Die Anpassung von Fernwärmepreisen in laufenden Verträgen

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Die Anpassung von Fernwärmepreisen in laufenden Verträgen

Die Anpassung von Fernwärmepreisen in laufenden Verträgen

I. Einführung

Fernwärmeversorgungsverträge sind grundsätzlich auf eine möglichst lange Dauer ausgelegt. Da die Fernwärme auf dem scharf umkämpften Wärmemarkt in Konkurrenz der Energieträger steht, können die Investitionen in das Leitungsnetz bzw. in die Wärmeerzeugungsanlage beim Contracting nur durch eine möglichst langfristige Vertragsbindung amortisiert werden. Physikalische und technische Besonderheiten bringen es mit sich, dass Fernwärmenetze im Vergleich zu anderen Energieversorgungsnetzen besonders teuer sind. Diesen Umstand hat der Gesetzgeber anerkannt. So billigte er Fernwärmeverträgen eine Höchstlaufzeit von zehn Jahren zu (32 Abs. 2 AVBFernwärmeV), hingegen Strom- und Gasversorgungsverträgen nur eine Höchstlaufzeit von zwei Jahren (§ 32 Abs. 2 AVBEltV/GasV). 

Fernwärmeversorgungsverträge sind Kaufverträge. Dies stellt nunmehr § 453 Abs. 2 BGB klar. Als Gegenleistung für die Wärmelieferung ist ein Preis zu bestimmen. Der Preis wird unmittelbar im Vertragswerk niedergelegt. An diese Preisvereinbarung sind sowohl das FVU als auch der Abnehmer gebunden. Bei Vertragsschluss lässt sich die zukünftige Preisentwicklung eines auf lange Dauer ausgelegten Fernwärmeversorgungsvertrages nicht absehen. Vielfältige Umstände können bewirken, dass das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht mehr angemessen ist. Erhöht oder verringert werden kann der Preis aufgrund einer Preisänderungsklausel. 

Ansonsten ist ein Abrücken vom einmal vereinbarten Preis unter Heranziehung der allgemeinen Regeln des Zivilrechts nur ausnahmsweise möglich. Als Möglichkeiten stehen der Anspruch auf Anpassung gemäß § 313 BGB nach Grundsätzen vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sowie eine Neuverhandlungspflicht aus dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Verfügung. Die Rechtsprechung hat aber hohe Anforderungen an diese Rechtsinstitute gestellt. Es ist zulässig, vorausschauende Abreden zu treffen, die bei Eintreten bestimmter Umstände Preisanpassungen regeln. 

Als Alternative kommt eine Änderungskündigung in Betracht. Diese ist auf eine Kündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses mit den vereinbarten Altpreisen gerichtet und gleichzeitig mit Angebot auf den Abschluss eines neuen Vertrages – nunmehr mit Neupreisen – gerichtet. Dieses Angebot bedarf aber der Zustimmung des Kunden – im Massengeschäft der Fernwärmeversorgung mithin jedes Kunden.  

II. Arten von Vertragsklauseln zur Preisanpassung

In der Praxis erwuchs das Bedürfnis nach einer flexiblen Gestaltung des Fernwärmepreises. Das Zivilrecht ermöglicht eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Änderung von Preisen in laufenden Verträgen. Eine vertragliche Vereinbarung von Anpassungsregeln kann den praktisch schwer zu beschreitenden Umweg über die Änderungskündigung sowie die rechtlich schwer zu überwindenden Hürden der Regeln von Treu und Glauben bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage umgehen.  

Es lassen sich grundsätzlich drei Klauseltypen unterscheiden:  

1. Anpassungsautomatik:

Durch eine Anpassungsautomatik können die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen das Anpassungsprogramm vollständig festlegen. Diese so genannten Preisänderungsklauseln sind in Fernwärmelieferungsverträgen oft enthalten. Der Gesetzgeber hat für die Fernwärmeversorgung die Vereinbarung solcher Preisänderungsklauseln explizit in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV (vormals § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV) anerkannt. Sind diese Klauseln vereinbart, müssen sie den gesetzgeberischen Vorgaben entsprechen. 

