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Umlage gewerblicher Wärmelieferung auf Mieter im Beitrittsgebiet

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Modernisierung einer Altbau- oder Bestandswohnung im Sinne des § 11 Abs. 2 MHRG in der bis zum 31.08.2001 geltenden Fassung von einer Ofenheizung auf eine Zentralheizung einschl. zentraler Warmwasserbereitung in Form eines sog. Betreibermodells, das von einem Drittunternehmen eingebaut und betrieben wurde. Eine Vertragsänderung wurde nicht durchgeführt. Der Hauseigentümer hatte die Mieter schriftlich über die geänderte Heizung informiert und zuvor auf einer Mieterversammlung die geplanten Modernisierungen erläutert. Das Drittunternehmen hat in seiner Abrechnung in den Wärmepreis die Investitionskosten eingerechnet.

Der BGH entschied nun, dass nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MHRG in den neuen Ländern bei Mietverträgen, die vor dem 11.06.1995 abgeschlossen worden waren, bis zum 31.12.1997 unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Betriebskosten im Sinne des § 27 der zweiten Berechnungsverordnung durch schriftliche Erklärung auf die Mieter umgelegt werden durften. In diesen Fällen ist § 4 Abs. 2 Satz 2 MHRG, wonach die Erklärung nur wirksam ist, wenn in der Erklärung der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird, nicht heranzuziehen. Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass zum Entgelt für die Wärmelieferung bei der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme im Sinne von Nr. 4 c der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.10.1990 die kompletten vom Versorgungsunternehmen berechneten Kosten einschl. der darin enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und auch der Unternehmergewinn des Lieferanten zählt.

Darüber hinaus konnte das Gericht auch nicht feststellen, dass der Kläger gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 der II. Berechnungsverordnung verstoßen hat. Die Beklagten hatten nicht geltend gemacht, dass der Kläger bei der Auswahl des Drittunternehmens als künftigen Betreiber der Heizungsanlage ein überteuertes Angebot im Vergleich zu dessen Mitbewerbern angenommen hat.

Das vollständige Urteil finden Sie hier (s. auch NZM 2003, 757 f.; Die Heizkostenabrechnung 2003, S. 29 ff.)

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26.09.2012
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