Der Begriff der Fernwärme
Fernwärme ist Wärme beliebiger Herkunft, die mit Hilfe eines Trägermediums (meistens Heizwasser oder Dampf) gewerblich aufgrund eines Vertrages gegen Entgelt geliefert wird und mit deren Lieferung keine eigenen mietrechlichen Nebenverpflichtungen erfüllt werden. Der Rechtbegriff der Fernwärme ist daher weit. Er erfasst die klassische Fernwärme, die sog. Nahwärme und das sog. Wärme-Contracting. Nach der Rechtsprechung kommt hinzu, dass der Wärmelieferant hohe Investitionen vorzunehmen hat, um seine Vertragspflicht erfüllen zu können. Daher unterfallen der Rechtsprechung zufolge Fälle des sog. Betriebsführungs-Contracting nicht unter den Begriff der Fernwärme.
Aus der Rechtsprechung
- BGH, Urt. v. 21. Dezember 2011, VIII ZR 262/09 mit Anmerkungen von Baxmann, IR 2012, S. 42 f.; Jasper-Winter, N&R 2012, S. 122 ff. und Klemm, CuR 2012, S. 21
- BGH, Urt. v. 15. Februar 2006, VIII ZR 138/05
- BGH, Urt. v. 25. Oktober 1989, VIII ZR 229/88
Aus der Literatur
- Topp, „Der Begriff der Fernwärme“, RdE 2009, S. 133 ff.