Von diesem Grundtypus lassen sich zwei Spezialregelungen unterscheiden. Einerseits kann die Preisänderungsklausel derart ausgestaltet sein, dass die Preise sich automatisch den verändernden Umständen anpassen. Die Preise verändern sich dann ohne Zutun einer Partei nach oben oder unten. Diese Klausel wird deshalb auch Preisgleitklausel genannt. Andererseits braucht die Preisänderungsklausel keine Automatik vorzusehen, sondern kann dem FVU auch ein Ermessen einräumen, ob und in welchem Umfang es von dem Änderungsrecht Gebrauch macht. 

2. Leistungsbestimmungsvorbehalt:

Durch diese Regelung wird einseitig einer Partei oder einem Dritten das Recht eingeräumt, die spätere Leistung oder Gegenleistung – und somit auch den Preis – zu bestimmen oder zu ändern. Ein solches Recht wird an die Veränderung äußerer Umstände wie zum Beispiel die Einwirkung höherer Gewalt, Neueinführung oder Änderung gesetzlicher und steuerlicher Regelungen oder veränderte Marktbedingungen geknüpft.

3. Neuverhandlungspflicht:

Die Parteien können eine einvernehmliche Vertragsänderung vorsehen. Durch diese Klausel wird nicht unmittelbar ein Preis durch eine Änderungsklausel oder einseitig bestimmt, sondern lediglich eine Pflicht begründet, über die Preise neu zu verhandeln. Solche Klauseln sind unter dem Namen Revisionsklauseln oder Wirtschaftsklauseln bekannt. In der Praxis bezeichnet man sie auch als Sprechklauseln.

4. Kombination der drei Klauseltypen:

Sinnvoll kann es sein, verschiedene Klauseltypen miteinander zu kombinieren. Kann eine Klausel mit Anpassungsautomatik die geänderten Verhältnisse nicht mehr richtig berücksichtigen, ist es notwendig, die Klausel selbst den geänderten Umständen anzupassen. Eine Pflicht, über die Anpassungsklausel zu verhandeln, kann mit einer Wirtschaftsklausel durchgesetzt werden. 

Der Bundesgerichtshof hat eine solche kombinierte Preisänderungs- und Wirtschaftsklausel anerkannt. Dabei soll die Wirtschaftsklausel dann eingreifen, wenn die Komponenten der Gleitklausel die ihr zugedachte "Barometerfunktion" nicht mehr erfüllen.

III. Die Preisänderungsklausel

1. Rechtsnatur:

Die Preisänderungsklausel ermöglicht es, den Preis fortlaufend an die sich verändernden Umstände anzupassen. Beide Vertragsseiten haben objektive Kriterien für eine flexible Änderung des Preises in ihren Vertragsverhandlungen vereinbart. Eine solche Klausel entspringt der Vertragsfreiheit und ist keiner besonderen zivilrechtlichen Kontrolle unterworfen. Insbesondere scheidet eine richterliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB aus, da die Preisänderungsklausel nicht einseitig bestimmt wird. 

a) Preisgleitklausel

Dies gilt insbesondere für die Preisgleitklausel. Sie bewirkt, dass die Preise sich automatisch den verändernden Umständen anpassen. Die Preise gleiten ohne Zutun einer Partei nach oben oder unten nach dem vorher vertraglich vereinbarten Anpassungsprogramm.   

b) Preisänderungsklausel mit Ermessen

Dasselbe gilt für eine Preisänderungsklausel mit Ermessensspielraum. Sie sieht keine Automatik vor, sondern räumt dem FVU ein Ermessen über die Frage ein, ob es von dem Änderungsrecht Gebrauch macht.  

Es wird vertreten, dass ein solches Ermessen als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu bewerten ist und demnach eine richterliche Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB statthaft ist. Dem ist aber entgegenzutreten: Ein Ermessen darf ohnehin nur dann eingeräumt werden, wenn es das Recht betrifft, die Preise zu erhöhen. Bewirkt die Preisänderungsklausel ein Sinken der Preise muss das FVU die Preise senken. Hält man sich dies vor Augen, verzichtet das FVU allerdings nur auf eine ihm günstige Rechtsposition, wenn es von dem eingeräumten Ermessen auf Erhöhung des Preises keinen Gebrauch macht. In rechtlicher Hinsicht hat das FVU damit dem Kunden einen Erlassvertrag nach § 397 BGB angeboten. Der Zugang der Annahmeerklärung des Kunden ist gemäß § 151 BGB entbehrlich, da dem Kunden der Erlass günstig ist. Eine Anwendung des § 315 BGB kommt dann gerade nicht in Betracht (so ausdrücklich Büdenbender, Zulässigkeit der Preiskontrolle von Fernwärmeversorgungsverträgen gemäß § 315, S. 74).  

2. Prüfungsmaßstab:

a) Richterliche Billigkeitskontrolle

Prüfungsmaßstab für Preisänderungsklauseln ist nicht § 315 BGB. Denn sowohl die Klausel selbst als auch die auf ihr beruhende Preisanpassung ist von dem Konsens beider Vertragsparteien gedeckt.  

b) Vorformulierte Vertragsbedingungen

Vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden, sind allgemeine Geschäftsbedingungen und unterliegen gemäß §§ 305 ff BGB einer gerichtlichen Kontrolle. Diese allgemeine zivilrechtliche Kontrolle wird durch die Existenz der Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen für Fernwärme verdrängt. Dies ergibt sich aus dem Anwendungsvorrang von speziellem Recht vor allgemeinem Recht und findet seine Bestätigung in der Regelung des § 310 Abs. 2 S. 1 BGB. Diese Bestimmung schließt grundsätzlich die Überprüfung von Versorgungsverträgen am Maßstab der §§ 308, 309 BGB aus. Der Gesetzgeber hat mit der AVBFernwärmeV gleichsam vorgegeben, wie die Versorgungsbedingungen auszugestalten sind. Für die Verwendung von Preisänderungsklauseln hat der Gesetzgeber für den Bereich der Fernwärme in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV konkrete Voraussetzungen aufgestellt, denen die Klauseln genügen müssen. Preisänderungsklauseln sind folglich nicht am Maßstab der AGB-Kontrolle zu messen, sondern allein nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV.

c) Währungsrechtliche Genehmigung

Bei Einführung der AVBFernwärmeV im Jahre 1980 bestand die rechtliche Unsicherheit, ob Preisänderungsklauseln zusätzlich noch einer Genehmigung der zuständigen Zentralbanken gemäß § 3 Satz 2 Währungsgesetz bedurften. Eine solche Genehmigung war notwendig für Vertragsbestimmungen, die den Preis nicht an einen bestimmten DM-Betrag, sondern am Preis anderer Güter oder Leistungen anknüpften. Damit sollte das volkswirtschaftliche Phänomen vermieden werden, dass die Weitergabe von Währungsschwankungen durch Anpassungsvereinbarungen die Währungsinstabilität noch verstärkte. Mit Einführung des Euro trat das Gesetz ohnehin außer Kraft. Jedoch hatte sich bereits zuvor in Rechtsprechung und Literatur die Meinung durchgesetzt, dass Klauseln dann keiner Genehmigung bedurften, wenn sie nicht dem Ausgleich von Geldwertschwankungen dienten, sondern die Weitergabe tatsächlicher Kosten vor Augen hatten.

3. Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV:

Entscheidet sich ein FVU dafür, eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einzuführen, muss es die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV befolgen. Gemäß § 24 Abs. 4 S. 1 ABVFernwärmeV muss die Klausel sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Außerdem müssen nach § 24 Abs. 4 S. 2 AVBFernwärmeV die Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen werden. 

Diese Vorgaben sind voll gerichtlich überprüfbar. Nach Einführung der Vorschrift mit Inkrafttreten der AVBFernwärmeV im Jahre 1980 hat es einige Unsicherheiten über diese Kriterien gegeben. Nachdem aber die Rechtsprechung in den 80er Jahren die Voraussetzungen präzisiert hat, ist die AGFW in ihren Musterverträgen den Anforderungen an eine angemessene Ausgestaltung gefolgt. Rechtliche Unsicherheiten diesbezüglich bestehen nicht mehr (siehe dazu die Darstellung der Rechtsprechung unter VI.) In der Praxis hat sich hierbei eine mathematische Formel durchgesetzt. 

Kostenentwicklung heißt, dass nur die durch die Fernwärmeversorgung verursachten Kosten die Preisänderung beeinflussen dürfen. Als geeignete Anknüpfungspunkte kommen verbrauchsabhängige Kosten wie Brennstoffe und Pumpstrom, Mess- und Abrechnungskosten sowie Material- und Personalkosten in Betracht. Diese Kosten entwickeln sich in der Regel unterschiedlich. In der Praxis hat sich deshalb eine Unterteilung in Grund- und Arbeitspreis bewährt. 

Auf dem Wärmemarkt treten all diejenigen Energieträger auf, die zur Beheizung von Räumen geeignet sind und untereinander austauschbar sind. Dazu gehören neben der Fernwärme wie bereits oben ausführlich dargestellt im Wesentlichen Erdgas, Heizöl und Strom.  

Die Faktoren Kostenentwicklung und Verhältnisse auf dem Wärmemarkt sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Kostenentwicklung heißt dies beispielsweise, dass nur diejenigen Energiearten in der Preisänderungsklausel berücksichtigt werden, die tatsächlich zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden. Freilich genügt dabei als Richtschnur der Jahresdurchschnittswert. In Abgrenzung dazu bedeutet dies für die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt, dass hier diejenigen Energieträger berücksichtigt werden, die bei der Wärmeerzeugung des Versorgers nur in geringem Maße eingesetzt werden. Somit wird gewährleistet, dass nicht nur die Kosten aus den Bezugsverträgen des Versorgers als einziges Kriterium für die Preisentwicklung herangezogen werden.  

Obwohl die Angemessenheit als ein unbestimmter Rechtsbegriff der gerichtlichen Überprüfung unterworfen ist, werden den Versorgungsunternehmen Spielräume bei der Gestaltung zugestanden.

4. Neugestaltung der Preisänderungsklausel:

Die Vorschrift des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV stellt detaillierte Anforderungen an die Zulässigkeit einer Preisänderungsklausel. Sie knüpft sie an die Erzeugungs- und Bereitstellungskosten einerseits und an die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt andererseits. Nun können sich aber die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt ändern, indem ein anderer Brennstoff die Marktführerschaft übernimmt. Auch können die Erzeugungskosten sich ändern, indem ein FVU auf eine andere Wärmeerzeugung umstellt. Dann laufen die FVU Gefahr, dass die bestehenden Preisänderungsklauseln für unwirksam erklärt werden, weil sie nicht mehr den Anforderungen von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen. Die FVU sehen sich somit gezwungen, die Berechnungsgrundlage der Preisänderungsklausel zu ändern.

a) Vertragliches Anpassungsrecht

Um die Preisänderungsklausel den sich wandelnden Umständen anzupassen, ist zusätzlich eine vertragliche Bestimmung sinnvoll, die ein solches Änderungsrecht einräumt. Diese Klausel kann ihrerseits als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht oder aber als Neuverhandlungspflicht ausgestaltet werden.

b) Anpassungsrecht ohne vertragliche Grundlage

Einige Unsicherheiten bringt die Frage mit sich, ob die FVU auch ohne vertragliches Anpassungsrecht die Preisänderungsklausel ändern können, um dem Verdikt der Unwirksamkeit nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV i. V. m. § 134 BGB (Verstoß gegen ein Gesetz) zu entgehen.  

Mit dieser Problematik waren die FVU in den 80er Jahren mit Einführung der AVBFernwärmeV konfrontiert. Vor Inkrafttreten dieser Norm arbeiteten die meisten FVU bereits mit Preisänderungsklauseln. Allerdings sahen diese entweder keine verbrauchsabhängige Abrechnung vor - wie nunmehr in § 18 AVBFernwärmeV gefordert - oder aber berücksichtigten nicht angemessen die Erzeugungs- und Bereitstellungskosten der Fernwärme oder die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt. 

Im Ergebnis billigten die Gerichte den FVU das Recht zu, die Preisänderungsklauseln zu ändern. Unklar war lediglich die dogmatische Grundlage dieses Rechts. 

Einerseits wurde die Befugnis aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV abgeleitet. Die Vorschrift sei nicht nur Voraussetzung für die Wirksamkeit von Bedingungsänderungen – erforderlich ist stets die öffentliche Bekanntgabe – sondern setze implizit voraus, dass dem FVU auch ein Änderungsrecht zustehe. 

Nach einer anderen Ansicht ergebe sich die Befugnis direkt aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, welches die Pflicht enthält, nur angemessene Preisänderungsklauseln zu verwenden und deshalb auch das Recht voraussetzt, fehlerhaft gewordenen Klauseln rechtswirksam zu gestalten. 

Schließlich wurde die Meinung vertreten, die Befugnis zur einseitigen Änderung auch auf eine analoge Anwendung von § 315 BGB  zu stützen. In allen drei Konstellationen prüften die Gerichte jedoch nur, ob die neue Preisänderungsklausel den inhaltlichen Vorgaben von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprachen. Das gilt auch selbst für den Fall, dass die Gerichte aus der einseitigen Änderungsbefugnis ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ableiteten und eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB für einschlägig hielten. Prüfungsmaßstab der Billigkeitskontrolle war aber auch dann nur § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. 

