Der Vertrag von Lissabon

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Folgen des Vertrges von Lissabon für die Fernwärme

Seit dem 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon der Europäischen Union in Kraft. Mit ihm wurde die Zuständigkeit der Europäischen Union für Energie deutlich ausgeweitet. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden die Einzelheiten beschrieben. Die Union teilt sich danach mit den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für Energie (Artikel 4 Abs. 2 i). Darüber hinaus hat die Europäische Union die besondere Zuständigkeit, bei "gravierenden Schwierigkeiten in der Versorgung" Einzelmaßnahmen zu treffen (Artikel 122 Abs. 1). Die Zuständigkeit für den Aufbau transeuropäischer Netze ist für die Fernwärme ohne Bedeutung (Artikel 170 Abs. 1). Maßnahmen, die die Wahl bestimmter Energiequellen (Energiemix) und die allgemeine Struktur der Energieversorgung besonders berühren, können nur einstimmig beschlossen werden (Artikel 192 Abs. 2 Buchst. c). Ein eigener Energie-Titel (XXI, Art. 194) des Vertrages stellt folgende Ziele auf: 

  • Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarktes,
  • Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit,
  • Förderung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung und die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen,
  • Förderung der Interkonnektion der Energienetze.