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Gebäuderichtlinie

Energiewirtschaft, Recht & Politik / Europa & Internationales / Gebäuderichtlinie

Dekarbonisierung der Gebäude – die neue Gebäuderichtlinie

Die sog. Gebäuderichtlinie (EPBD, 2010/31/EU) wurde im Rahmen des „Winterpakets“ novelliert.

Die Richtlinie zielt unter anderem darauf ab, den Gebäudebestand bis 2050 zu dekarbonisieren. Gemäß der jetzigen EPBD sollen alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude (nZEB) gebaut werden. Daran soll sich nichts ändern – bis zum 31. Dezember 2020 müssen alle neuen Gebäude nZEB sein. Ein nZEB ist ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf soll zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird – gedeckt werden (Art. 2 Nr. 2 EPBD).

Die neue Richtlinie verfolgt weiterreichende Ziele. Sie sieht vor, dass die bestehenden Gebäude bis 2050 dekarbonisiert werden und eine kosteneffiziente Umwandlung bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude erleichtert wird. Was genau unter „dekarbonisiertem Gebäudebestand“ zu verstehen ist, ist in der Richtlinie nicht definiert. Die EU lässt den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum. Die geringere Menge an benötigter Energie soll zwar durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden. Erfreulich ist aber, dass hocheffiziente alternative Systeme auch künftig berücksichtigt werden. Wichtig ist außerdem, dass definitionsgemäß die geringere Menge an benötigter Energie von Energiequellen an ein nZEB geliefert wird, die sich in der Nähe befinden. Fernwärme ist, wie die Europäische Kommission selbst festgelegt hat, immer „in der Nähe“ (Empfehlung der Kommission über Leitlinien zur Förderung von Niedrigstenergiegebäuden und bewährten Verfahren, damit 2020 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sind, Pkt. 2.1.3.).

Um das Ziel der Dekarbonisierung und der Erfüllung der Anforderungen von nZEB im Gebäudebestand zu erreichen, werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, langfristige Strategien zur Erleichterung der Renovierung zu entwickeln. Diese werden regelmäßig überprüft.

In Anhang I wurde das Prinzip der nichtdiskriminierenden Behandlung der Erneuerbaren festgelegt. Bei der Berechnung der PEF (Primärenergiefaktoren) können die Mitgliedstaaten über Energieträger gelieferte (z. B. Fernwärme, Strom) Erneuerbare und vor Ort erzeugte Erneuerbare berücksichtigen. Die PEF-Berechnung muss nichtdiskriminierend erfolgen. Das hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht, bestimmte Energieträger oder Energieträger aus bestimmten Netzen abweichend zu behandeln bzw. mit abweichenden Primärenergiefaktoren zu versehen. Dies wäre aber zu begründen.

Die Richtlinie wird von der Kommission bis zum 1. Januar 2026 bewertet. Erfreulicherweise hat die Kommission in diesem Zusammenhang das Quartierskonzept aufgegriffen. Sie prüft nun im Rahmen der Bewertung, wie die Mitgliedstaaten integrierte Stadtteil- oder Nachbarschaftskonzepte (integrated district or neighbourhood approach) anwenden. Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz können beispielsweise durch umfassende Sanierungskonzepte, die für eine Reihe von Gebäuden in einem räumlichen Zusammenhang und nicht nur für ein einzelnes Gebäude gelten, erfüllt werden.

Mehr zur EPBD und ihren Auswirkungen auf das deutsche Recht sowie die Position des AGFW lesen Sie hier.

Die Position des AGFW zur Einführung eines Emissionshandels im Gebäudesektor finden Sie hier.