Die Gerichte erachteten also eine Prüfung nach § 315 BGB von Fernwärmepreisen dann – aber nur dann! - für zulässig, wenn die FVU die Preisänderungsklauseln den Vorgaben von § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anpassten. Dies ist also nicht mit dem Fall zu verwechseln, in denen Kunden eine Billigkeitskontrolle bei einer Preiserhöhung aufgrund einer wirksamen Preisänderungsklausel begehren. Dann ist § 315 BGB gerade nicht anwendbar, da das Preisprogramm nicht einseitig bestimmt, sondern zweiseitig vereinbart war. 

Ergänzend sei auf die ergänzende Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB als dogmatisch tragfähiges Rechtsinstitut hinzuweisen, welche es erlaubt, die fehlerhafte Preisänderungsklausel den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben können aus dem Vertrag Regelungen für offen gebliebene Punkte abgeleitet werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Regelungslücke besteht oder entsteht. Eine solche Regelungslücke kann also auch nach Vertragsschluss entstehen  - zum Beispiel, wenn die vereinbarte Preisänderungsklausel wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unwirksam wird. Dadurch, dass die Vertragsparteien eine Preisänderungsklausel in ihren Vertragstext aufgenommen haben, die sich an § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV orientieren soll, haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie den Fernwärmelieferungsvertrag nicht ohne Preisänderungsklausel abschließen werden. Daraus kann der Vertragswille hergeleitet werden, einen Vertrag mit einer nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV wirksamen Preisänderungsklausel zu schließen.

5. Bewertung:

Größter Vorteil einer Preisänderungsklausel ist, dass beide Vertragsseiten durch ihre Vereinbarung den Weg für eine flexible Preisanpassung geöffnet haben. Das FVU verfügt deshalb gerade nicht über ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Die gerichtliche Preiskontrolle ist deshalb nicht nach § 315 BGB möglich. Als Nachteil ist nur aufzuführen, dass die Preisänderungsklausel stets den Anforderungen an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen muss. Es ist deshalb zu empfehlen, neben der Preisänderungsklausel zusätzlich eine vertragliche Bestimmung aufzunehmen, die das Recht einräumt, die Preisänderungsklausel ihrerseits zu ändern, für den Fall, dass sie nicht mehr mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV vereinbar ist.

IV. Die Wirtschaftsklausel

1. Rechtsnatur:

Als einfachste Möglichkeit kann eine Wirtschaftsklausel in den Vertrag aufgenommen werden. Sie ist darauf gerichtet, über den Vertrag neu zu verhandeln - so zum Beispiel auch über den Preis – und den Vertrag den geänderten Umständen anzupassen. Die Wirtschaftsklausel wirkt damit auf dieselbe Rechtsfolge hin wie der in § 313 BGB geregelte Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Vertragsparteien können aber mit der Wirtschaftsklausel selbst die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Neuverhandlungspflicht festlegen und die hohen Anforderungen nach den allgemeinen Regeln auflockern. Durch die Neuverhandlung beider Seiten bleibt die Privatautonomie bestmöglich gewahrt. Die rechtlichen Voraussetzungen, die an eine solche Klausel geknüpft sind, sind am leichtesten zu erfüllen. 

Führen die angestrebten Verhandlungen zu keiner Einigung, kann das Gericht angerufen werden. Die Klage braucht dann nicht auf Zustimmung zur Anpassung gerichtet werden. Es kann und muss vielmehr unmittelbar auf Zahlung der nach dem zu ändernden Vertragsinhalt geschuldeten Leistung geklagt werden.

2. Bewertung:

Ist ein FVU im Massengeschäft mit einer Vielzahl von Kleinabnehmern tätig, ist diese Vertragsgestaltung jedoch nicht zweckmäßig. Das FVU muss mit jedem Kunden in neue Preisverhandlungen eintreten und notfalls das Recht auf Vertragsverhandlungen gegen jeden einzelnen Kunden gerichtlich durchsetzen.

Diese Art der Vertragsgestaltung ist deshalb nur gegenüber Großabnehmern sinnvoll. Die Wirtschaftsklausel hat sich deshalb im typischen Massengeschäft der Fernwärme nicht durchgesetzt.

V. Der Leistungsbestimmungsvorbehalt

Als weitere Variante kommt ein so genannter Leistungsbestimmungsvorbehalt in Betracht. Mit dieser Klausel wird einer Vertragspartei das Recht eingeräumt, einseitig die Leistung oder die Gegenleistung – und damit auch den Preis – zu bestimmen oder abzuändern.   

1. AGB-Kontrolle:

Eine solche Klausel ist zunächst an § 308 Nr. 4 BGB zu messen. Mit ihr wird geprüft, ob ein einseitiger Leistungsbestimmungsvorbehalt der anderen Partei überhaupt zumutbar ist. Eine solche Prüfung ist notwendig, weil die Klausel von dem das Vertragsrecht beherrschenden Grundsatz der Bindung beider Vertragsparteien an eine getroffene Vereinbarung abweicht. Deshalb sind der Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret festzuhalten. Damit ist die Bestimmung für den Vertragspartner weitgehend vorhersehbar und nachprüfbar. 

Grundsätzlich ist ein solcher einseitiger Vorbehalt in einem Fernwärmelieferungsvertrag zumutbar. Der Gesetzgeber hat gemäß § 32 AVBFernwärmeV eine Vertragslaufzeit von zehn Jahren für zulässig erachtet. In diesem Zeitraum ist es aber unmöglich, die Entwicklung der Kosten und des Wärmemarktes vorherzusehen.  

2. Billigkeitskontrolle:

Besitzt das FVU ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und kann deshalb den Preis einseitig festsetzen, ist die direkte Anwendung von § 315 BGB möglich. Die Gerichte können die Preisfestsetzung auf ihre Billigkeit, das heißt Angemessenheit, überprüfen. Mit dieser Regelung soll die andere Seite geschützt werden, die nicht durch Verhandlung an der Bestimmung des Preises mitwirken konnte. 

Das FVU, das einseitig den Preis bestimmt hat, muss dann darlegen, dass die Erhöhung angemessen war. Um dies beurteilen zu können, besteht die Rechtsprechung auf eine Offenlegung der Kalkulation. Ungeklärt ist bislang die Frage, anhand welcher Maßstäbe die Angemessenheit der Preisfestsetzung überprüft werden kann. Insbesondere lehnt die Rechtsprechung das im Kartellrecht bewährte Vergleichmarktprinzip ab. 

Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB besteht aber auch nur dann, wenn dem FVU durch Vertrag ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden ist. Dies ist streng von der oben beschriebenen Preisänderungsklausel zu unterscheiden, die auf vertraglichem Konsens beruht.  

3. Bewertung:

Das einseitige Leistungsbestimmungsrecht mag zwar für das FVU den erheblichen Vorteil haben, dass es durch einseitige Bekanntgabe des neuen Preises schnell und ohne langwierige Verhandlungen die Preise ändern kann.  

Es stellt sich aber die Frage, ob der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV zum Ausdruck gebracht, dass Preisänderungen überhaupt nur nach dieser Vorschrift zulässig sind. Außerdem ist zu beachten, dass die richterliche Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung nach § 315 BGB eröffnet ist.  

Einseitige Leistungsvorbehalte können deshalb nicht empfohlen werden. In der Praxis der Fernwärmelieferungsverträge kommen solche Klauseln auch nicht vor.

VI. Anhang: Darstellung der Rechtsprechung

1. Überprüfung von Preisänderungsklauseln ohne konkrete Preiserhöhung:

Die Gerichte hatten Fallkonstellationen zu beurteilen, in denen Fernwärmekunden nicht eine konkrete Preisänderung angriffen, sondern die grundsätzliche Berechnungsgrundlage einer Preisänderungsklausel in Frage stellten. Die Preisänderungsklausel war ihrerseits vertraglich vereinbart gewesen. Die Gerichte prüften die Preisänderungsklausel folgerichtig am Maßstab von § 24 Abs. 3 ABVFernwärmeV, und zwar nur an diesem Maßstab. 

In zwei unterschiedlichen Rechtsstreiten vor dem LG Hamburgmachten Kunden geltend, dass die Preisänderungsklauseln die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt nicht berücksichtigen würden. Die Gerichte prüften die Klauseln sodann am Maßstab von § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV und verneinten einen Verstoß gegen diese Vorschrift.  

