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Offenlegung von Kalkulationsgrundlagen

Manchmal verlangen Verbraucher oder gewerbliche „Zwischenhändler“ vom Fernwärmeversorger oder Contractor die Offenlegung von Preiskalkulationsgrundlagen (vgl. www.agfw.de Recht/Preisprotest(§ 315 BGB)). Wärmeversorger brauchen ihre Kalkulationsgrundlagen nicht aufzudecken. 

Grundlegend ist das Urteil des BGH vom 11. Oktober 2006. Darin hat der BGH entschieden, dass bis auf wenige hier nicht interessierende Ausnahmefälle auf den Wärmeverkauf § 315 BGB nicht anzuwenden ist. Damit besteht keinerlei Verpflichtung, Ihre Kalkulationsgrundlagen aufzudecken oder sonstige Erläuterungen zur Preisbildung zu geben. Für die Wärmeversorgung - und damit auch für Contracting - gibt es ein weiteres Urteil des BGH, wonach die Kunden allgemein und unabhängig von § 315 BGB keine Auskunftsrechte haben (Entscheidung des BGH vom 6.12.1978).

Veranstaltungen
zum Thema:

26.06.2012
AGFW-Workshop "Basiswissen Fernwärmerecht" in München

26.09.2012
Infotage Fernwärme-Recht "Antworten für die Zukunft" in Berlin

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