Passwort vergessen?

Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen oder Ihre E-Mail-Adresse ein. Anweisungen zum Zurücksetzen Ihres Passworts werden Ihnen umgehend per E-Mail zugesandt.

Zurück zum Anmeldeformular

Gebäudeenergiegesetz

Energiewirtschaft, Recht & Politik / Energiewende & Politik / Wärmewende & Klimaschutz / Gebäudeenergiegesetz

Gebäudenergiegesetz

Aktuelles Gebäudeenergiegesetz

Die im September 2023 vom Bundestag verabschiedete Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Die Novellierung bringt auch für die Fernwärmebranche einige Änderungen.

Die zentrale Neuerung der GEG-Anpassung ist die Einführung der „65 % EE-Pflicht“. Eine neue Heizungsanlage darf demnach nur in Betrieb genommen werden, wenn sie zu mindestens 65 % Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme bereitstellt (§ 71 Abs. 1). Zur Erfüllung dieser Anforderung kann auch der Anschluss an ein Wärmenetz genutzt werden.

Um die kundenseitigen Anforderungen zu erfüllen, muss der Wärmenetzbetreiber sicherstellen, dass das Wärmenetz zum Zeitpunkt der Beauftragung des Wärmenetzanschlusses die gesetzlichen Vorgaben einhält. Diese gesetzlichen Vorgaben wiederum werden im Wärmeplanungsgesetz (WPG) geregelt und sehen Mindest-EE-/Abwärme-Anteile ab dem Jahr 2030 vor. Wärmenetzbetreiber sind verpflichtet, ihren Kunden die Erfüllung dieser Anforderungen zu bestätigen.

Die „65 % EE-Pflicht“ ist zum 1. Januar 2024 in Kraft. Für den Heizungstausch in Bestandsgebäuden (§ 71 Abs. 8 GEG) oder den Einbau einer Heizungsanlage in einem Neubau außerhalb eines Neubaugebietes (§ 71 Abs. 10 GEG) tritt die Regelung jedoch erst in Kraft, wenn die kommunale Wärmeplanung vorliegt. Für Gemeinden mit mehr als 100.000 gemeldeten Einwohnern gilt die Regelung spätestens ab dem 1. Juli 2026, für kleinere Gemeinden gilt sie spätestens ab 1. Juli 2028. Falls eine Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes auf Grundlage einer nach WPG-Vorgaben erstellten kommunalen Wärmeplanung bereits vorher vorliegt, sind die Anforderungen einen Monat nach Bekanntmachung dieser Entscheidung anzuwenden.

Außerdem erhalten Kunden eine zehnjährige Übergangsfrist bis zum Anschluss an ein Wärmenetz (§ 71j EWPBG). Falls sich das Gebäude in einem ausgewiesenen Wärmenetzausbaugebiet befindet (§ 71j Abs. 1 Nr. 2), ein Wärmenetzanschluss jedoch noch nicht möglich ist, kann auch eine Heizungsanlage eingebaut werden, die nicht die „65 % EE-Pflicht“ erfüllt. Voraussetzung, um diese Fristverlängerung wahrnehmen zu können, ist ein Vertrag zwischen Gebäudeeigentümer und Wärmenetzbetreiber über die zukünftige Wärmelieferung. Die Aufnahme der Belieferung muss innerhalb von zehn Jahren erfolgen und zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien oder Abwärme bestehen (§ 71j Abs. 1 Nr. 1.) Sollte diese vertraglich zugesicherte Quote durch Verschulden des Betreibers nicht eingehalten werden können, sind finanzielle Konsequenzen für den Wärmenetzbetreiber vorgesehen. Wärmenetzbetreiber sind in einem solchen Fall verpflichtet, die für den Kunden entstehenden Mehrkosten, z. B. für den Einbau einer alternativen Heizungsanlage, zu tragen, um die „65 % EE-Pflicht“ dennoch zu erfüllen.

Entscheidend für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfes eines über ein Wärmenetz versorgten Gebäudes ist die energetische Bewertung des jeweiligen Fernwärmesystems. Weitergehende Informationen zu diesem Themenkomplex finden Sie im Bereich Technik und Normung: