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Fristwahrung bei Mineralölsteuer-Erstattungsanträgen bis zum 31. Dezember 2005 wegen Europarechtswidrigkeit des MinöStG

Ob die gegenwärtige Regelung des Mineralölsteuergesetzes mit ihrer Besteuerung der Eingangsbrennstoffe Öl und Gas gegen Artikel 14 der Europäischen Energiesteuer-Richtlinie (Richtlinie 2003/96/EG) verstößt, ist noch unklar. Nach der Richtlinie ist Strom zu besteuern, während die Eingangsbrennstoffe von der Steuer zu befreien sind, wenn nicht besondere umweltpolitische Gründe die Besteuerung zulassen. Über diese Frage werden endgültig die Gerichte zu entscheiden haben. Das können sie aber nur, wenn Rückerstattungsansprüche nicht verjährt sind. Die Verjährung für Erstattungsansprüche aus dem Jahr 2004 tritt erstmalig am 31. Dezember 2005 ein. Wer sich vor Rechtsverlust schützen möchte, muss deshalb bis zum 31. Dezember 2005 die vollständige Erstattung der Mineralölsteuer unter Hinweis auf einen Verstoß gegen die Energiesteuer-Richtlinie beantragen.

Ergänzende Hinweise:

  1. Die Problematik betrifft nur Stromerzeugungsanlagen, nicht Heizwerke oder Kessel.
  2. Wer eine vollständige Steuererstattung der Steuer auf Gas oder Mineralöl erhält, ist ebenfalls nicht betroffen. Dies betrifft vor allem Anlagen, die eine vollständige Steuererstattung wegen der 70 %-Grenze erhalten.
  3. Steuererstattungen für das Jahr 2004 drohen wegen der einjährigen Verjährungsfrist zu verjähren. Deshalb wird empfohlen, bis zum 31.Dezember 2005 vorsorglich fristwahrend mit einem formlosen Anscshreiben die 100%ige Erstattung zu beantragen.

Wegen etwaiger weiterer Aspekte empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit Ihrem Steuerberater.

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zum Thema:

26.06.2012
AGFW-Workshop "Basiswissen Fernwärmerecht" in München

26.09.2012
Infotage Fernwärme-Recht "Antworten für die Zukunft" in Berlin

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