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Neue Rechtsprechung

Energiewirtschaft, Recht & Politik / Recht / Anschluss- und Benutzungszwang / Neue Rechtsprechung

Neue Rechtsprechung

1. BGH stärkt Gemeindeposition bei ABZ

1. Der BGH stärkt die Positionen von Gemeinden beim Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme

Der BGH räumt mit seinem Urteil vom 9. Juli 2002 BGH-Urteil_KZR30-00_09-07-02 (weitere Anmerkung) den Gemeinden die Möglichkeit ein, auf gemeindeeigenen (oder bei Grundstücken, die über Erschließungsgesellschaften verkauft werden) durch Vereinbarung im Kaufvertrag oder durch Grunddienstbarkeiten Kunden an Fernwärme mit KWK zu binden. Der BGH sieht darin eine nicht zu beanstandende Form privatwirtschaftlicher Betätigung der Gemeinden. Als solche liegt darin keine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs und auch kein Missbrauch hoheitlicher Befugnisse.
Ein Missbrauch hoheitlicher Befugnisse liegt auch nicht ohne weiteres darin, dass die Maßnahmen mit Verwendungsverboten gemäß § 9 Nr. 23 BBauG verbunden sind. Vielmehr ist es angemessen, dass die Gemeinde eine Wärmeversorgung zur Verfügung stellt, wenn sie schon Verbrennungsverbote verhängt.
Die Maßnahmen sind auch nicht kartellrechtswidrig, da der relevante Markt durch den Markt für Baugrundstücke gebildet wird. Darin sind auch die Nachbargemeinden einzubeziehen. Der Markt ist keinesfalls auf das Fernwärmeversorgungsgebiet zu beschränken.
Sicherlich ist es nicht Aufgabe des AGFW, entsprechenden Fallgestaltungen das Wort zu reden. Wenn aber die Politik KWK- und Fernwärme-Versorgung installieren möchte, stehen die FVU für entsprechende Aufgaben bereit.

2. VGH Baden-Württemberg zum ABZ

2. Der VGH Baden-Württemberg zum Anschluss- und Benutzungszwang

In einer baden-württembergischen Gemeinde war ein Blockheizkraftwerk errichtet worden. In der Gemeinde bestanden Verbrennungsverbote gemäß § 9 Nr. 23 Baugesetzbuch (BauBG) für Holz und Kohle. Die Gemeinde erließ zusätzlich einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme aus dem Blockheizkraftwerk. Ein Bürger der Gemeinde wollte eine Ölheizung errichten, was ihm von der Gemeinde untersagt wurde.
Das Gericht hob in seiner Entscheidung vom 18. März 2004  VGH_Baden-Wuerttemberg_18-03-04 hervor, dass mit Verbrennungsverboten gemäß § 9 Nr. 23 BauBG die Verwendung bestimmter Brennstoffe verboten werden kann. Da hier aber die Verwendung von Öl im Bebauungsplan nicht verboten worden war, musste geprüft werden, ob die gemeindliche Satzung mit dem Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärme rechtmäßig war.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat dies für den Geltungsbereich der Gemeindeordnung Baden-Württemberg verneint. § 11 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) sieht Anschluss- und Benutzungszwang bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses vor. Für die baden-württembergische Gemeindeordnung liegt ein öffentliches Bedürfnis vor, wenn nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindebewohner gefördert wird. Dafür ist die Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit der Bewohner des Gemeindegebietes oder eines bestimmten Teilgebietes erforderlich. Dabei reichen Gefahren im Vorfeld von Gesundheitsgefahren oder Umweltgefahren aus. Erforderlich sei immer ein vorbeugender Gesundheits- oder Umweltschutz, der objektiv dem Wohl der Einwohner diene. Im konkreten Fall lag dies nicht vor. Denn das Blockheizkraftwerk hat gegenüber Einzelheizungen zu einer Erhöhung der Emissionsbelastungen geführt, da ja auch noch Strom mit dem entsprechenden Emissionsanteil erzeugt wird.
Anders wäre es nur, wenn die Gemeinde auch allgemeine umweltpolitische Ziele verfolgen darf, denn KWK dient den Zielen der allgemeinen Energiepolitik. Der entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Schleswig-Holstein (vgl. Wahlstedt-Urteil) schloss sich der VGH leider nicht an.
Wir sind der Auffassung, dass das Urteil des VGH Baden-Württemberg nicht zutreffend ist, weil es zum einen die Staatszielbestimmung des Umweltartikels 20 a des Grundgesetzes und die politische Alleinentscheidungskompetenz der Gemeinden in ihrem Gemeindegebiet verkennt und meinen deshalb, dass das Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ist.

