Umlage von Fernwärmekosten auf den Mieter
Der BGH hat mit Urteil vom 27.6.2007 klargestellt, dass der Mieter die Kosten der Umstellung auf Fernwärme zu tragen hat, wenn der Mietvertrag auf Anl. 3 der II. Berechnungsverordnung verweist.
Dazu auch LG Chemnitz, Urteil vom 1.11.1999, 12 S 2013/99
Der BGH hat erneut bestätigt, dass Vermieter Wärmelieferungskosten (Contracting und Fernwärme) auf den Mieter umlegen können (BGH Beschluss vom 8.2.2011 und LG Braunschweig Urteil vom 25.5.2010). Im vorliegenden Fall war im Mietvertrag ausdrücklich geregelt worden, dass Fernwärme unter Zwischenschaltung eines Contractoren geliefert wird. Im Mietvertrag war sogar ausdrücklich festgehalten worden, dass Herstellungs-, Abschreibungs- und Verwaltungskosten übernommen werden müssten. Auch das Transparenzgebot des § 307 wurde nicht verlezt.
Umlage von Betriebskosten gemäß § 556 BGB
BGH, Urteil vom 16. April 2008, VIII ZR 75/07
Zur Abrechnung von Wasserkosten gegenüber einem einzelnen Mieter, der nach erfolgtem Einbau von Einzelwasserzählern keinen direkten Vertrag mit dem Versorger abgeschlossen hat.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010, VIII ZR 183/09
Die Entscheidung zur Umlage von Wasserkosten durch den Vermieter ist entsprechend auch auf die Fernwärme anzuwenden.
Noch kein AGFW Mitglied?
Ihre Vorteile einer Mitgliedschaft
Wie werden Sie Mitglied?
>> Hier klicken


