OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2005, I 22 U 73/04 (RdE 2005, S. 144 ff.)

Energiewirtschaft, Recht & Politik / Recht / AVBFernwärmeV und FFVAV

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2005, I 22 U 73/04 (RdE 2005, S. 144 ff.)

Das OLG Düsseldorf hatte sich in dieser Entscheidung im Schwerpunkt mit den §§ 30, 31, 32 Absatz 4 AVBFernwärmeV zu befassen. 1990 war zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem damaligen Eigentümer eines Gewerbeobjektes ein Fernwärmelieferungsvertrag geschlossen worden. Nach Veräußerung der Liegenschaft im Jahr 2000 erklärte die neue Eigentümerin in den Fernwärmelieferungsvertrag des Voreigentümers einzutreten. Die Fernwärmelieferungen wurden in der Folgezeit auf der Grundlage einer Preisregelung, die der Beklagten bekannt gegeben wurde, abgerechnet. Während der ersten beiden Jahre wurden diese Rechnungen von der Beklagten anstandslos beglichen. Später verweigerte sie die Begleichung der weiteren Fernwärmerechnungen mit Hinweis darauf, dass die Aufgaben der Beheizung sowie der Pflege und Wartung der Versorgungseinrichtungen auf einen Dritten übertragen worden sei. Dies sei dem Versorgungsunternehmen auch mitgeteilt worden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie nunmehr die eingeforderten Entgelte allenfalls dem eingeschalteten Drittunternehmen schulde.

Das Gericht stellt eindeutig fest, dass die Beklagte nach wie vor Vertragspartnerin des Versorgungsunternehmens ist. In diesem Zusammenhang setzt sich das OLG mit dem Begriff des "Kunden" auseinander. Das Gericht verweist auf § 3 Satz 2 AVBFernwärmeV. Danach ist der Kunde verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfang aus dem Verteilungsnetz des Versorgungsunternehmens zu decken. Mithin ist Kunde derjenige, "der einen Wärmebedarf hat und ihn insgesamt in vertraglich vereinbartem Umfang bei dem Versorgungsunternehmen deckt. Einen Wärmebedarf für ein Grundstück haben zum einen der Eigentümer, der dieses Grundstück entweder selbst nutzt oder seinen Mietern gegenüber verpflichtet ist, ihnen Wärme zur Verfügung zu stellen, und zum anderen der Mieter, der als Endnutzer Wärme benötigt". Da es in dem versorgten Objekt mehrere Mieter gibt, hat kein Mieter Wärmebedarf für das gesamte Grundstück. Selbst wenn das Drittunternehmen, da es selbst Mieter in dem Objekt ist, angeblich die Aufgaben der Beheizung des Grundstückes übertragen bekam, führt dies jedoch noch nicht dazu, dass ein Wärmebedarf für das gesamte Grundstück besteht.

Im Hinblick auf die Regelung des § 32 Absatz 4 Satz 1 AVBFernwärmeV spricht das Oberlandesgericht aus, dass diese Vorschrift eng auszulegen ist, da es sich hier um eine Ausnahme von § 415 Absatz 1 Satz 1 BGB handelt. Es sei nämlich nur dann gerechtfertigt, dem Fernwärmeversorgungsunternehmen den Schutz des § 415 Absatz 1 Satz 1 BGB zu nehmen, wenn an die Stelle seines bisherigen Kunden ein Kunde tritt, der als Nutzer die rechtlich gleiche Position hat wie der vorherige Kunde. Daraus schlussfolgert das Gericht, dass ein Kundenwechsel von der Beklagten auf das Drittunternehmen nicht in Betracht kommt, weil dieses, anders als die Beklagte, nicht Eigentümerin des Grundstückes ist. Ihre vermeintliche Stellung als (einzelne) Mieterin im Objekt reicht für eine rechtliche Gleichwertigkeit nicht aus.

Die Beklagte war in einen bestehenden Fernwärmeversorgungsvertrag eingetreten. Diesem lag die auch späterhin in Ansatz gebrachte Preisregelung zugrunde. Das Gericht führt aus, dass die von der Beklagten gegen die Preisregelung, zumal gegen die Preisänderungsklausel Nr. 2 vorgebrachten Einwände gemäß § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV unbeachtlich sind. "Nach dieser Vorschrift berechtigen Einwände gegen Rechnungen zur Zahlungsverweigerung nur, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Offensichtliche Fehler sind solche, bei denen bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel an der Fehlerhaftigkeit der Rechnung besteht, z. B. Ablese- und Berechnungsfehler. Ein Fehler ist dann nicht mehr offensichtlich, wenn er vertiefte rechtliche Überlegungen oder weitere tatsächliche Aufklärung erfordert." Das Gericht weist darauf hin, dass nach diesen Kriterien die Rechnungen des Versorgungsunternehmens nicht offensichtlich fehlerhaft sind. Das Vorbringen, dass die Preisänderungsklausel nicht den Vorgaben des § 24 Absatz 3 AVBFernwärmeV entspreche, findet im Rahmen des § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV keine Berücksichtigung. Denn, um diesen Angriffen nachgehen zu können, wäre nicht nur eine umfangreiche rechtliche Prüfung von Nöten, sondern auch weitere tatsächliche Aufklärung der zugrunde gelegten Preisfaktoren. Dieser Aufwand ist weit davon entfernt, dass der vermeintliche Fehler der Rechnungen offensichtlich wäre. Daraus zieht das Oberlandesgericht die klare Schlussfolgerung, dass das Recht des Kunden auf Zahlungsaufschub und -verweigerung in § 30 AVBFernwärmeV abschließend geregelt ist.

Im Hinblick auf die Regelung des § 31 AVBFernwärmeV stellt das Gericht klar, dass die Frage, ob das aus dieser Norm hergeleitete Zurückbehaltungsrecht des Kunden mit § 309 Nr. 2 b BGB vereinbar ist, dahin stehen kann, weil die AVBFernwärmeV als Rechtsnorm keiner Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff BGB unterliegt.