2. Überprüfung von Preisänderungsklauseln aufgrund Preiserhöhung:

Eine Vielzahl von Rechtsstreiten beschäftigte die Gerichte, in denen sich Kunden gegen eine  Preiserhöhung im laufenden Fernwärmelieferungsvertrag aufgrund einer verabredeten Preisänderungsklausel wandten. Prüfungsmaßstab für die Bewertung der Preiserhöhung war hierbei stets § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV gewesen. 

In einem Berufungsverfahren entschied das OLG Hamburg2, dass eine Preiserhöhung rechtens sei, weil sie auf einer nach § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV zulässigen Preisänderungsklausel beruhte. Diese habe die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt – entgegen der Ansicht der Kunden - angemessen berücksichtigt. Die Kunden stützen sich bei ihrem Vorbringen auf ein Urteil der 7. Zivilkammer desselben Gerichts vom 18. April 1989. Dort hatte die Kammer eine Preiserhöhung aufgrund einer fehlerhaften Preisänderungsklausel beanstandet, weil die Klausel die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt nicht berücksichtigte. Im Gegensatz dazu lag aber der Sachverhalt im hier besprochenen Urteil anders. 

Ebenso prüfte das OLG Nürnberg3 eine Preiserhöhung aufgrund einer Preisänderungsklausel nur anhand § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV. Die Kunden griffen dabei die Gestaltung des Grund- und Arbeitspreises an. Die Preisänderungsklauseln genügten aber nunmehr den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV, nachdem die Kunden Berufungsurteile des LG Regensburg4 herangezogen hatten, welche die Gestaltung der Klauseln bemängelten.  In einem ähnlich gelagerten Fall untersagte das LG Regensburg5 in der Berufungsinstanz eine Preiserhöhung, weil die zugrunde liegende Preisänderungsklausel gegen § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV verstoßen habe. Diesen Verstoß konnte das AG Regensburg6 in der Ausgangsinstanz allerdings nicht feststellen. Beide Urteile beschränkten sich dabei auf eine Prüfung am Maßstab des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV. 

Schließlich hatte das OLG Hamm den Fall zu entscheiden, in dem sich ein Fernwärmekunde gegen eine Preiserhöhung aufgrund einer Preisänderungsklausel wandte. Das FVU bezog die Wärme aus einer Müllverbrennungsanlage. Der Kunde war der Ansicht, dass deshalb die Preisänderungsklausel falsch sei, weil sie im Arbeitspreis auf die Faktoren leichtes Heizöl und Strom abstellte. Das Gericht stellte sodann fest, dass die Preisänderungsklausel wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 3 ABVFernwärmeV unwirksam sei. Auf den nur hilfsweise gestellten Antrag, festzustellen, dass die Preisänderungsklausel gegen § 315 BGB verstoße, brauchte das Gericht nicht einzugehen, weil die Kunden in der Hauptsache erfolgreich waren. Das Gericht brauchte sich deshalb auch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob § 315 BGB neben § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV überhaupt Anwendung findet. 

3. Einführung neuer Preisänderungsklauseln bei Unwirksamkeit der vereinbarten Klauseln:

a) Einführungsrecht

Erweisen sich vereinbarte Preisänderungsklauseln als unvereinbar mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, weil sich gesetzliche Bestimmungen oder äußere Umstände, die der Klausel zugrunde lagen, geändert haben, so fragt sich, inwieweit eine neue Preisänderungsklausel anstelle der unwirksamen in den Vertrag aufgenommen haben. Die Gerichte bejahten dabei stets das Recht, eine neue Klausel einzuführen. Unklar war die Herleitung der Berechtigung dazu. 

Eine Vielzahl von Gerichten sah in der analogen Anwendung von §§ 315, 316 BGB eine tragfähige Grundlage dazu.7 Dabei ist darauf hinzuweisen, dass § 315 BGB in dieser Hinsicht nur dazu dient, eine unwirksame Klausel wirksam gestalten zu können. Dies ist streng von der heute diskutierten Frage zu unterscheiden, ob Kunden die Preise von FVU nach § 315 BGB überprüfen lassen können. 

Teilweise wurde auch in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV selbst eine tragfähige Grundlage gesehen, eine neue Preisänderungsklausel einzuführen, wenn die alte wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV unwirksam war.8 Dies ist insoweit konsequent, als dass § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV die FVU verpflichtet, angemessene Klauseln zu gestalten. Dann muss ihnen auch das Recht zugestanden werden, die Klauseln neu zu gestalten, wenn die alten nicht mehr den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV entsprechen. 

