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LG Osnabrück, Urteil vom 14. März 2002

Die Übertragung der Wärmeversorgung auf einen gewerblichen Dritten bedarf nicht der Zustimmung des Mieters. Der Vermieter verletzt bei Abrechnung der Wärmekosten nicht die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Mietsache, wenn im Zuge der Abgabe der Wärmeversorgung der Netto-Mietzins neu berechnet wurde.

Das Landgericht Osnabrück folgte den Erwägungen des Amtsgerichts Delmenhorst, dass ein Zustimmungserfordernis bei der Übertragung der Wärmeversorgung auf einen gewerblichen Dritten nicht besteht (vgl. LG München II WM 2000, 81; LG Chemnitz WM 2000, 16 m. W. N.). Der gewerbliche Dritte ist bei der Berechnung des Wärmepreises nicht durch § 7 Abs. 2 und Abs. 4 Heizkostenverordnung gebunden. Folglich können in die Berechnung des Wärmepreises seine vorgenommenen Investitionskosten einfließen. Das Entgelt für die Wärmelieferung hat der Nutzer - wie zwischen Gebäudeeigentümer und Lieferant vereinbart - zu leisten. Die Klägerin war nach § 3 Abs. 6 des Mietvertrages berechtigt, die vereinbarten Vorauszahlungen für Betriebs-, Heizungs-, und Warmwasserkosten anzupassen. Darüber hinaus hat die Klägerin mit der Übertragung der Wärmeversorgung auf ein gewerblichen Dritten nicht ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Mietsache verletzt, da sie im Zuge der Abgabe der Wärmeversorgung den Netto-Mietzins neu berechnet und gesenkt hatte.

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26.06.2012
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