Gesetzlicher Rahmen und Rechtsprechung
I. Gesetze
Im Vergleich zur Elektrizitäts- und Gasversorgung weist die rechtliche Regelung der Versorgung mit Fernwärme einige Besonderheiten auf. Erläuterungen zu den Vorschriften finden Sie nachfolgend.
*) Einige der für die Branche relevanten Vorschriften haben wir in teils konsolidierter Fassung zusammengestellt, um auch Gesetzesänderungen in leicht lesbarer Form berücksichtigen zu können. Diese Zusammenstellungen sind mit gebotener Sorgfalt erfolgt, maßgeblich und verbindlich sind aber nur die im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Texte.
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), § 49
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), § 49
Der VGH Baden-Württemberg hat am 20. Januar 2004 (Az. 10 S 2237/02) eine weitere Entscheidung zu örtlichen Bauvorschriften und deren Bestimmtheit im Zusammenhang mit Verbrennungsverboten erlassen. In dieser Entscheidung weist das Gericht auf eine interessante und weitgehende Vorschrift des Umweltrechts hin: § 49 BImSchG .
Aus Gründen des Umweltschutzes erlaubt § 49 Abs. 3 BImSchG den Bundesländern, eigene Landesemissionsschutz-Vorschriften zu erlassen. Nach der Vorschrift des § 49 BImSchG darf die Landesregierung durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass bestimmte Anlagen nicht betrieben oder bestimmte Brennstoffe nicht oder nur eingeschränkt verwendet werden dürfen. Entsprechende Verbote sind nur erlaubt, wenn wenigstens eine abstrakte Gefahr für die Umwelt vorliegt. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „… Die Gefahr der Entstehung von Umweltgefahren [ist] Voraussetzung für die Festsetzung eines Verbrennungsverbots. …“
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 243 EGBGB)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 243 EGBGB)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche - Art. 243 EGBGB
Einkommensteuergesetz EStG - § 35a ...
Einkommensteuergesetz EStG - § 35a ...
..."Haushaltnahe Dienstleistungen"
Zum 1. Juli 2006 trat das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung in Kraft. Dadurch wurde die Regelung des § 35 a EStG zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie für Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geändert. Diese Vorschrift hat deshalb für Wohnungseigentümer, Mieter und Verwalter an Bedeutung gewonnen. Sie räumt Eigentümern und Mietern die Möglichkeit ein, rückwirkend zum 1.1.2006, eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und handwerkliche Tätigkeiten, zu denen auch Kontrollaufwendungen gehören, zu erhalten.
§ 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten wie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist gleichgültig, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes selbst erledigt werden oder ob es sich um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt, die in aller Regel nur von Fachkräften durchgeführt werden. Der Gesetzestext ist allgemein gefasst, d. h. er betrifft sowohl kleine Betriebe als auch große Unternehmen. Daher müssen sich alle Unternehmen darauf einstellen, bei Wartungs- und Reparaturmaßnahmen eine Rechnung auszustellen, die zwischen der erbrachten Arbeitsleistung und den verwendeten Materialien unterscheidet. Bei Mischkalkulationen muss der Anteil der Arbeitskosten in der Pauschale ausgewiesen werden. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.
Diese Regelung gilt nicht für die erstmalige Herstellung eines Anschlusses, also im Zusammenhang mit der Erhebung des Baukostenzuschusses, denn hier handelt es sich eindeutig nicht um eine Renovierungs- oder Erhaltungsmaßnahme.
Im Übrigen enthält das Anwendungsschreiben des BMF vom 3. November 2006 zu § 35 a EStG auf S. 4 eine Auflistung von Beispielen. Darunter findet sich auch „Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen“.
Energiewirtschaftsgesetz 1935
Energiewirtschaftsgesetz 1935
Das Energiewirtschaftsgesetz von 1935 enthielt keine Regelungen über Kraft-Wärme-Kopplung. Im Rahmen der Investitionskontrolle des § 4 des EnWG wurden aber häufig Chancen zur Auskopplung von Fernwärme von Seiten der Genehmigungsbehörde geprüft. Energiewissenschaftlich wurde der Ausbau der Fernwärme auf Grundlage der KWK durch die Parameterstudie „Örtliche und regionale Versorgungskonzepte für Niedertemperaturwärme“, herausgegeben von VDEW/BGW/AGFW 1984, begleitet.
Energiewirtschaftsgesetz EnWG 1990
Energiewirtschaftsgesetz EnWG 1990
Erlassen wurde das Energiewirtschaftsgesetz als Art. 1 des „Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts“. Art. 3 Nr. 2 änderte das Stromeinspeisungsgesetz vom 7.12.1990. Dem Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts wurde der § 4 a über Selbstverpflichtungen zugunsten erneuerbarer Energien und Kraft-Wärme-Kopplungangefügt. Darin wird die Bundesregierung ermächtigt, Ziele für erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung festzusetzen. Zudem soll die Bundesregierung nach jeweils zwei Jahren dem Bundestag Bericht erstatten. Es kam weder zur Festsetzung dieser Ziele noch zu der verfügten Berichterstattung. Zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung mit Unterstützung der Bundesregierung kam es erst nach einem längeren Diskussionsprozess (s. u.).
In das Energiewirtschaftsgesetz wurden mehrere Regelungen, die sich auf Fernwärme und Kraft-Wärme-Kopplung beziehen, aufgenommen. Nach § 1 ist der Zweck des Gesetzes neben einer sicheren und preisgünstigen Energieversorgung auch die Umweltverträglichkeit. Hierbei kommt der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung (§ 2 Abs. 4 S. 2) besondere Bedeutung zu. Es handelt sich um eine gesetzgeberische Wertentscheidung, die die Bedeutung der Kraft-Wärme-Kopplung und damit der Fernwärme für die Umweltverträglichkeit hervorhebt.
