KWKG

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Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist das zentrale Instrument zur Förderung effizienter Erzeugungsanlagen für eine sichere Wärmeversorgung über Wärmenetze. Ziel des Gesetzes ist die Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen auf 120 TWh bis zum Jahr 2025. Daher legt das KWKG fest, dass KWK-Strom von den Netzbetreibern vorrangig abgenommen werden muss und dass Betreiber von KWK-Anlagen für den erzeugten KWK-Strom vom Netzbetreiber eine Zuschlagszahlung erhalten. Darüber hinaus ist auch eine investive Förderung für den Bau von Wärme- und Kältenetzen sowie von Wärme- und Kältespeichern, die anteilig durch KWK-Wärme gespeist werden, vorgesehen.

 

KWKG-Novelle 2020

Mit der Novellierung des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) wurde am 18. Dezember 2020 auch eine Anpassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes von Bundestag und Bundesrat beschlossen.

KWK-Grundförderung

  • Die Zuschlagberechtigung für Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen wurde bis zum 31.12.2029 verlängert. Allerdings steht das Programm ab dem 01.01. 2026 unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Prüfung durch die EU-Komission.
  • Der Zuschlag für KWK-Strom aus neuen und modernisierten Anlagen, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, wird für den KWK-Leistungsanteil von mehr als 2 MW von 3,1 auf 3,4 ct/kWh erhöht.
  • Jedoch wird der der bisher geltende ETS-Bonus in Höhe von 0,3 ct/kWh für Anlagen, die am ETS teilnehmen, abgeschafft. Der Zuschlag für nachgerüstete Anlagen bleibt konstant bei 3,1 ct/kWh.
  • Für neue Anlagen steigt, vorbehaltlich einer zusätzlichen Überprüfung durch das BMWi, die Zuschlagshöhe für den Leistungsanteil von mehr als 2 MW ab 01.01.2023 um weitere 0,5 ct/kWh.

Ausweitung des Ausschreibungssegmentes

Zukünftig sind Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 500 kW bis 50 MW verpflichtet an einem Zuschlagsverfahren nach der KWK-Ausschreibungsverordnung teilzunehmen. Die untere Grenze des Ausschreibungssegmentes wird damit von 1 MW auf 500 kW abgesenkt. Für Anlagen mit einer elektrischen Leistung von 500 kW bis 1 MW, die bis zum 31.05.2021 in Dauerbetrieb gehen, gilt eine Übergangsfrist und es besteht weiterhin der bisher geltende Anspruch auf Zahlung eines KWK-Zuschlags.

Bonus für innovative erneuerbare Wärme

Für KWK-Strom aus innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 10 MW wird abhängig von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung innovativer, erneuerbarer Wärme in das Wärmenetz einspeist, stufenweise ein höherer Zuschlag von 0,4ct /kWh (5 % innovative Wärme ) bis 7,0 ct/kWh (50 % innovative Wärme) gezahlt.

Bonus für elektrische Wärmeerzeuger

Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW erhalten einen zusätzlichen Bonus in Höhe von 70 Euro/kW, wenn die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess ausgekoppelt werden kann, mit einem mit der Anlage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu mindestens 30 % zu erzeugen Dieser Bonus gilt nur für Anlagen die nach dem 31.12.2024 in Dauerbetrieb gegangen sind.

Kohleersatzbonus

Der Kohleersatzbonus wird von einem arbeitsbezogenen Zuschlag auf eine leistungsbezogene Einmalzahlung umgestellt. Betreiber von neuen KWK-Anlagen erhalten einen zusätzlichen Bonus, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende Stein- oder Braunkohle-KWK-Anlage ersetzt, die nach dem 31.12.1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist. Die Höhe ist abhängig von der erstmaligen Inbetriebnahme der bestehenden KWK-Anlage und beträgt höchstens 20–390 Euro/kW elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt. Jedoch gibt es hierbei eine Degression, wenn die Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage nach dem 31.12.2023 erfolgt.

Südbonus

Ein Investitionsbonus für KWK-Anlagen innerhalb der Südregion, wie er noch in der, im August 2020 vom Bundesrat verabschiedeten Version des KWKG vorhanden war, entfällt ersatzlos.

Neu- und Ausbau von Wärmenetzen

  • Die Zuschlagberechtigung für neue oder ausgebaute Wärmenetze, die zu mindestens 75 % mit KWK-Wärme oder zu mindestens 75 % mit einer Kombination aus KWK-Wärme, EE-Wärme und Abwärme versorgt werden, wurde bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2029 verlängert. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall 40 % der ansatzfähigen Investitionskosten. Die Fortführung des Programmes nach dem 31.12.2026 steht wiederum unter genehmigungsrechtlichem Vorbehalt durch die EU-Kommission.
  • Neue oder ausgebaute Wärmenetze, die nur zu mindestens 50 % mit einer Kombination aus KWK-Wärme, EE-Wärme und Abwärme versorgt werden, lediglich bei Inbetriebnahme bis zum 31.12.2022 zuschlagberechtigt. Der Zuschlag beträgt in diesem Fall nur 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten. Die Regelungen zum mittleren Nenndurchmesser der Wärmeleitungen entfallen.