Schließlich sahen die Gerichte auch in § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ein Änderungsrecht.9 

Ein Recht, dass sich aus der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ergeben könnte, diskutierten die Gerichte nicht.  

b) Prüfungsmaßstab

Ungeachtet der unklaren rechtlichen Herleitung des Änderungsrechts, überprüften die Gerichte die Rechtmäßigkeit der neu gestalteten Preisänderungsklauseln immer nur an den Vorgaben des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV.10 Dies galt auch für den Sonderfall, als mit Einführung der AVBFernwärmeV von einer verbrauchsunabhängigen Preisberechnung auf eine verbrauchsabhängige Berechnung umgestellt werden musste. Die Berechtigung, Messpreise einzuführen, prüften die Gerichte am Maßstab von § 18 AVBFernwärmeV.11

1 1. LG Hamburg, Urteil in I. Instanz vom 12. April 1990, Aktenzeichen: 72 O 7/89;
  2. LG Hamburg, Berufungsurteil vom 27. April 1990, Aktenzeichen: 13 S 1/89 (408 C 30/89 AG Hamburg).

2 OLG Hamburg, Berufungsurteil vom 8. September 1989, Aktenzeichen: 11 U 69/89 (75 O 413/88 LG Hamburg).

3 OLG Nürnberg, Berufungsurteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Januar 1988, Aktenzeichen: 5 U 2788/87 (3 O 440/87 LG Regensburg).

4 Im konkreten Fall: LG Regensburg, Aktenzeichen: S 287/84, ohne weiteren Nachweis.

5 LG Regensburg, Berufungsurteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. November 1984, Aktenzeichen: S 287/84 (6 C 188/84 AG Regensburg).

AG Regensburg, Urteil in I. Instanz vom 6. Juli 1984, Aktenzeichen 6 C 188/84.

7 OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 1989, Aktenzeichen 11 U 169/87 (13 O 468/84 LG Hamburg); LG Darmstadt, Urteil vom 10. November 1983, VKU-Nachrichtendienst 1985, S. 435; LG Darmstadt, Urteil vom 24. Oktober 1985, Aktenzeichen 6 S 95/85 (35 C 4050/84 AG Offenbach); LG Lübeck, Urteil vom 11. April 1985, Aktenzeichen 1 S 406/84 (4 C 1482/83 AG Winsen/Luhe); LG Mannheim, Urteil vom 3. April 1985, Aktenzeichen 9 O 262/84; AG Offenbach, Urteil vom 1. November 1985, Aktenzeichen 39 C 1309/85.

8 LG Krefeld, Urteil vom 7. Juni 1984, Aktenzeichen 3 S 220/83 (8 C 159/83 AG Krefeld), FWI 1985, Heft 1 = VKU-Nachrichtendienst 431, 4; LG Krefeld, Urteil vom 22. Dezember 1982, Aktenzeichen 1 S 143/82 (8 C 208/82 AG Krefeld).

9 LG Darmstadt, Urteil vom 10. November 1983, VKU-Nachrichtendienst 1985, 435.

10 OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 1989, Aktenzeichen 11 U 169/87 (13 O 468/84 LG Hamburg); LG Darmstadt, Urteil vom 10. November 1983, VKU-Nachrichtendienst 1985, S. 435; LG Darmstadt, Urteil vom 24. Oktober 1985, Aktenzeichen 6 S 95/85 (35 C 4050/84 AG Offenbach); LG Krefeld, Urteil vom 7. Juni 1984, Aktenzeichen 3 S 220/83 (8 C 159/83 AG Krefeld), FWI 1985, Heft 1 = VKU-Nachrichtendienst 431, 4; LG Krefeld, Urteil vom 22. Dezember 1982, Aktenzeichen 1 S 143/82 (8 C 208/82 AG Krefeld); LG Lübeck, Urteil vom 11. April 1985, Aktenzeichen 1 S 406/84 (4 C 1482/83 AG Winsen/Luhe); LG Mannheim, Urteil vom 3. April 1985, Aktenzeichen 9 O 262/84.

11 LG Darmstadt, Urteil vom 10. November 1983, VKU-Nachrichtendienst 1985, 435; AG Offenbach, Urteil vom 1. November 1985, Aktenzeichen 39 C 1309/85.