Das Grundmodell des Elektrizitäts-Wettbewerbs ist der verhandelte Netzzugang gemäß § 6. Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen ihr Versorgungsnetz anderen Unternehmen für Durchleitungen zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber darf die Durchleitung verweigern, wenn die Durchleitung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
§ 6 Abs. 3 regelt die Zumutbarkeit näher. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist besonders zu berücksichtigen, inwieweit Elektrizität aus
- fernwärmeorientierten
- umwelt- und ressourcenschonenden
- technisch-wirtschaftlich sinnvollen
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen verdrängt und der wirtschaftliche Betrieb dieser Anlagen verhindert würde. KWK-Anlagen sind fernwärmeorientiert, wenn sie auf den Wärmebedarf (Wärmeanschlusswert) des Wärmeversorgungsgebietes ausgelegt sind und stromoptimiert betrieben werden. Damit nur Anlagen geschützt werden, die dem Gesetzeszweck der Umweltverträglichkeit im Einzelfall auch entsprechen, verlangt das Gesetz, dass die Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen umwelt- und ressourcenschonend sind. Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen werden im Gesetz besonders berücksichtigt, weil der Kraft-Wärme-Kopplungsprozess in erheblichem Maße zur Brennstoffeinsparung beiträgt. Nur fachgerecht konzipierte Fernwärme und Kraft-Wärme-Kopplung kann wirtschaftlich betrieben werden. Nur solche Anlagen verdienen Schutz. Deshalb sind auch nur technisch-wirtschaftlich sinnvolle Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen zu berücksichtigen. Wenn sich die Verluste aufgrund von Durchleitungen im Wettbewerb durch Verkauf von Strommengen an Dritte auffangen lassen, besteht kein Grund, die Durchleitung zu verweigern. Deshalb sind die Möglichkeiten zum Verkauf der Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen an Dritte zu berücksichtigen. In Ergänzung zum verhandelten Netzzugang sieht das Gesetz eine „Netzzugangsalternative“ vor. Dabei handelt es sich um ein Modell, das in der Diskussion als Single-Buyer bekannt geworden ist. Die Vorschrift über die Netzzugangsalternative enthält gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 eine Querverweisung auf den erörterten § 6 Abs. 3. Das bedeutet: Bei der Netzzugangsalternative kann der Ankauf von Elektrizität verweigert werden, wenn dadurch Kraft-Wärme-Kopplung gefährdet wird. Da die Durchleitungs-Verweigerungs-Tatbestände durch den Bau von Direktleitungen umgangen werden können, sieht das neue Gesetz bei den Wegenutzungsverträgen gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 vor, dass wiederum § 6 Abs. 3 entsprechend angewendet werden kann. Das bedeutet, dass die Gemeinden die Verlegung von Direktleitungen unterbinden können, die die Kraft-Wärme-Kopplung gefährden. Dies gilt aber nur bis spätestens 31.12.2005. Das Gesetz ordnet nicht ausdrücklich an, dass bei der allgemeinen Überprüfung der Netzzugangsregelung gemäß § 8 im Jahr 2003 auch eine Überprüfung der Folgen des Wettbewerbs für Fernwärme und Kraft-Wärme-Kopplung stattzufinden hat.
Energiewirtschaftsgesetz EnWG 2005
Energiewirtschaftsgesetz EnWG 2005
2. Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
Bei der Einigung der Regierungskolalition auf das neue Energiewirtschaftsgesetz wurde der AGFW-Forderung nach Berücksichtigung der vermiedenen Netznutzungsentgelte entsprochen. Der Vorrang für KWK-Strom wurde verankert.
Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 7. Juli 2005 (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)trat am 8. Juli 2005 in Kraft. Gemäß § 1 gilt es nur für die leitungsgebundene Versorgung mit Strom und Gas, also nicht für Fernwärme. Sonderregelungen für Kraft-Wärme-Kopplung sind nicht mehr enthalten. Eine Zugangsverweigerung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 wäre unter Beachtung der Ziele des § 1 noch möglich. Weil in § 1 auch die Effizienz erwähnt ist, würden Zuleitungsverweigerungen zugunsten von KWK darunter fallen. Durchgesetzt werden konnte die Erstattung ersparter Entgelte für dezentrale Erzeugung, also vor allen Dingen für KWK-Anlagen. Die entsprechende Regelung findet sich in § 24 Satz 5. Einzelheiten sind dann in § 18 der Netzentgelt-Verordnung (NEV) enthalten.
Befreit § 110 EnWG, der unter bestimmten Voraussetzungen Energieversorgungsnetze von den Teilen 2 und 3 des EnWG (Entflechtung und Regulierung) ausnimmt, auch von Verpflichtungen nach dem EEG?
Gem. § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG unterliegt jegliches Elektrizitätsversorgungsunternehmen einer Abnahme- und Vergütungspflicht im Rahmen des EEG-Belastungsausgleichs, das Strom an Letztverbraucher abgibt, sei es nur auch ein einziger Letztverbraucher. Dies wurde vom OLG Naumburg (Urteil vom 9. März 2004, 1 U 91/03, RdE 2004, 266 ff.) bestätigt und war im Übrigen auch der Wille des Gesetzgebers (vgl. Bundestagsdrucksache 15/2864, S. 48 ff), insbesondere mit Rücksicht auf § 14 Abs. 7 EEG. Auch die Rechtsliteratur positioniert sich entsprechend (Salje, EEG, 3. Auflage § 14 RN 116; Weißenborn, in: Grundlagen des Energierechts, S. 136).
§ 110 EnWG ändert an dieser Rechtslage nichts, weil er nicht den Gesetzeswortlaut des EEG ändert. Vielmehr ist der alleinige Sinn von § 110 EnWG, dass die Teile 2 und 3 sowie die §§ 4, 52 und 92 EnWG nicht auf diesen Objektnetzbetreiber Anwendung finden. Die Definition des Begriffs "Eigenversorgung" in § 110 Abs. 3 EnWG ist erforderlich für die Anwendung von § 110 Abs. 1 Nr. 3 EnWG nicht für das EEG. Die Interpretation des EEG kann er folglich nicht ändern.
