BGH, Urteil vom 18. Oktober 20

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BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005

Kann das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Überprüfung von Preisen für die Durchleitung elektrischer Energie durch fremde Stromnetze vom 18. Oktober 2005 gegen Fernwärmepreise in Stellung gebracht werden? Können sich Fernwärmekunden darauf berufen?

Dies ist nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof hatte einen Einzelfall zu entscheiden, in dem zwischen Stromnetzbetreiber und Durchleitendem bestimmte Tarife vereinbart wurden, die auf der VV II plus beruhen. Der Bundesgerichtshof sieht in der vertraglich vereinbarten dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Preisblätter des Netzbetreibers ein einseitiges Preisbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB. Dynamische Verweisung bedeutet, dass die Netznutzungsentgelte durch Herausgabe jeweils neuer Preisblätter einseitig vom Netzbetreiber geändert werden können. Deshalb ist der BGH der Auffassung, dass solche Preise nach § 315 Abs. 1 BGB von den Gerichten nachgeprüft werden müssen.

Dieses Urteil ist unserer Meinung nach auf Fernwärme nicht übertragbar, da in jedem Fernwärmevertrag die Preise einzeln vereinbart werden. Darüber hinaus wird nicht dynamisch auf Preisblätter verwiesen, sondern die Erhöhung der Preise richtet sich nach einer Preisänderungsklausel, die § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV unterliegt und die ihrerseits vertraglich vereinbart werden muss. Somit verbleibt dem FVU kein einseitiges Preisbestimmungsrecht (vgl. AGFW-Gutachten: Büdenbender "Zulässigkeit der Preiskontrolle von Fernwärmeversorgungsverträgen nach § 315 BGB", S. 72 ff.).