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Anschluss- und Benutzungszwang

Energiewirtschaft, Recht & Politik / Recht / Anschluss- und Benutzungszwang

Anschluss- und Benutzungszwang

Im Rahmen der Energieversorgung befand sich die Fernwärme schon immer im Wettbewerb mit Gas, Heizöl und auch Strom.

Gelegentlich ist es ein Anliegen der Gemeinden, die Fernwärme durch die Einführung eines sogenannten Anschluss- und Benutzungszwanges zu fördern. Rechtsgrundlage für die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges für Fernwärme sind die jeweiligen Gemeinde- bzw. Kommunalordnungen der Bundesländer. Sie ermächtigen in der Regel die Gemeinden, einen Anschluss- und Benutzungszwang für gemeindliche Einrichtungen einzuführen. Voraussetzung ist, dass er aus Gründen des "Gemeinwohls" oder der "Volksgesundheit" bzw. der Luftreinhaltung erforderlich ist. Mithin muss ein öffentliches Bedürfnis bestehen. Zur Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges hat der Ortsgesetzgeber eine Satzung zu erlassen. Es ist jedoch zu betonen, dass der Ortsgesetzgeber vor Erlass der Satzung umfassend das Für und Wider eines solches Zwnages abzuwägen hat.

Der Anschluss- und Benutzungszwang der Gemeinden kann auch aus Gründen des allgemeinen Klimaschutzes erlassen werden, wie jetzt durch § 16 EEWärmeG klargestellt wurde. (mehr zur Gesetzgebungskompetenz)

Ein Anschluss- und Benutzungszwang kann auch durch einen Bebauungsplan gemäß § 9 Nr. 23 Baugesetzbuch eingeführt werden.

Die historische Entwicklung zeigt, dass die Anforderungen für eine Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges teilweise gelockert und nur noch an das Erfordernis des "Gemeinwohls" gebunden wurden. Die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges wird dann gebilligt, wenn das betreffende Gebiet entweder in einem Ballungsraum liegt, zu einer Großstadt gehört, eine hohe Besiedlungsdichte aufweist oder es sich um ein Kurbad handelt.

In der Praxis führen die Gemeinden heute immer seltener einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme ein. Denn die Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges führt nicht nur zu einer Anschluss- und Versorgungspflicht, sondern auch zu einer Monopolstellung mit einer entsprechend kritischen Prüfung der Preise nach dem GWB. Daher streben die meisten Gemeinden und Versorgungsbetriebe an, mit Hilfe eines preiswürdigen Angebots, großer Kundenfreundlichkeit und eines breiten Dienstleistungsangebots ihre Stellung im Energieversorgungsmarkt zu behaupten und auszubauen.

Ein gelungenes Beispiel für den Anschluss- und Benutzungszwang stellt die neue Fassung des § 11 der Baden-Württembergischen Gemeindeordnung dar.

Heute sehen sämtliche Bundesländer die Möglichkeit eines Anschluss- und Benutzungszwangs für Fernwärme vor, wobei lediglich Bayern dies auf Neubauten und Sanierungsgebiete beschränkt (Überblick über die landesrechtlichen Vorschriften).

Inzwischen liegt die schriftliche Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 2005 vor. Mit diesem Urteil wurden die Grundsätze über die Zulässigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs aus Gründen des Umweltschutzes nochmals betont.

Die landesrechtlichen Regelungen des Anschluss- und Benutzungszwanges gehen § 3 Satz 3 AVBFernwärmeV vor. (mehr)


Neue Rechtsprechung

Auswertung zu Anschluss- und Benutzungszwang

 

Kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang (Fernwärme) aus Gründen des Klimaschutzes mit Bundes- und Europarecht vereinbar

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 25. Januar 2006 ein wegweisendes Grundsatzurteil zugunsten des Anschluss- und Benutzungszwanges für Fernwärme erlassen (s. auch RdE 2006, Heft 12, S. 346 ff).

Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme wird von der Gemeinde in Form einer Satzung erlassen. Die Befugnis dazu findet sich in entsprechenden Vorschriften der Landesgemeindeordnungen. Es war umstritten, ob der Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme nur auf die örtliche Luftreinhaltung oder auch auf die beachtliche Verringerung von Schadstoffen bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kondensations-Kraftwerksleistung an anderer Stelle gestützt werden kann. Das BVerwG hat hervorgehoben, dass die Gemeinden die Befugnis haben, ihre eigenen Belange zu ordnen und es ihnen erlaubt sein muss, an der Verwirklichung der Kyoto-Ziele und der Staatszielbestimmung Umweltschutz (Artikel 20 Abs. 3 GG) mitzuwirken. Es bleibt aber immer Sache der jeweiligen Gemeindeordnung, den Rahmen für die Gemeinden festzustecken. Diese Rechtsauffassung wurde, von der AGFW unterstützt, auch von der Bundesregierung geteilt.

Der Bundesgesetzgeber hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgenommen und in § 16 EEWärmeG angeordnet, dass die Gemeinde Anschluss- und Benutzungszwang auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes anordnen darf. Fernwärme schließt dabei immer auch die sogenannte "Nahwärme" ein. Der Anschluss-und Benutzungszwang gilt auch für die Fernkälteversorgung.

Es ist auch zulässig, durch "privatrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang" mittels einer Grunddienstbarkeit Grundstücke mit Fernwärme zu versorgen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 13.3.2006; Anmerkung; vgl. dazu auch BGH WM 1984, 820 ff.). Auch das Urteil des OLG Nürnberg vom 13.5.1983 befasst sich mit dem privatrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang (Anmerkung).

Die AGFW hat einen Leitfaden für den Anschluss- und Benutzungszwang entwickelt.

Zum Umweltenergierecht weisen wir auf den in der JZ (JuristenZeitung im Verlag Mohr Siebeck GmbH & Co. KG,Tübingen) veröffentlichten Aufsatz von Prof. Dr. W. Kahl, Heidelberg, hin.