Zudem stellt § 2 Abs. 2 EnWG klar, dass die Verpflichtungen aus dem EEG durch die Regelungen des neuen EnWG unberührt bleiben. Eine Verpflichtung des EEG ist auch die Abnahmepflicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG, weshalb klargestellt ist, dass § 110 EnWG diese Verpflichtung nicht ändert. Die Contractoren versuchen in jüngster Zeit händeringend, aus ihrer Abnahme- und Vergütungspflicht nach § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG herauszukommen. Dagegen hat das Urteil des OLG Naumburg klargestellt, dass diese Pflicht auch im Falle des Contracting besteht. Dieses Urteil ist zwar wegen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision noch nicht rechtskräftig geworden, es ist aber davon auszugehen, dass der BGH die Entscheidung nicht ändern wird, weil die OLG-Begründung zum einen sehr sorgfältig ist und der BGH darüber hinaus sich in seinem Urteil vom 11. Juni 2003 (vgl. RdE 2003, S. 268, 271) bereits entsprechend positioniert hat.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 22. Mai 2008, C-439/06 (IR 2008 Heft 6, 133 f.; EWeRK, Jahrgang 8, Nr. 3, 2008, S. 6 ff. mit Anmerkung Ortlieb) festgestellt,dass alle Stromnetze für den Zugang Dritter offen sein müssen. Objektnetze dürfen davon nicht ausgenommen werden.
GWB-Kartellgesetz
GWB-Kartellgesetz
1. § 29 GWB ohne Fernwärme
Bundeswirtschaftsminister Glos hatte im Jahre 2006 eine Initiative zur Begrenzung der Energiepreise ins Leben gerufen. Es wurde ein erster Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt, womit die Kartellaufsicht über die Energiepreise verschärft werden sollte. Obwohl die Fernwärmepreise bisher nicht in der Kritik gestanden haben, sollte diese Gesetzesverschärfung auch für die Fernwärme gelten. Die AGFW trat dafür ein, die Fernwärme wieder aus dem Gesetzgebungsvorschlag zu streichen. Deshalb wurde eine Stellungnahme eingereicht und in der Anhörung vom 27. November 2006 und mehreren Gesprächen mit dem BMWi und dem BMU vertreten.
Nach langem Kampf hat der Bundestag das Gesetz gegen den Preismissbrauch beschlossen und einen neuen § 29 GWB über die verschärfte Missbrauchskontrolle bei Strom und leitungsgebundem Gas eingeführt. Der Bundestag ist dem Vorschlag der AGFW gefolgt und hat die Fernwärme aus diesem Gesetz gestrichen. Das Gesetz wurde am 21. Dezember 2007 verkündet und trat am folgenden Tag in Kraft. In Zukunft richtet sich die Kartellaufsicht über Strom und leitungsgebundenes Gas nach dem verschärften § 29 GWB. § 29 GWB ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet.
Die allgemeine Kartellaufsicht nach § 19 GWB bleibt weiterhin auf alle anderen Fälle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Position anwendbar (u. a. Mineralöl). Die Anwendbarkeit des § 19 GWB auf die Fernwärme war immer umstritten (s. u. § 19 GWB). Das Bundeskartellamt will ihn auf die Fernwärme anwenden, während die AGFW und verschiedene Gerichte bei der Fernwärme grundsätzlich keine marktbeherrschende Stellung sehen und § 19 GWB für unanwendbar halten.
Für die Durchführung beider Vorschriften wird - neben den Landeskartellämtern - die neu gegründete Beschlussabteilung 10 des Bundeskartellamtes zuständig sein. Eine Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 4. Januar 2008 und entsprechende Presseberichte waren etwas missverständlich. Das Bundeskartellamt hat uns gelefonisch bestätigt, dass die Kartellaufsicht nach § 29 GWB selbstverständlich nicht auf Fernwärme anzuwenden ist.
2. § 19 GWB
§ 19 des Kartellgesetzes (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB) ist auf Fernwärmeversorgungsunternehmen nach richtiger Auffassung nicht anzuwenden. Den Fernwärmeversorgungsunternehmen steht kein Recht zu, das zur ausschließlichen Versorgung eines Gebietes mit Fernwärme berechtigt. Mithin gibt es im Bereich der Fernwärme weder ein „Monopol“ noch eine marktbeherrschende Stellung. Eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 19 GWB ist nach Auffassung der AGFW nicht gegeben (vgl. Mitgliederrundschreiben vom 27. August 2007; zuletzt BGH, Beschluss vom 25. September 2007, CuR 2007, S. 141). In den Mitgliederrundschreiben sind entsprechende Urteile zitiert. Der BGH hat das Urteil des OLG München vom 19. Oktober 2006, U (K) 3090/06 (WUW/E DE-R 1887 = CuR 2006/147) bestätigt. Die AGFW hat aus dem Mitgliederrundschreiben eine Argumentationshilfe entwickelt, damit sich die Unternehmen gegen etwaige Angriffe seitens der Kartellämter wehren können. Der Verband steht seinen Mitgliedern bei Auseinandersetzungen mit Rat und Tag zur Seite und verfolgt die weitere Entwicklung.
Allenfalls unterliegen Fernwärmeversorgungsunternehmen der Regelung des § 19 GWB, wenn für Fernwärme ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
Trotzdem konfrontieren die Kartellämter die Fernwärmeversorgungsunternehmen in regelmäßigen Abständen mit Preisabfragen oder Missbrauchsverfahren.
Untersuchungen dürfen nur aufgrund eines konkreten Verdachtes und unter Angabe der diesen Verdacht begründenden Tatsachen durchgeführt werden. Es ist einhellige Meinung, dass die Kartellbehörde keine allgemeinen Untersuchungen durchführen darf, sondern dass Voraussetzung ein "Anfangsverdacht" ist. Es muss, wie das Kammergericht (KG WuW/E 2620 f., 2621) es bezeichnet hat, "ein schlüssiges Verfolgungskonzept" vorliegen und mindestens ersichtlich sein, inwiefern das FVU als Anbieter von Wärmeenergie in einem bestimmten Ort oder Gebiet als marktbeherrschend angesehen wird. Die von der Kartellbehörde gewünschten Angaben zur Preiskalkulation müssen auch geeignet sein, einen etwaigen Preismissbsrauch überhaupt nachzuweisen. Das Gesetz stellt in § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB drauf ab, ob gefoderte Entgelte "von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden". Dabei stellt das Gesetz insbesondere auf die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbwerb ab (vgl. BGH WuW/E 2309 f., 2311). Die Preiskalkulation des betroffenen Unternehmens spielt dabei ersichtlich keine Rolle.
