Rahmenbedingungen Bundesregierung

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Rahmenbedingungen Bundesregierung

Wärmeplanungsgesetz

Zentraler Baustein der Wärmewende

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) wurde Ende 2023 verabschiedet und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Es besteht aus zwei Teilen mit unterschiedlichen Adressaten. Der erste Abschnitt verpflichtet die Länder eine kommunale Wärmeplanung (kWP) nach bundeseinheitlichen Mindestvorgaben einzuführen. Im zweiten Abschnitt werden Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen definiert, die z. B. einzuhalten sind, um als pauschale Erfüllungsoption für die „65 % EE-Pflicht“ gemäß GEG zu gelten.

Das WPG formuliert das Ziel, dass im bundesweiten Schnitt bis 2030 mindestens fünfzig Prozent der Nettowärmeerzeugung für Wärmenetze aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen sollen. Die Anzahl über Wärmenetze versorgter Gebäude soll signifikant gesteigert werden, um kosteneffiziente und klimaneutrale Wärmeerzeugung zu etablieren. Für dieses Ziel wird kein quantitatives Ziel angegeben.

Außerdem legt das Gesetz fest, dass die Errichtung und der Betrieb von Wärmenetzen und erneuerbaren Wärmeerzeugungsanlagen im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegt.  Damit erhält der Bau von Wärmeerzeugungsanlagen und Wärmenetzen, im Rahmen von Abwägungsentscheidungen Vorrang. Beispiel sind unter anderem Abwägungen gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht. Diese Regelung soll dazu dienen, Planungsprozesse zu beschleunigen und soll regelmäßig evaluiert werden.

Das Gesetz sieht vor, dass die Bundesländer sicherstellen, dass für alle Gemeinden eine kommunale Wärmeplanung erstellt wird. Es ist zu erwarten, dass die Bundesländer wiederum die Gemeinden zur Durchführung der Wärmeplanung verpflichten. Die Frist zur Erstellung richtet sich nach der Größe der Gemeinde. Kommunen mit mehr als 100 000 Einwohnern müssen den Plan bis Mitte 2026 vorlegen, während kleinere Gemeinden zwei Jahre länger Zeit bekommen.

Wärmenetzbetreiber sind als zentrale Akteure der Wärmeplanung vorgesehen. Die planungsverantwortliche Stelle muss Betreiber von bestehenden Wärmenetzen an der Planung beteiligen, wenn ihr Netz in dem zu beplanenden Gebiet liegt oder sie als Betreiber eines neu zu errichten Wärmenetzes potenziell in Betracht kommen (§ 7 Abs. 2). Andererseits sind Wärmenetzbetreiber zur Mitwirkung verpflichtet. Im Rahmen der Erhebung für die Potenzial- und Bestandsanalyse sind sie zur Auskunft über relevante Daten verpflichtet (§ 11 Abs. 1) und müssen ihre Planungen über den Aus- und Umbau teilen (§ 8 Abs. 1), um sie in der Wärmeplanung zu berücksichtigen. Außerdem wird Wärmenetzbetreibern die Möglichkeit eingeräumt, Vorschläge über potenzielle durch Wärmenetze zu versorgende Gebiete zu machen (§ 18 Abs. 4).

Im Laufe der Wärmeplanung soll das zu beplanende Gebiet in Teilgebiete – sogenannte voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete – eingeteilt werden, und für diese festgehalten werden, welche Wärmeversorgungsart sich besonders eignet (§ 18 Abs. 1). Dazu soll u. a. dargestellt werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Teilgebiet für eine Versorgung über ein Wärmenetze geeignet ist (§ 19 Abs. 2). Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Wärmeplanung können Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen ausgewiesen werden. Eine solche Ausweisung hat Auswirkungen darauf, ab wann dies GEG-Novelle effektiv in Kraft tritt und soll darüber hinaus auch im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen oder anderen flächenbedeutsamen Planungen berücksichtigt werden.

In Teil drei des Gesetzes werden konkrete Anforderungen an individuelle Wärmenetzbetreiber eingeführt. So wird das sich bisher lediglich aus dem Klimaschutzgesetz implizit ergebende Ziel der vollständigen Klimaneutralität bis 2045 auch für Wärmenetze explizit formuliert. Bis zu diesem Zeitpunkt muss jedes Netz vollständig mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden (§ 31 Abs. 1).

