einhaltung dieser Fristen bestanden habe, seien dies Ausnahmefälle gewesen.

Die Beklagte trug vor, dass der Wärmebedarf der streitgegenständlichen Wohnobjekte sich durch die Vornahme baulicher Wärmedämmmaßnahmen vermindert habe. Die Beklagte war der Auffassung, eine Pflicht zur Anpassung ergebe sich insbesondere aus § 15 Abs. 2 der AVBFernwärmeV. Darüber hinaus müsse sich die Klägerin das Verhalten ihrer Rechtsvorgängerin entgegenhalten lassen.

Das Gericht gab der Klage statt und wies darauf hin, dass in den Verträgen neben einer festen Anfangslaufzeit eine Vertragsverlängerung jeweils um ein Jahr und eine neunmonatige Kündigungsfrist vor dem jeweiligen Vertragsablauf vereinbart ist. Diese Kündigungsfrist gilt nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich auch für eine vom Kunden gewünschte Vertragsanpassung wegen eines herabgesetzten Wärmebedarfs. Mithin sind die Parteien an die kalkulierten Liefermengen und Berechnungsgrundlagen für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit grundsätzlich gebunden.

Das Gericht stellte klar, dass ein Anpassungsanspruch sich nicht aus § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV ableiten lässt. Diese Regelung beinhaltet lediglich eine Mitteilungspflicht für den Fall, dass sich durch Änderungen der Anlage die vorzuhaltende Leistung erhöht. Eine Mitteilungspflicht im Hinblick auf eine Herabsetzung der vorzuhaltenden Leistungen ist demgegenüber nicht geregelt. Eine vorzeitige Herabsetzung war darüber hinaus auch vertraglich nicht vorgesehen.

Weiter wies das Gericht darauf hin, dass die Regelung des § 3 AVBFernwärmeV lediglich ausnahmsweise den Kunden berechtigt, eine Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will. Ein Recht des Kunden auf außerordentliche Vertragsanpassung in sonstigen Fällen regelt die AVBFernwärmeV jedoch nicht.

Nach Auffassung des Gerichts musste sich die Klägerin das Verhalten ihres Rechtsvorgängers nicht entgegenhalten lassen. Denn eine dauerhafte und einheitliche Übung hat die Beklagte nicht nachweisen können. Die Beweisaufnahme ergab vielmehr, dass Vertragsanpassungen überwiegend im Zuge der im Stadtgebiet vorgenommenen Umstellung von der vorher bestehenden zentralen Wasserbereitung auf Hausstationen vorgenommen worden sind. Auch erfolgte in der ersten Hälfte der 90er Jahre überhaupt erstmals eine detaillierte Feststellung der Anschlusswerte. Wie sich im Rahmen der Beweisaufnahme weiterhin ergab, war im April 1996 von den Mitarbeitern des Versorgungsunternehmens klar darauf hingewiesen worden, dass Vertragsanpassungen zukünftig nur noch nach Einhaltung der Kündigungsfristen von neun Monaten möglich seien. Nachgewiesen werden konnte eine Vertragsanpassung ohne Beachtung der Kündigungsfristen lediglich in einem Fall. Hierbei hat es sich jedoch um eine Kulanzregelung kurz nach der Übernahme der Versorgung durch die Klägerin gehandelt.

Folglich konnte insgesamt kein Verhalten der Klägerin festgestellt werden, aus dem die Beklagte einen besonderen Vertrauenstatbestand hätte herleiten können.

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