Die Mitglieder des AGFW finden hier weitere Informationen zu Preisanfragen.
Die AGFW hat ihren Mitgliedern neue Informationen mit Rundschreiben vom 31. März 2008 zukommen lassen.
Anspruch des Energieversorgers auf die Gestattung der Verlegung von Energieleitungen nach §§ 19 und 20 GWB
Wärmeversorger (Fern- und Nahwärmeversorger) habenen einen Anspruch auf Leitungsverlegung gegen die Gemeinden nach dem GWB. Einen solchen Anspruch hatte der BGH in seinem Urteil vom 11. November 2008, KZR 43/07 (ZNER Heft 2, 2009, S. 144 ff.; RdE Heft 12, 2009, S. 378 ff. mit Anmerkung Fricke) für den Produzenten von Energie aus Erneuerbaren bejaht, der selbst keine Endkunden versorgt (mehr).
Zu Rechtsprechung, Literatur und Materialien zu § 19 GWB
Zum Anspruch auf Reduzierung des Anschlusswertes
EDL-G
Energieeinsparungsgesetz/EnEG
Energieeinsparungsgesetz/EnEG
Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden - Energieeinsparungsgesetz/EnEG*)
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegeetz - EEWärmeG - konsolidiert*) )
Novelle des EEWärmeG:
Nachdem der Bundesrat am 18. März 2011 beschlossen hat, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen, liegt das Gesetz jetzt beim Bundespräsidenten zur Ausfertigung.
Das Gesetz mit einem Nachweis der Änderungen finden Sie hier. Die Gewähr dafür, dass die Lesefassung mit der späteren Fassung im Bundesgesetzblatt übereinstimmt, übernimmt der Verband nicht.
EEG 2004, § 8 Abs. 3
EEG 2004, § 8 Abs. 3
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004, EEG, § 8 Abs. 3:
Der so genannte „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)-Bonus“ mit 2,0 Cent/kWh ist ebenfalls neu in § 8 Abs. 3 EEG aufgenommen worden. Die Grundvergütung wird für alle Biomasseanlagen unabhängig von der Anlagengröße erhöht, soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 KWKModG handelt und dem Netzbetreiber ein bestimmter Nachweis vorgelegt wird. Dieser Bonus gilt nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage (§ 3 Abs. 1 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz). KWK-Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 KWKModG ist das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage. KWK-Anlagen sind Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen, Sterling-Motoren, Dampfmotoren-Anlagen, ORC (Organic-Rankine Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden (§ 3 Abs. 2 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz).
- Rechtsprechung zum EEG 2004
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009, VIII ZR 35/08
EEG 2008
EEG 2008
Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung der damit zusammenhängenden Vorschriften vom 25. Oktober 2008, EEG-konsolidierte Fassung*)
EEG 2012
EEG 2012
Das neue EEG 2012 wurde ebenfalls am 30.6.2011 vom Bundestag beschlossen. Es soll, vorausgesetzt, es wird vom Bundespräsidenten rechtzeitig ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet, zum 1. Januar 2012 wirksam werden.
KWK-G/Vorschaltgesetz
KWK-G/Vorschaltgesetz
Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz) vom 12. Mai 2000, KWK-G ("Vorschaltgesetz")
KWKModG 2002
KWKModG 2002
Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz) vom 19. März 2002, KWKModG
KWKModG 2009
KWKModG 2009
KWKModG 2009 - Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25. Oktober 2008, novelliert durch Förderung von Hausanschlusskosten im Rahmen des KWKModG 2009
(mehr)
Unabhängig vom KWKModG und seiner Novelle hat das BMU ein Förderprogramm für Mini-KWK-Anlagen (Anlagen bis 50 kWel) aufgelegt.
KWKModG 2011
KWKModG 2011
Die "kleine" KWK-Novelle hat den Bundestag am 30. Juni 2011 passiert. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Zu Ihrer Information stellen wir Ihnen eine konsolidierte Fassung des Gesetzestextes zur Verfügung. Bitte beachten Sie: Das Gesetz wird erst mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt wirksam.
ProMechG
ProMechG
Der Bundestag hat am 30. Juni 2005 das „Gesetz zur Einführung der projektbezogenen Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997, zur Umsetzung der Richtlinie 2004/101/EG und zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes“ verabschiedet. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 8. Juli 2005 keine Einwendungen erhoben. Das Gesetz wurde am 22. September 2005 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Das Gesetz regelt die deutsche Rechtsgrundlage für die Einführung projektbezogener Mechanismen zur weiteren Reduzierung von Treibhausgasen, wie sie auf internationaler Ebene vereinbart wurden. Durch die – im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht enthaltene – Erwähnung der Kraft-Wärme-Kopplung wird ihre Bedeutung für den Klima- und Umweltschutz weiter betont.
Das Gesetz ändert mit Artikel 3 die Förderung der KWK nach dem KWKModG: Die Förderdauer gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 13 Abs. 2 Satz 2 für kleine KWK-Anlagen wird vom 31. Dezember 2005 auf den 31. Dezember 2008 verlängert.
Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007)
Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007)
Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 vom 26. August 2004.
