Traditionelle Kesselwärme aus Eigenbetrieb
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Tabelle 8: Traditionelle Kesselwärme a. Eigenbetrieb |
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Primärenergieträger: |
Erdgas, Erdöl |
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Wärmeerzeugungsanlagen: |
Heizkessel |
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Versorgungsgebiete: |
Einzelne Objekte |
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Erfüllung des EEWärmeG: |
Nein |
Quelle: Eigene Erstellung
Beschreibung:
Nach
der EnEV dürfen Heizkessel welche vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wurden und mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen können dem § 10 Abs. 1 entnommen werden. Neuinstallierte Heizkessel müssen entweder die CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) besitzen oder nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 191 S. 29) geändert worden ist, erfüllen. Im Rahmen von Neubauten ist der Einsatz der genannten Heizkessel (Basis: fossile Brennstoffe) nach dem EEWärmeG nur in Verbindung mit einer Übererfüllung der von der EnEV geforderten Dämmstandards möglich. Diese Ersatzmaßnahme nach §7 Nr. 2 i. V. m. Nr. VI der Anlage des EEWärmeG konkurriert stark mit der Nah- und Fernwärme als Ersatzmaßnahme (siehe Abbildung oben). Im Gegensatz zu den objektversorgenden Fernwärmeprodukten, laufen diese Anlagen im Eigenbetrieb.
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