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Urteil des BGH vom 13. Juni 2007

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Urteil des BGH vom 13. Juni 2007

Der Bundesgerichtshof hat zur Anwendung des § 315 BGB auf die Energieversorgung neben seinen Grundsatzurteilen für Fernwärme (Urteil vom 11. Oktober 2006) und Strom (Urteil vom 28. März 2007) jetzt auch ein Grundsatzurteil für Gas gefällt (Urteil vom 13. Juni 2007, VIII ZR 25/06). Es ist deshalb Zeit, eine kurze Zwischenbilanz zu ziehen und das auch für die Fernwärme wichtige Urteil vom 13. Juni 2007 zu bewerten.

Der BGH hat seine bisherige Formel, dass die Tarife von Energieversorgungsunternehmen als Teil der Daseinsvorsorge immer einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterworfen sind, endgültig aufgegeben (Rdnr. 33 des Urteils). Bei Strom herrscht nämlich freier Wettbewerb und bei Fernwärme und Flüssiggas gehen die Preisänderungsklauseln vor. Bei dem neuesten Urteil waren für den BGH die Abschaffung der Monopole für Gas und der freie Wettbewerb auf dem Wärmemarkt maßgebend. Er ist damit den Auffassungen Büdenbenders und des Gesetzgebers selbst gefolgt, der die Bundestarifordnung Gas wegen des allgemeinen Substitutionswettbewerbs im Wärmemarkt aufgehoben hatte.

Wird ein Tarif-Gasversorgungsvertrag abgeschlossen, sind die dort vereinbarten Preise maßgeblich. Es gibt kein Bedürfnis für eine weitergehende Preiskontrolle gemäß § 315 BGB. Der BGH hat herausgearbeitet, dass in der Gas-Tarifversorgung die Preise nach billigem Ermessen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, nun § 5 Abs. 2 GasGVV, erhöht werden dürfen. Diese Ermessensentscheidung des Versorgers dürfen die Gerichte dann auch überprüfen. Im konkreten Fall, den ein pensionierter Richter angestrengt hatte, hatte der BGH nichts dagegen einzuwenden, dass der Gasversorger die Erhöhungen aus der Rückbelieferung an die Verbraucher weitergab. Die Kopplung der Preise an HEL wurde bestätigt.

Das Urteil hat weit reichende Auswirkungen für die Monopoldiskussion auf dem Wärmemarkt. Es ist nicht mehr zulässig, den jeweiligen Markt auf das eigene Netz eines Versorgers zu reduzieren (Punktbetrachtung). Es ist vielmehr auf den allgemeinen Wärmemarkt abzustellen. Auf diesem Wärmemarkt herrscht ein lebhafter Substitutionswettbewerb. Dies lässt sich nicht nur mit dem Zurückgehen der Heizölanteile im Wärmemarkt und der Ausweitung der Elektroheizung, sondern auch mit dem Auftreten von Contracting-Unternehmen nachweisen. Deshalb wurde auch das Argument, die Umrüstkosten würden einen wirksamen Wettbewerb verhindern, nicht anerkannt.

Welche Schlussfolgerungen sind aus dem Urteil zu ziehen?

- Die bisherige These der uneingeschränkten Zuständigkeit der 
  Kartellämter zur Kontrolle von Fernwärmepreisen gemäß § 19 GWB ist 
  zu überprüfen. Die Geschäftsstelle wird im Einzelfall gern helfen, falls 
  Kartellämter Unternehmen in Anspruch nehmen.

- Der Billigkeit entsprechende Gastariferhöhungen sind fällig und müssen 
  bezahlt werden.

- Der Beweis der Billigkeit von Tariferhöhungen wird in Zukunft leichter zu 
  führen sein. Wer bei Gaspreiserhöhungen ganz sicher sein will, wäre gut
  beraten, wie bei Fernwärme, Flüssiggas oder Gassonderverträgen klare 
  Preisänderungsklauseln zu vereinbaren.