Im ZuG 2007 ist eine Reihe von Regeln verankert, wie die Zuteilung von Emissionszertifikaten in der ersten Handelsperiode erfolgen soll. Die wesentlichen Grundregeln für die Zuteilung sind:
- Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer Emissionen (§ 7);
- Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen (§ 8) - kein Erfüllungsfaktor für 12 Jahre ab dem Jahr der Inbetriebnahme; Zuteilungsentscheidung erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit;
- Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen (§ 10) - für 14 Jahre Berechtigungen ohne Anwendung eines Erfüllungsfaktorss;
- Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen (§ 11) - hier bei KWK-Anlagen im Hinblick auf die zu erwartende Menge erzeugten Stroms;
Die besonderen Grundregeln für die Zuteilung sind:
- Berücksichtigung frühzeitiger Emissionsminderung (§ 12) - d. h. von Modernisierungsmaßnahmen, die nach dem 1. Juni 1994 erfolgt sind mit einer Staffelung von 7 bis 15 % Emissionsminderung, die entsprechend nachgewiesen werden muss. Die näheren Einzelheiten für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen werden durch Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16 bestimmt.
- Sonderzuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung.
Details zur Berechnung der Zuteilung von Emissionsberechnungen und erforderlichen Nachweisen regelt die Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007).
Verschiedentlich wurde während des Gesetzgebungsverfahrens das Problem einer "Doppelförderung der KWK" nach KWKModG und ZuG angesprochen. Von einer derartigen zweifachen Förderung kann jedoch nicht die Rede sein, wie Professor Dr. Ulrich Ehricke, Universität zu Köln, in seinem Gutachten festgestellt hat.
Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012)
Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012)
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 vom 7. August 2007, Zuteilungsgesetz 2012, ZuG 2012
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG)
1990 wurden die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR bestehenden Mitbenutzungsrechte der Energieversorgungsunternehmen an Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen bis zum 31. Dezember 2010 unter Bestandsschutz gestellt. Durch das Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für solche Energieanlagen begründet worden, die am 3. Oktober 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR genutzt wurden. Darüber hinaus enthält das Gesetz Regelungen, wie die Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen sind und welcher Ausgleich hierfür an die Grundstückseigentümer zu zahlen ist.
Nicht unter diese Regelungen fallen gemäß § 9 Abs. 2 GBBerG solche Grundstücke, bei denen Duldungspflichten nach der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) bestehen sowie Energieanlagen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen.
Weitere Informationen finden sich unter den AGFW-Hinweisen: Fernwärme-Leitungsrechte in den neuen Bundesländern nach dem GBBerG.
Aus der Rechtsprechung:
- OLG Dresden, Urteil vom 26.5.2004, 6 U 2231/03
- BGH, Urteil vom 24.2.2006, V RZ 145/05
RdE 2007, Heft 2, 54 f. - BVerfG, Bescluss vom 21.9.2006, 1 BvR 2641/04
in RdE 2007, Heft 2, 52 f.
ÖkoSteuer
ÖkoSteuer
a) Strom
Bei Strom wird die Abgabe an den Endverbraucher gemäß § 3 StromStG (link zu StromStG) mit 20,50 Euro/MWh (alle folgenden Werte ab 1.1.2003) besteuert. Selbstverbrauch von Eigenerzeugern mit einer elektrischen Leistung bis 2 MW wird von der Stromsteuer ausgenommen.
b) Fernwärme
Fernwärme (als Endenergie) wird nicht besteuert. Fernwärme aus Heizwerken wird indirekt von der geplanten Erhöhung des Erdgassteuersatzes betroffen. Auf den erhöhten Steuersatz von 5,50 Euro/MWh gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 lit. b MinöStG (link zu MinöStG) erhalten FVU gemäß § 25 Abs. 3 d M Nr. 2 MinöStG eine Steuererstattung in Höhe von 1,464 Euro/MWh.
c) Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen eines qualifizierten Prozesses
Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen eines qualifizierten Prozesses mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % werden über den Umweg eines Steuererstattungsanspruches gemäß § 25 Abs. 3 a Nr. 3.1 MinöStG von der Erdgas- und Mineralölsteuer ganz befreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für GuD-Anlagen ohne Wärmeauskopplung, wenn ihr elektrischer Wirkungsgrad 57,5% beträgt; insoweit ist die Steuervergütung gemäß § 25 Abs. 3 d MinöStG aber auf fünf Jahre ab Aufnahme der Stromerzeugung befristet.
d) Dampfkraftwerke
Dampfkraftwerke (Kondensationskraftwerke und KWK-Anlagen) erhalten auf den erhöhten Eingangssteuersatz von 5,50 Euro/MWh gemäß § 25 Abs. 3 a Nr. 3.3 MinöStG eine Steuererstattung von 3,66 Euro/MWh.
e) Gasturbinen und Motorkraftwerke
Gasturbinen und Motorkraftwerke, die in Kraft-Wärme-Kopplung laufen und einen Nutzungsgrad zwischen 60% und 70% erreichen (gemäß § 3 Abs. 3 MinöStG), werden in der Besteuerung Dampfkraftwerken gleichgestellt. Sie erhalten auf den erhöhten Eingangssteuersatz von 5,50 Euro/MWh eine Steuererstattung von 3,66 Euro/MWh. Bei der Besteuerung des Erdgases wird nicht danach differenziert, ob das Erdgas anteilig auf die Verstromung oder die ausgekoppelte Wärme und damit auf die Besteuerung nach Nr. 3 entfällt. Es bleibt bei dem verminderten Steuersatz für Dampfkraftwerke.
f) Mineralöl
Vergleichbare Regelungen gelten für die Besteuerung von Mineralöl im Heiz- und Heizkraftwerksbereich.
Preisangaben- und PreisklauselG
Preisangaben- und PreisklauselG
Nach dem Willen der Bundesregierung soll im Zuge des „Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ (BT-Drs. 16/4764 u. 16/4391) klargestellt werden, dass die in Wärmelieferungsverträgen üblichen Preisänderungsklauseln nicht dem Genehmigungsvorbehalt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn unterliegen.
