Investitions- und Planungssicherheit herstellen

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Investitions- und Planungssicherheit herstellen

Für einen erfolgreichen und nachhaltigen Aus- und Umbau von Fernwärme und KWK ist es unerlässlich, dass für die Branche Investitions- und Planungssicherheit hergestellt wird. AGFW fordert daher:

Keine Aufnahme der Fernwärme in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Die Fernwärme unterscheidet sich unter anderem aufgrund ihres lokalen Charakters stark von Gas- und Strommarkt. Diese Besonderheiten gilt es im Wettbewerbsrecht angemessen zu berücksichtigen, um Planungs- und Investitionssicherheit in der Branche nicht zu gefährden.

Lokalen Charakter der Fernwärme anerkennen

Den einen „Fernwärmemarkt“ gibt es nicht, denn Fernwärme ist weder über Leitungen in ganz Deutschland vernetzt, noch handelt es sich um ein einheitliches Produkt (bzgl. Erzeugung und Absatz). Im Gegensatz zu dem Brennstoff Gas und dem Einheitsprodukt Strom, wird Fernwärme daher auch nicht an einer Börse, bzw. bundesweit, gehandelt. Stattdessen werden mit Fernwärme 6 Millionen Kunden (mit teilweise heterogenen Produkt-Anforderungen) auf tausenden von unterschiedlichen regionalen und lokalen Wärmemärkten mit einem individuell auf diese Märkte zugeschnittenen Produkt versorgt.

Eine Ausweitung des § 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist daher nicht sachgerecht, denn ein bundeeseinheitlicher Vergleichsmaßstab wird der Fernwärme aufgrund ihres lokalen Charakters nicht gerecht. Vielmehr bedroht er Ausbau und Transformation der Fernwärme, denn diese sind mit umfangreichen Investitionen verbunden, die nicht sicher getätigt werden können, wenn der Vergleich zu anderen Netzen mit anderen lokalen Bedingungen gezogen wird.

Die Bundesregierung ist gefordert,

  • den § 29 des GWB nicht auf die Fernwärme auszuweiten.
AVBFernwärme passgenau ausgestalten

Die AVBFernwärmeV ist eine der wichtigsten Verordnungen der Branche. Entsprechend gilt es ad-hoc-Anpassungen an dieser zu vermeiden und sie passgenau auszugestalten, um Investitions- und Planungssicherheit der in der Fernwärmebranche zu ermöglichen.

AVBFernwärmeV passgenau ausgestalten

Zur Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung stehen die Unternehmen vor der Aufgabe die Fernwärme zu transformieren. Das beinhaltet erhebliche Investitionen in die Umstellung und Modernisierung der Erzeugung, der Erschließung neuer erneuerbarer und klimaneutraler Wärmequellen sowie in den Aus- und Umbau der Wärmenetze. Das ist ein jahrelanger, kontinuierlicher Prozess, der klare und stabile Planungs- und Investitionsbedingungen vom Gesetzgeber erfordert. Ad-hoc-Anpassungen in einer der wichtigsten Verordnungen der Branche stehen dem diametral entgegen und müssen in Zukunft vermieden werden. Dazu zählen insbesondere das (a) Verbot der Bekanntgabe von Änderungen in den Preisgleitklauseln mittels öffentlicher Bekanntgabe, (b) die Anpassung der Leistung während der Vertragslaufzeit sowie (c) ein Sonderkündigungsrecht.

Die Bundesregierung ist gefordert,

  • das Verbot der Änderung von Preisgleitklauseln durch öffentliche Bekanntgabe nach § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV zu streichen,
  • Rücknahme des Leistungsanpassungs- und Sonderkündigungsrecht für Fernwärmekunden,
  • Rücknahme des Rechts auf eine Reduzierung des Anschlusswertes während der Vertragslaufzeit in der AVBFernwärmeV.