Was gibt es Neues zum Thema Stromsteuer?
Was gibt es Neues zum Thema Stromsteuer?
Das BMF hat sich zur Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 3 StromStG geäußert und den dazugehörigen Anlagenbegriff nach § 12b Abs. 2 StromStV konkretisiert. Dies war notwendig, da aufgrund des neu eingeführten § 12b Abs. 2 in der StromStV etliche Fragen bezüglich der Auslegung der Voraussetzungen aufgetaucht sind.
Hintergrund:
Der neue § 12b Abs. 2 in der StromStV besagt, dass mehrere räumlich getrennte Anlagen bei folgenden Tatbestandsvoraussetzungen als eine Anlage gelten:
- zentrale Steuerung
- der Betreiber ist zugleich Eigentümer der Stromerzeugungseinheiten
- Betreiber hat ausschließliche Entscheidungsgewalt über die Anlagen
- der erzeugte Strom wird zumindest teilweise in das Versorgungsnetz eingespeist
Mit dieser neuen Anlagen-Definition soll das Konzept der "virtuellen Kraftwerke" erfasst werden. Damit gelten die einzelnen Anlagen eines "virtuellen Kraftwerks" bei Erfüllung der obigen Tatbestandsvoraussetzungen als eine Anlage und verlieren demnach ihre Stromsteuerbefreiung, wenn ihre Nennleistung in Summe größer als 2 Megawatt ist.
Insbesondere die Begrifflichkeiten "zentrale Steuerung", "ausschließliche Entscheidungsgewalt" und auch der Begriff des Eigentums ließen Interpretationsspielraum zu. Umso erfreulicher ist es, dass nun klarstellende Hinweise gegeben wurden.
Das Wichtigste in Kürze:
So liegt eine zentrale Steuerung dann vor, wenn die Steuerung auf eine optimierte bzw. bedarfsgerechte Stromerzeugung gerichtet ist. Ist die Steuergröße die benötigte Wärmemenge, so liegt in der Regel kein Fall nach § 12b Abs. 2 StromStV vor. Damit sind insbesondere dezentrale KWK-Anlagen nicht zu einer Anlage zusammenzufassen, solange sie wärmegeführt betrieben werden. Auch eine zentrale Steuerung, die lediglich zum Zwecke der Überwachung erfolgt, fällt nicht unter § 12b Abs. 2 StromStV (ebenso die Verknüpfung von Anlagen zur Spannungshaltung im Verteilnetz und zur Frequenzhaltung im Übertragungsnetz).
Der Begriff des Eigentums wird im Erlass insofern konkretisiert, dass auf das zivilrechtliche Eigentum abzustellen ist.
Die ausschließliche Entscheidungsgewalt wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass externe Eingriffsmöglichkeiten aufgrund gesetzlicher Vorgaben (z. B. §§ 6, 11 EEG „Einspeisemanagement“) gegeben sind. Entsprechendes gilt, wenn andere Personen bei besonderen Vorkommnissen (z. B. bei Notfällen oder Störungsfällen) in den Betrieb der Anlagen eingreifen können.
Weitere Informationen bzw. den genauen Wortlaut des BMF erhalten Sie hier.
Informationen zur Änderung der Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnungen
Informationen zur Änderung der Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnungen
Hier können Sie, nach LOGIN, die ausführliche Version unseres Newsletters vom 08.02.2012 zur Änderung der Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnungen downloaden.
Leitfaden zu den Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz (Haushaltsbegleitgesetz 2011)
Leitfaden zu den Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz (Haushaltsbegleitgesetz 2011)
Hier können Sie nach LOGIN den - gemeinsam vom AGFW und der Beratungs-Kanzlei MPW entwickelten - Leitfaden zum Haushaltsbegleitgesetz downloaden.
Energiesteuern
Energiesteuern
Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 wurde am 28. Oktober 2010 durch den Bundestag beschlossen. Mit diesem Beschluss wurden auch Änderungen im Energie- und Stromsteuergesetz durchgesetzt, die vor allem die Steuervergünstigungen der energieintensiven Unternehmen betreffen, aber auch die Energie- bzw. Fernwärmeversorger.
Die Steuerentlastung für KWK-Anlagen bleibt erhalten. Diese ist im § 53 EnergieStG geregelt und war zu keinem Zeitpunkt in der Diskussion. Hier ändert sich also gegenüber der bisherigen Regelung nichts für den Betreiber. Dennoch ist Aufmerksamkeit geboten, denn am 31. Dezember 2013 läuft auch hier die Steuerentlastung aus. Ab diesem Datum ist aufgrund des Auslaufens der beihilferechtlichen Genehmigungen sowohl mit einer Neuregelung der Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, als auch für KWK-Anlagen zu rechnen.
Wesentliche, am 28. Oktober 2010 vom Bundestag beschlossene, Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes:
Energiesteuergesetz: § 54 Steuerentlastung für Unternehmen
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Schweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Nr. 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieblichen Zwecken verheizt oder in begünstigten Anlagen nach § 3 verwendet worden sind.
Neu: Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Steuerentlastung für Energieerzeugnisse, die zur Erzeugung von Wärme verwendet worden sind, wird jedoch nur gewährt, soweit die erzeugte Wärme nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist.“
Dieser Absatz war im bisherigen Gesetzentwurf enthalten, wurde jedoch im letzten Moment gestrichen.
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 wird die Steuerentlastung auch gewährt, wenn die Wärme in ein Wärmenetz zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme eingespeist worden ist, an das als öffentliches Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden innerhalb eines größeren Gebiets angeschlossen werden kann (Fernwärme).“
Stromsteuergesetz: § 9b Steuerentlastung für Unternehmen (neu)
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht nach § 9 Absatz 1 von der Steuer befreit ist. Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Abweichend von Satz 2 wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird.
Energiesteuergesetz
Blickpunkt Aktuell 25/2010 vom 03.11.2010:
"Energiesteuergesetz - Eigentor der Politik zu Lasten der Fernwärme"
Download (nach dem LOGIN): Verbändestellungnahme zum Referentenentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes (Energiesteuern)
Noch kein AGFW Mitglied?
Ihre Vorteile einer Mitgliedschaft
Wie werden Sie Mitglied?
>> Hier klicken