Da durch Preisänderungsklauseln die Höhe einer Geldschuld an die Preis- bzw. Wertentwicklung anderer Güter und Leistungen geknüpft wird, gelten sie grundsätzlich als inflationär. Sie unterliegen deshalb der staatlichen Aufsicht. Geregelt wurden Preisklauseln zunächst in § 3 des Währungsgesetzes. Diese Vorschrift wurde im Jahr 1998 durch § 2 des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes abgelöst. Das Nähere wurde in der Preisklauselverordnung geregelt. Die Verordnung unterscheidet zwischen verschiedenen Klauseln: Gleitklauseln, die die Höhe einer Geldschuld an eine vertragsfremde Bezugsgröße knüpfen, sind genehmigungsbedürftig. Spannungsklauseln, die den Wert, den künftigen Preis von Geldschulden an den Preis oder Wert gleichartiger Güter und Leistungen knüpfen, sind dagegen genehmigungsfrei.
Preisänderungsklauseln für Wärmelieferung in Contracting-Verträgen und Fernwärmeversorgungsverträgen waren nach herrschender Auffassung Spannungsklauseln und unterliegen nicht der Genehmigung. Dies wurde aber immer wieder anders gesehen, insbesondere vom BAFA selbst, das von einer Genehmigungsbedürftigkeit von Preisänderungsklauseln für Wärmelieferungen ausging. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu stand aus. Weil § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV eine abschließende und in der Praxis bewährte Regelung für die Preiserhöhungen von Wärmelieferungsverträgen enthält, bedurfte es keiner Genehmigungspflicht für die Wärmebranche. Da sich die Rechtsprechung aber jederzeit der Rechtsauffassung hätte anschließen können, die die Genehmigungsbedürftigkeit von Preisänderungsklauseln für Wärme bejaht, bedurfte es einer Klarstellung.
Die Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft – AGFW – e.V. bei dem VDEW, Frankfurt am Main, hatte deshalb eine klarstellende Regelung vorgeschlagen. Im Zuge des „Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft“ wurde das bisherige Preisangaben- und Preisklauselgesetz in zwei jeweils gesonderte Gesetze – ein Preisangabengesetz und ein Preisklauselgesetz – aufgespalten. In § 1 Abs. 3 des Preisklauselgesetzes heißt es nun: „Die Vorschriften (…) und über die Zulässigkeit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.“
Das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse wurde vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat ihm am 6.7.2007 zugestimmt.
Das Preisklauselgesetz wurde am 7. September 2007 verkündet (BGBl I S. 2246, 2247) und trat damit in Kraft, gleichzeitig trat die Preisklauselverordnung außer Kraft.
KWK-Richtlinie
KWK-Richtlinie
Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, KWK-Richtlinie:
Das Europäische Parlament (EP) hat am 18. Dezember 2003 die Richtlinie zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung auf der Grundlage des Nutzwärmebedarf im Energiebinnenmarkt („KWK-Richtlinie“) verabschiedet.
Der vom EP und vom Ministerrat ausgehandelte Kompromiss sieht keine Zielwerte für die Mitgliedstaaten vor.
Die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens besonders umstrittenen Fragen der Berechnung des KWK-Strom (Anhang II) und der Verfahren zur Bestimmung zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses (Anhang III) wurden gemäß dem im Gemeinsamen Standpunkt (GSP) gewählten Ansatz gelöst. Der Kompromiss stellt die im deutschen KWK-Gesetz getroffenen Bestimmungen hinsichtlich KWK-Definition und – Effizienzkriterien nicht in Frage.
Die Möglichkeit zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der Netzanschlusskosten auf die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber, wie vom EP ursprünglich gefordert, sieht der Kompromisstext entsprechend dem GSP nicht vor. Hiermit sind durch die Richtlinie keine zusätzlichen Belastungen für die Netzbetreiber zu erwarten.
Die durch das EP eingebrachten Bestimmungen zur gesonderten und bevorzugten Behandlung der Mikro-KWK wurden zum größten Teil in den Kompromisstext übernommen. Dies steht im Widerspruch zur Forderung des VDEW und seiner Fachverbände, von einer Privilegierung bestimmter KWK-Anlagen aufgrund von Größe, Brennstoff oder Technik abzusehen.
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Die unberechtigte Entnahme von Heizwärme, sog. „Wärmediebstahl“, kann strafrechtlich verfolgt werden.
§ 242 StGB verlangt, dass jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachbegriff des § 242 StGB erfüllt ist. Es ist umstritten, ob es sich bei Wärme um eine Sache oder lediglich um eine physikalische Eigenschaft handelt. Nach unserer Auffassung erfüllt die Wärme als solche den Sachbegriff des § 242 StGB. Diese Auffassung wird auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes vertreten.
Die amtliche Begründung (BT-Drucksache 11/2447, S. 16) sagt zum Sachbegriff des § 2 ProdHaftG folgendes: „Die Elektrizität, die nach deutschem Recht nicht unter den Begriff der Sache im Sinne des § 90 BGB fällt, wird in Umsetzung der Richtlinienvorgabe ausdrücklich einbezogen. Einer besonderen Erwähnung der Energieträger Gas und Fernwärme bedurfte es aber nicht. Da diese mechanisch beherrschbaren und einer sinnlichen Wahrnehmung zugänglichen Gegenstände als Sachen qualifiziert werden müssen, fallen sie unter den Sachen-Begriff und unter das ProdHaftG. Gleiches gilt für zum Ge- und Verbrauch geliefertes Wasser. Nachdem im Rahmen des ProdHaftG künftig im voraus eine Haftung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden kann (§ 14), hat dies Folgen für die Behandlung von Freizeichnungsklauseln von Versorgungsunternehmen auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung der §§ 26 und 27 AGBG“ (zustimmend Moskopp, BADK-Information 4/1989, S. 87 ff).
Auch wenn man dieser Auffassung nicht folgt, ist wenigstens auf die Wärmeträger Dampf oder Heizwasser abzustellen. Bei Dampf bzw. Heizwasser handelt es sich um eine Sache im Sinne des § 242 StGB. Folglich ist dies der Anknüpfungspunkt für die weitere Prüfung im Rahmen des § 242 StGB.
