Energieeffizeinzrichtlinie EED

Energiewirtschaft, Recht & Politik / Europa & Internationales / Energieeffizeinzrichtlinie EED

Die EED und der Fernwärmesektor

Die Energieeffizienz-Richtlinie 2017/27/EU ist für den Fernwärmesektor von erheblicher Bedeutung.

Sie beinhaltet erstens Mess- und Abrechnungsvorschriften bezüglich der gelieferten Wärme (Art. 9a ff EED). Im Rahmen des sog. Winterpakets wurden diese Vorschriften überarbeitet, und der AGFW hat sich intensiv dafür eingesetzt, dass die Vorschriften an die Gegebenheiten der Branche und die besondere Kundenstruktur angepasst werden (hier können Sie unsere Stellungnahme lesen).

Die Richtlinie beinhaltet zweitens in Art. 14 eine Verpflichtung, die sich an die Mitgliedstaaten richtet, eine umfassende Bewertung des Potenzials für den Einsatz der hocheffizienten KWK und der effizienten Fernwärme- und Fernkälteversorgung durchzuführen. Die Mitgliedstaaten führen die Bewertung nach den überarbeiteten Kriterien des Anhangs VIII und IX durch und wurden durch die Europäische Kommission erneut gebeten, die Bewertung bis Ende des Jahres 2020 an sie vorzulegen.

Ergibt die Bewertung, dass ein Potenzial für den Einsatz hocheffizienter KWK oder effizienter Fernwärme- und Fernkälteversorgung vorhanden ist, so ergreifen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um diesen Technologien und der Nutzung von Wärme und Kälte aus Abwärme und erneuerbaren Energiequellen Rechnung zu tragen.

Dabei sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass jede verfügbare Förderung der KWK davon abhängig gemacht wird, dass der erzeugte Strom aus hocheffizienter KWK stammt. Eine hocheffiziente KWK muss gemäß den Anforderungen der EED eine Primärenergieeinsparung von mindestens 10 % im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung ermöglichen. Eine entscheidende Rolle spielen hier also die Referenzwerte, die durch die Europäische Kommission in einer delegierten Verordnung festgelegt wurden. Eine Ausnahme wurde für die KWK-Klein- und -Kleinstanlagen gemacht, weil dort jede Primärenergieeinsparung dazu führt, dass die Anlage als hocheffizient gilt.

Wichtig ist in diesem Kontext auch die Definition der effizienten Fernwärme und Fernkälte, die in Art. 2 Nr. 41 EED verankert ist. Auf diese Definition beziehen sich nämlich mehrere Rechtsakte, darunter die Beihilfevorschriften (AGVO, UEBLL) und die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II). Als ein effizientes Fernwärme- bzw. Fernkältesystem gilt also ein System, das mindestens 50 % erneuerbare Energien, 50 % Abwärme, 75 % KWK-Wärme oder 50 % einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme nutzt.

Die Position des AGFW zur Novelle der Energieeffizienz-Richtlinie finden Sie hier.