Der Baden-Württembergische Landtag hat diese ständige Rechtsprechung des VGH zum Anlass genommen, den § 11 der Gemeindeordnung zu ändern. Der neue Wortlaut erlaubt den Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme, wenn er dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dient.

Mit Urteil vom 23. November 2005 (s. auch CuR 03/2006, 101 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des VGH Baden-Württemberg bestätigt. Es hat nämlich ausgesagt, dass die streitige Satzung nach der alten Fassung des § 11 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg zu beruteilen ist. Die Gemeinde hat aber die Möglichkeit, so das Bundesverwaltunggericht ausdrücklich, aufgrund des neuen § 11 der Gemeindeordnung eine neue Satzung zu erlassen. Diese darf sich dann auf den allgemeinen Klimaschutz berufen und wäre zulässig.

3. ABZ in Schleswig-Holstein

3. Noch einmal: Anschluss- und Benutzungszwang in Schleswig-Holstein

Eine kleine Gemeinde in Schleswig-Holstein hat für ihre Fernwärmeversorgung – aufgrund einer Ermächtigung durch die Gemeindeordnung des Landes – aus Gründen des Klimaschutzes einen Anschluss- und Benutzungszwang durch Satzung vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall wurde eine Befreiung von diesem Zwang versagt. Sowohl die dagegen gerichtete Klage als auch die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein bleiben erfolglos. Im Revisionsverfahren waren vordringlich die Verfassungsmäßigkeit eines von einer Gemeinde allein aus Gründen des Klimaschutzes angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges und die Versagung einer Befreiung hiervon zu prüfen. U. a. vor dem unter anderem vor dem Hintergrund des Staatszieles Umweltschutz (Art. 20 a GG) war insbesondere zu klären, ob die Gemeinden allein aus überörtlichen Umweltschutzgründen einen derartigen Zwang anordnen können und wann dieser verhältnismäßig ist. Ferner war zu klären, ob eine Befreiung erteilt werden muss, wen eine andere umweltschonende Technik (hier: Brennwerttechnik) eingesetzt werden soll.
Nach der mündlichen Verhandlung am 28. April 2004 ist ein Urteil  Urteil des BVerwG SL 28.04.2004 ergangen, mit dem die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde. Es ist konkret zu prüfen, ob die gemeindliche Vorschrift das Vorgehen im Einzelfall tatsächlich stützt.

4. VGH Baden-Württemberg

4. Der VGH Baden-Württemberg zu örtlichen Bauvorschriften und Verbrennungsverboten

Der VGH Baden-Württemberg hat am 20. Januar 2004 eine weitere Entscheidung zu örtlichen Bauvorschriften und deren Bestimmtheit im Zusammenhang mit Verbrennungsverboten erlassen.  VGH_BW_20-01-04_Vorblatt VGH_BW_20-01-04_Urteil. Der Verwaltungsgerichtshof weist auf eine interessante und weitgehende Vorschrift des Umweltrechts hin. Aus Gründen des Umweltschutzes erlaubt § 49 Abs. 3 BImSchG den Bundesländern, eigene Landesemissionsschutz-Vorschriften zu erlassen. Nach dieser Vorschrift des § 49 BImSchG  Paragraph_49_BImSchG darf die Landesregierung durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass bestimmte Anlagen nicht betrieben werden dürfen oder bestimmte Brennstoffe nicht oder nur eingeschränkt verwendet werden dürfen. Entsprechende Verbote sind nur erlaubt, wenn wenigstens eine abstrakte Gefahr für die Umwelt vorliegt. Wörtlich heißt es in dem Urteil, "... Die Gefahr der Entstehung von Umweltgefahren [ist] Voraussetzung für die Festsetzung eines Verbrennungsverbots...".