Zur Beurteilung der einschlägigen Sachverhalte ist zunächst ein Blick auf die Vorgehensweise in derartigen Fällen zu werfen. Zum Teil wird mittels eines Schlauches das Heizwasser bzw. der Dampf am Fernwärmezähler vorbeigeführt und zur Erwärmung der Wohnung oder des Gebäudes genutzt oder es werden gesperrte Hähne wieder geöffnet. Danach wird das Heizwasser bzw. der Dampf mit niedrigerer Temperatur in das System des Fernwärmeversorgungsunternehmens zurückgeleitet. Ähnlich sah auch der Sachverhalt bereits in dem Urteil des Reichsgerichts vom 21. März 1911 (RGSt Band 44, 335 ff.) aus. Hier war eine „Heizungsanlage“ in der Weise hergestellt worden, dass von dem Hauptheizrohr ein Nebenrohr durch die Wand in die Galvanik eingeführt, an dieses „ein Querrohr mit zwei Ventilen angeschlossen und an der gegenüberliegenden Wand ein Rohr zur Rückleitung des Dampfes angebracht wurde“. An das eine Ventil des Querrohrs wurde ein Schlauch angeschlossen, dieser wurde durch einen Nickelbottich hindurchgeführt und wiederum mit dem Rückleitungsrohr verbunden. Dadurch sollte der Zentralheizung Dampf entzogen und auf diese Weise der Bottich erwärmt werden.
In diesem Zusammenhang ist weiter der Aspekt der Zueignung zu prüfen. Die Sache selbst hat sich der Täter in dem beschriebenen Fall nicht zugeeignet. Denn das Heizwasser und der Dampf werden immer wieder zurückgeleitet, jedoch haben die Medien dann eine andere Temperatur. Diese ist für Heizzwecke im Rahmen einer Fernwärmeversorgung nicht mehr geeignet.
In der strafrechtlichen Literatur und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass der Zueignungsbegriff in zwei Merkmale zerfällt, die dauernde Enteignung des Eigentümers und die (wenigstens vorübergehende) Aneignung der Sache (Schmitz in Münchener Kommentar zum StGB, Band 3, 2003, § 242 RN 108). Umstritten ist jedoch der Bezugsgegenstand der Enteignung. Dies wird gerade in den Fällen deutlich, in denen der Täter plant, die weggenommene Sache zum Eigentümer zurückzuführen, ihr zuvor aber durch Gebrauch den Wert (ganz oder teilweise) zu entziehen. Zur Lösung waren verschiedene Theorien wie die Substanztheorie (Zueignung der Sache selbst) und die Sachwerttheorie (Zueignung des in der Sache verkörperten wirtschaftlichen Wertes) entwickelt worden (Eser in Schönke/Schröder: StGB, 25. Auflage 1997, RN 49). Beide werden jedoch in ihrer Reinform heute nicht mehr vertreten. Die wohl herrschende Meinung und auch die Rechtsprechung vertreten eine Vereinigungstheorie, d. h. eine Kombination von Substanz- und Sachwerttheorie. Danach muss der Täter entweder die die Entziehung der Sachsubstanz oder des ihr innewohnenden Wertes wollen (Schmitz: a. a. O., RN 116). Gerade im Hinblick auf den Aspekt des Wertentzugs der Sache sind die Fälle problematisch, bei denen eine Abgrenzung von Zueignung und Gebrauch stattfinden muss. Denn die bloße Gebrauchsanmaßung (furtum usus) ist – von Ausnahmen abgesehen (§§ 248 b, 290 StGB) – straflos (Eser, a. a. O., RN 51).
Vor diesem Hintergrund entschied das Reichsgericht (RGSt 44, 335 (336), „eine Zueignung im Sinne von § 242 StGB ist dann nicht beabsichtigt, wenn der Wille des Täters nicht darauf gerichtet ist, die fremde Sache wie eine eigene zu haben, vielmehr nur darauf, die Sache, die demnächst wieder in die Verfügungsgewalt des früheren Besitzers oder Gewahrsamsinhabers zurückgelangen soll, zu benutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Benutzung eine Abnutzung der Sache zur Folge hat, vorausgesetzt jedoch, dass die Abnutzung nicht einem Verbrauch der Sache gleichkommt. Ein solcher Verbrauch liegt nicht vor, wenn die Sache trotz des Gebrauchs wirtschaftlich angesehen, weiter besteht, so dass sie noch als dieselbe gilt wie vorher, wenn auch vielleicht mit gewissen Abnutzungsmängeln behaftet. Ein Verbrauch liegt aber vor, wenn die Sache in Folge des Gebrauchs ihre wirtschaftliche Bestimmung im wesentlichen nicht mehr erfüllen kann, wenn sie deshalb im Verkehrssinn eine andere Sache geworden ist.“
Daraus folgend muss man im Rahmen des § 242 StGB eine Zueignung annehmen, wenn ein Täter fremden Heizdampf oder Heizwasser entzieht, um zu heizen und den abgekühlten Heizdampf bzw. das Heizwasser anschließend wieder in den Heizkreislauf des Eigentümers einleitet und in Folge dessen dem Dampf bzw. Heizwasser die Funktion des Heizens entzieht. Auch Wessels (NJW 1965, 1153 ff.) kommt bei seinen Überlegungen zu der Auffassung, dass keine bloße Gebrauchsanmaßung, sondern Zueignung vorliegt, wenn der unbefugte Gebrauch dem Verbrauch der Sache oder ihrer wirtschaftlichen Verwertung gleichkommt, bzw. wenn der unbefugte Gebrauch in der Weise erfolgen soll, dass er eine wesentliche Substanzveränderung oder Wertminderung der Sache zur Folge hat.
13. BImSchV
13. BImSchV
Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen 13. BImSchV:
Am 23. Juli 2004 ist die Novelle der 13. Großfeuerungsanlagenverordnung (13. BImSchV) in Kraft getreten. Mit der Neufassung der Verordnung soll insbesondere die Europäische Großfeuerungsanlagen-Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.