Außerdem werden Zwischenziele für den Anteil der Wärmenetzeinspeisung aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme eingeführt. Ab 2030 müssen Netze zu mindestens 30 % aus diesen Quellen gespeist werden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1). Dieser Anteil muss im Laufe der 2030er so ansteigen, dass 2040 ein Anteil von mindestens 80 % erreicht wird (§ 29 Abs. 1 Nr. 2). Um der Heterogenität der mehr als 4.000 bundesweit vorhandenen Wärmenetze gerecht zu werden, sind Optionen zur Verlängerung dieser Fristen vorgesehen Die Frist zur Erreichung des Zwischenziels für 2030 kann unter folgenden Umständen um fünf Jahre verlängert werden:

  • Nachweis, dass die Vorgaben aufgrund besonderer Umstände, unangemessenem Aufwand oder unbilliger Härte nicht eingehalten werden können (§ 29 Abs. 2)
  • Verzögerung einer komplexen Maßnahme durch aufwändige Planungs- oder Genehmigungsverfahren (§ 29 Abs. 3)
  • Netz, das zu mind. 70 % aus nach KWKG geförderten Anlagen gespeist wird (§ 29 Abs. 5)

Die Anforderungen an neue Wärmenetze, deren Bau ab 2024 begonnen wird, liegen erheblich höher als die an bereits bestehende Netze. Sie müssen ab spätestens März 2025 an zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden (§ 30 Abs. 1).

Betreiber bestehender Netze sind außerdem verpflichtet bis Ende 2026 einen detaillierten Plan zum Ausbau und der Dekarbonisierung des Netzes zu erstellen und online zu veröffentlichen (§ 32 Abs. 1). Die Pflicht entfällt, wenn bis Ende 2025 ein Förderantrag für einen BEW-Transformationsplan gestellt wurde oder ein ungeförderter Transformationsplan bis Ende 2026 gebilligt wurde.

Das Gesetz sieht anders als die Entwürfe keine Bußgelder oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen, wie den Entzug der Betriebserlaubnis vor, wenn die aufgeführten Anforderungen nicht eingehalten werden. Laut dem seit Anfang 2024 geltenden GEG können die kundenseitigen Anforderungen durch einen Anschluss an ein Wärmenetz nur eingehalten werden, wenn das Netz geltende gesetzliche Regelungen einhält. Somit ergeben sich indirekt weitreichende Konsequenzen für Wärmenetzbetreiber, falls die Anforderungen nicht eingehalten werden können. Der Anschluss neuer Kunden an ein Netz, dass die Anforderungen nach WPG nicht einhält, wäre kaum möglich. Außerdem wird Kunden von Wärmenetzbetreibern, die die Anforderungen nicht einhalten, die Möglichkeit eingeräumt werden, sich von einem Wärmenetz abzukoppeln, unabhängig von einer unter Umständen bestehenden Fernwärme-Satzung (§ 29 Abs. 7).


Klimaschutzgesetz-Novelle 2021

Mit der Ende Juni von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Novelle des Klimaschutzgesetzes hat die Bundesregierung dem  Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2021 Rechnung getragen. In diesem hat das Gericht das Klimaschutzgesetz in seiner damaligen Form als teilweise verfassungswidrig bewertet, da es in seiner damaligen Form keine massiven Verletzungen der Freiheitsrechte verhindere und keine Emissionsminderungspfade für die Zeit nach 2030 definiere.

Mit der Novelle hat die Bundesregierung nicht nur einen Minderungspfad bis 2040 festgeschrieben, sondern auch das CO2-Reduktionsziel für 2030 um 10% auf 65% gegenüber 1990 angehoben und für 2040 erstmalig ein Minderungsziel von 88% bestimmt. Auch die sektorspezifischen Ziele worden angehoben; so soll etwa der Gebäudesektor 2030 nur noch 67 Mio. t CO2 emittieren, sechs Mio. t weniger als zuvor.

Zusätzlich zur Novelle des Gesetzes hat die Bundesregierung auch ein Klimaschutzsofortprogramm 2022 in Höhe von acht Mrd. Euro beschlossen, das zum Großteil von der neuen Bundesregierung nach der Wahl im September umzusetzen sein wird.

Wesentliche Inhalte des Klimaschutzsofortprogramms 2022 für die Fernwärmebranche sind:

  • Der Fördersatz für die Nutzung von außerbetrieblicher Abwärme (Fernwärme) wird auf 40 % (KMU: 50 %) erhöht (Mittel: 30 Mio. Euro)
  • Mittelaufstockung BEW um 30 Mio. Euro in 2022
  • Mittelaufstockung BEG um 2,5 Mrd. Euro in 2022 und 2 Mrd. in 2023
  • Beschleunigung der Planung, Genehmigung und Umsetzungsverfahren für klimafreundliche Infrastruktur auf allen staatlichen Ebenen
  • GEG-Novelle in 2022 inkl. Anhebung Neubaustandards
  • Unterstützung Mindestpreis im EU-ETS sowie europäischem Handelssystem für Wärme und Verkehr durch die Bundesregierung
  • Nächste Bundesregierung soll Vorschlag für umfassende Reform von Steuern, Umlagen und Abgaben im Energiesystem vorlegen