5. Weitere Urteile

5. Weitere Urteile

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 6. April 2005 zwei Verfahren entschieden (Urteil BVerwG 8 CN 1.04 und Urteil BVerwG 8 CN 1.03)

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 25. Januar 2006 ein wegweisendes Grundsatzurteil zum Anschluss- und Benutzungszwang erlassen (s. auch CuR 03-2006, 95 ff.)

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24.9.2007, 4 N 70/03 zum Anschluss- und Benutzungszwang aufgrund gemeindlicher Satzung (CuR Heft 3, 2008, S. 102 ff.).

6. Konflikt zwischen § 3 AVBFernwärmeV und ABZ

6. Konflikt zwischen dem Vertragsanpassungsrecht nach § 3 AVBFernwärmeV und Anschluss- und Benutzungszwang

Satzungen mit Anschluss- und Benutzungszwang (ABZ) gelten meist ohne sachliche Ausnahmen. Auch wer regenerative Energien einsetzen möchte, bleibt dem ABZ unterworfen. Das ist auch richtig, wie das Beispiel von Smog aufgrund von Kaminfeuerung belegt. Hier muss es möglich sein, entsprechende Emissionen durch den Anschluss an die Fernwärme zu bekämpfen. In solchen Fällen kann sich der Bürger nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 3 Satz 3 AVBFernwämeV über regenerative Energien berufen, weil allein die Gemeinde über den Umfang des ABZ zu entscheiden hat (BVerwG Beschluss vom 12. Juli 1991; NVwZ 1992, 37 ff). Dies hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24.9.2007, 4 N 70/03 (CuR Heft 3, 2008, S. 102 ff.) übersehen. Mit dem Urteil vom 31. März 2010, 8 C 16.08 hat das BVerwG für einen insoweit vergleichbaren Fall der Benutzung einer kommunalen Wasserversorgungseinrichtung seine Entscheidung vom 12. Juli 1991 bestätigt und fortgeführt.

7. Das Bundesverwaltungsgericht zu ABZ

7. Das Bundesverwaltungsgericht zu Anschluss- und Benutzungszwang

Am 8. September 2016 hat das BVerwG entschieden, dass immer dann davon ausgegangen werden kann, dass die Fernwärme dem Klima- und Ressourcenschutz dient, wenn die Anforderungen der Nummer VIII der Anlage zum EEWärmeG erfüllt sind. So kann etwa eine Stadt ohne weiteres eine Fernwärme-Satzung erlassen, wenn sichergesetellt ist, dass die Wärme zumindest zu 50 % im KWK-Prozess erzeugt wird. Der Einholung teurer Sachverständigengutachten zur Frage, ob die Fernwärme überhaupt dem Klima- und Ressourcenschtuz dienen kann, bedarf es dann nicht. Die 50-%-Mindestanteile müssen übrigens dem BVerwG zufolge im Jahresmittel erreicht werden. Das ist für die Praxis wichtig, da bekanntlich die KWK-Anteile in Abhängigkeit von Stromangebot und -nachfrage schwanken können. Aber auch dann, wenn die Anforderungen der Nummer VIII der Anlage nicht erfüllt sind, kann sehr wohl eine Satzung erlassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass konkret nachgewiesen wird, dass die Fernwärme das Klima und die Ressourcen besser schützt als Einzelheizungen.
Darüber hinaus hat das BVerwG entschieden, dass § 16 EEWärmeG verfassungskonform ist. Der Bund durfte die Bestimmung erlassen, da er die Kompetenz zur Regelung der Luftreinhaltung besitzt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG). Außerdem erlegt die Bestimmung den Kommunen keine Aufgabe im Sinne des Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG auf. Viemehr können die Kommunen selbst entscheiden, ob sie die Satzungen erlassen oder nicht.