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Anmerkung

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass dem Netzbetreiber nach § 6 Abs. 1 EnWG 1998 ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht zusteht, das gemäß § 315 BGB auszuüben und zu kontrollieren ist. Wenn bestimmt wurde, dass zur Bestimmung der Netznutzungsentgelte die Verbändevereinbarung VV II plus heranzuziehen ist, sind diese Kriterien zu nutzen. Die Hinzuziehung weiterer Kriterien wird in aller Regel nicht in Betracht kommen. 

Der BGH hat will auch die zu Vertragsbeginn fest vereinbarten Preise, zum Beispiel durch Verweis auf ein Preisblatt, einer Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB unterziehen. Er beruft sich darauf, dass Preise eines Monopolisten beziehungsweise Preise im Bereich der Daseinsvorsorge, zu der Strom gehört, grundsätzlich nach § 315 BGB zu überprüfen sind. Eine nähere Begründung für diese These fehlt. 

Diese Entscheidung ist auf die Fernwärme nicht anzuwenden, da die Preiskontrolle nach § 315 BGB bei der Fernwärme abschließend durch das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 11. Oktober 2006 und das Gutachten Büdenbenders abschließend geklärt worden sind.

 

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AGFW-Workshop "Basiswissen Fernwärmerecht" in München

26.09.2012
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