Die 13. BImSchV erfasst wie bisher Großfeuerungsanlagen mit einer Wärmeleistung ab 50 MW. Diese Grenze gilt nunmehr auch dann, wenn ausschließlich Gas als Brennstoff verwendet wird (bisher 100 MW). Im Unterschied zu der alten Regelung erstreckt sich die 13. BImSchV auch auf Gasturbineanlagen. Ausgenommen sind weiterhin alle Arten von Verbrennungsmotorenanlagen.
Zur Reduzierung von Kohlendioxid enthält die 13. BImSchV neben der Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auch Regelungen zur Kraft-Wärme-Kopplung und zum Einsatz von Biomasse.
Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)
Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012)
Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode von 2008 bis 2012 vom 13. August 2007, ZuV, Zuteilungsverordnung 2012
Energieeinspar-Verordnung 2002 (EnEV 2002)
Energieeinspar-Verordnung 2002 (EnEV 2002)
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden vom 16. November 2001, Energieeinsparverordnung (EnEV) 2002:
Die EnEV enthält in § 3 Vorschriften zur KWK. KWK und Fernwärme werden darüberhinaus über Primärenergiefaktoren berücksichtigt.
Verstößt § 3 Abs. 3 der EnEV 2002 gegen EU-Recht bzw. im Speziellen gegen die Richtlinie 2002/91 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden? (mehr)
Energieeinspar-Verordnung 2007 (EnEV 2007)
Energieeinspar-Verordnung 2007 (EnEV 2007)
Die Bundesregierung am am 25. April 2007 die neue Energieeinsparverordnung beschlossen. Anmerkungen dazu. Informationen zum KWK-Privileg finden Sie auf Seite 16 der Begründung.
Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft, sie wurde am 26. Juli 2007 verkündet (BGBl. 2007 I, Nr. 34, 1519 ff.).
Energieeinspar-Verordnung 2009 (EnEV 2009)
II. Berechnungsverordnung
II. Berechnungsverordnung
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV)
Heizkostenverordnung
Heizkostenverordnung
Verordnung über verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV - HeizkV)
Das Bundeskabinett hat am 18. Juni 2008 die Novellierung der HeizkV, konsolidierte Fassung *) beschlossen.
Rechtsprechung zur HeizkV
VergabeVerordnung/VgV
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Rechtsprechung
- Zur Reichweite der Haftung der Wohnungseigentümergmeinschaft für eine Kaufpreisforderung aus einem Gaslieferungsvertrag
Der BGH hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Gaslieferant mit den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft jeweils einzelne Gaslieferungsverträge geschlossen hat. Das Gericht hat betont, dass immer nur der einzelne Eigentümer die Verbindlichkeiten aus seinem Vertrag zu bezahlen hat und deshalb keine gesamtschuldnerische Haftung besteht. Dieses Urteil ist auch auf Fernwärme anzuwenden.
BGH, Urteil vom 7.3.2007, VIII ZR 125/06
s. auch IR Heft 5 2007, 110 f.; CuR Heft 2 2007, 57 ff. - Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt ist, die Wärmeversorgung seiner Wohneinheit von Zentralheizung auf Fernwärme umzustellen und die hierfür erforderlichen Anschlussarbeiten durchzuführen, auch wenn die Teilungserklärung nicht ausdrücklich den Anschluss an die Fernwärmeversorgung, sondern lediglich die Installation einer eigenen Heizungsanlage vorsieht.
OLG Köln, Beschluss vom 16.3.2006, 16 Wx 10/06
s. auch CuR Heft 3 2006, 107 ff. - Das OLG DÜsseldorf hat in seinem Urteil vom 23.4.2007, 1-9 U 73/06 festgestellt: Bei der Gründung von Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Wärmeversorgung im Wege des Contracting den Stadtwerken übertragen werden. Der Wärmeversorger kann dabei gemäß § 95 Abs. 2 BGB dem Contractoren zugeordnet werden. Der Inhalt des Wärmeversorgungsvertrages kann vom Bauherrn nach § 315 BGB vorgegeben werden. (mehr)
- OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2006, 20 W 56/06
Die Entscheidung behandelt ausführlich die Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Einstellung der Versorgung, falls eines ihrer Mitglieder kein Wohngeld zahlt.
Zivilprosessordnung (ZPO)
Zivilprosessordnung (ZPO)
§ 758 ZPO - Wohnungszutritt zum Sperren der Energieversorgung
BGH, Beschluss vom 10.8.2006, I ZB 126/05
NJW 2006, 3352; NZM 2006, 863; NJW-Spezial 2007, 52; RdE 2006,
Heft 12, 353 f.; CuR 2006, Heft 4, 132 f.
Europa - Vergabe-Richtlinien
II. Sachgebiete und Stichworte
- Sektoruntersuchung 2009 des Bundeskartellamts
- Brandenburg
- Begriff der Fernwärme
- Anschluss- und Benutzungszwang
- Contracting
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Offenlegung von Kalkulationsgrundlagen
- Auskunft über Gestehungskosten der Fernwärme
- Der Emissionszertifikatehandel und sein Einfluss auf den Fernwärmepreis
- Vergaberecht
- Leerstandskosten - BGH, Urteil vom 16.07.2003, VIII ZR 30/03
WuM Heft 9, 2003, S. 503 ff - Umlage von Fernwärmekosten auf den Mieter
- Substantiierung - BGH, Urteil vom 14.03.1979, VIII ZR 78/88,
s. auch BB 1979, 552 - Gestattungsverträge und -entgelte
- Enteignung
- Kommunaler Klimaschutz durch Baurecht
- Zukunftssichere Gestaltung der Fernwärmepreise
- Fernwärmeförderung und Wettbewerbsrecht
- vermiedene Netznutzungsentgelte
- Reduzierung des Anschlusswertes
Eine Übersicht über das Fernwärmerecht findet sich in Kapitel 12 (S. 341/1) des Kompendiums "Heizkraftwirtschaft und Fernwärmeversorgung" von Hans Peter Winkens (erschienen im VWEW-Verlag, Frankfurt am Main).
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