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Die Vorschriften im Einzelnen

Energiewirtschaft, Recht & Politik / Recht / AVBFernwärmeV und FFVAV / Die Vorschriften im Einzelnen

Die Vorschriften im Einzelnen

       

       

      • BVerfG Beschluss 2.11.1981, 2 BvR 671/81
        JuS 1983, S. 61 ff. (Entscheidungsbesprechung Brodersen); DVBl 1982, S. 27 ff.; JZ 1982, S. 288 ff mit Anmerkung Knemeyer; NVwZ 1982, S. 306 ff. (Entscheidungsbesprechung Stober); GWF/Recht und Steuern 1982, S. 12 ff.

       

      • Die Verordnung gilt gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV kraft Gesetzes und unterschiedslos immer dann, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Versorgungsbedingungen verwendet (BGH, Urteil vom 6. April 2011, VIII ZR 273/09 Rn. 23 und BGH, Urteil vom 6. April 2011 VIII 66/09 Rn. 24). Entscheidende Voraussetzung ist damit, dass die Vertragsbedingungen vorformuliert sind (Fricke, ER 2013, S. 170, 171). Darum kann die aus dem Strom- und Gaslieferungsrecht bekannte Unterscheidung zwischen Grundversorgungskunden und sonstigen Sonderkunden nicht auf Fernwärme übertragen werden. Sofern dem Vertrag allgemeine Versorgungsbedingungen zugrunde liegen, gilt die AVBFernwärmeV grundsätzlich für jeden Kundentypus. Unterheblich ist außerdem, zu welchen Preisen der Fernwärmeversorgungsvertrag geschlossen wird. Dies übersieht mitunter die obergerichtliche Rechtsprechung, so das OLG Rostock mit Urteil vom 23. April 2013, ER 2013, S. 33 ff. mit Anm. Fricke.
      • BGH, Urteil vom 15.2.2006, VIII ZR 138/05
        s. auch WM 2006, Heft 7, S. 394 f. 
      • OLG Dresden, Urteil vom 30.3.2007, 9 U 1658/05
        CuR 2007, Heft 3, S. 101 ff.
      • OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007, 3 U 50/07
        CuR 2007, 151 ff; Grundeigentum 2008, 407 ff; IR 2008, 66 f.
      • OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.4.2008, 4 U 150/07
        CuR 2009, S. 65

      § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV unterscheidet nur zwischen AVB- und Industriekunden. Für letztere gilt die AVBFernwärmeV nicht. Alle anderen Kunden sind AVB-Kunden. Eine klare Definition des Begriffs "Industrie" ist bisher nicht gefunden worden. Von einem Industrieunternehmen ist aber immer dann auszugehen, wenn es mindestens als Handwerksbetrieb nach der Handwerksordnung eingestuft werden kann, der Betriebsinhaber nicht mehr mitarbeitet, die Buchhaltung kaufmännisch geführt wird und der Wirkungskreis überörtlich ist.

      Mit Industrieunternehmen werden in der Regel frei ausgehandelte Verträge abgeschlossen. Diese unterliegen keinen besonderen energie- oder fernwärmerechtlichen Regelungen. Gleichwohl ist es durchaus möglich und sinnvoll, mit Industrieunternehmen ebenfalls die Gültigkeit der AVBFernwärmeV zu vereinbaren.

      Grundsätzlich regelt die AVBFernwärmeV den Vertragsinhalt für vorformulierte Vertragsbedingungen. Ausnahmsweise ist es gestattet, in einem Vertrag mit einem AVB-Kunden von der AVBFernwärmeV durch gesonderte vorformulierte Vertragsbedingungen abzuweichen (§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV).

      Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen sowie seine Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben. Geeignet ist jede Veröffentlichung, die über den Kundenkreis jedermann erreichen kann. Geeignet sind insbesondere Veröffentlichungen in regionalen und örtlichen Tageszeitungen, örtlichen Amtsblättern und im Internet. Es besteht jedoch keine Pflicht, im Internet zu veröffentlichen, wenn die Daten auf andere geeignete Weise bekantgegeben worden sind, so das LG Dortmund mit Urteil vom 9. August 2016, 25 O 34/16.

      Diese Auffassung hat das OLG Hamm mit Urteil vom 18. Mai 2017, I-4 U 50/16 bestätigt.

      (1) Ein Fernwärmeversorgungsvertrag kann konkludent geschlossen werden,
           wenn Fernwärme dem Leitungsnetz entnommen wird.

      • BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012, VIII ZR 292/11
        ZNER 2013, S. 38 ff.
      • BGH, Urteil vom 15.02.2006, VIII ZR 138/05
        WM 2006, S. 394 f.
      • BGH, Urteil vom 17.03.2004, VIII ZR 95/03
        NJW-RR 2004, S. 928
      • Auch bei Anschluss- und Benutzungszwang kann ein Vertrag konkludent geschlossen werden, weil auch hier ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt.
        BGH, Urteil vom 22.03.2012, VII ZR 102/11 zur vergleichbaren Lage der Abfallentsorgung und Straßenreinigung

       (2) Wird der Fernwärmeversorgungsvertrag konkludent durch Entnahme von
           Fernwärme geschlossen, wird Vertragspartner derjenige, der die 
           Verfügungsgewalt über den Anschluss am Grundstück hat.

      • Das ist im Regelfall der Grundstückseigentümer, wenn er das Grundstück bzw. Gebäude selbst nutzt,
        BGH, Beschluss vom 15.01.2008, VIII ZR 351/06
        ZNER 2008, S. 55; RdE 2008, S. 173
        und
        andernfalls der Mieter oder Pächter, wenn ihm der Grundstückseigentümer die Nutzung überlassen hat.
        BGH, Urteil vom 22.07.2014, VIII ZR 313/13, Rn. 16
      • Besteht zwischen dem Fernwärmeversorgungsunternehmen und dem Gebäudeeigentümer eine Vereinbarung im Anschlussvertrag, dass der Mieter den Fernwärmeversorgungsvertrag schließen soll, wird der Mieter Vertragspartner
        BGH, Urteil vom 10.12.2008, VIII ZR 293/07
        RdE 2009, S. 181 ff.; IR 2009, S. 68 f. zur vergleichbaren Lage der Wasserversorgung
      • Ist das Grundstück bzw. Gebäude (in Gänze) vermietet, steht dem Mieter die Verfügungsgewalt zu. Er wird dann Vertragspartner.
        BGH, Urteil vom 22.07.2014, VIII ZR 313/13
      • Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) wird in der Regel die WEG Vertragspartner.
        LG Arnsberg, Urteil vom 22.11.2006, 3 S 121/06
        CuR 2007, S. 26 f.   
        BGH, Urteil vom 22.03.2012, VII ZR 102/11 zur vergleichbaren Lage der Abfallentsorgung und Straßenreinigung

       (3) Ein Fernwärmeversorgungsvertrag kann jedoch dann nicht konkludent 
           geschlossen werden, wenn bereits mit einem Dritten ein
           Fernwärmeversorgungsvertrag geschlossen wurde

      • BGH, Urteil vom 17.03.2004, VIII ZR 95/03
        NJW-RR 2004, S. 928
      • OLG München, Urteil vom 19.10.2006, U (K) 3090/06
        ZNER 2006, S. 352 ff.; IR 2006, S. 283 f.

       (4) Wird der Fernwärmeversorgungsvertrag konkludent durch Entnahme von  
           Fernwärme geschlossen, vereinbaren die Vertragspartner stillschweigend 
           die im Sinne des § 2 Abs. 2 S. 2 AVBFernwärmeV gleichartigen Preise.

      (5) Wird der Fernwärmeversorgungsvertrag konkludent durch Entnahme von 
           Fernwärme geschlossen, werden entgegen dem BGH auch die allgemeinen 
           Versorgungsbedingungen des Fernwärmeversorgungsunternehmens 
           (insbesondere die Laufzeit) einbezogen.

      • BGH, Urteil vom 15.01.2014, VIII ZR 111/13 
        RdE 2014, S. 197 ff. mit Anm. Fricke, RdE 2014, S. 200 ff.
      • Krafczyk, Faktische Wärmelieferungsverträge: Keine Basis einer Rechtnachfolge, CuR 2014, S. 19 ff.

       

      • LG Köln, Beschluss vom 10.2.2015, 9 S 14/15
        zur Reduzierung des Anschlusswertes bei Einsatz von Pelletöfen des Kunden gem. § 3 S. 3 AVBFernwärmeV
        CuR 2015, S. 93 ff; RdE 2015, S. 427 f.
      • LG Wiesbaden, Urteil vom 29.7.2008, 1 O 306/07
        zur Vertragsanpassung gemäß § 3 Abs. 3 AVBFernwärmeV
        CuR Heft 3, 2008, S. 97 ff. mit Anmerkung Weinreich
      • VGH München, Beschluss vom 11. Juni 2015, 4 ZB 14.1599
        zur Bemessung eines verbrauchsunabhängigen Entgelts (Grundpsreis) in Abhängigkeit vom Anschlusswert
        IR 2015, S. 259 f. mit Anm. Moczko
      • LG Bautzen, Urteil vom 15.3.2000, 2 O 999/99 
        "Zur Frage der Reduzierung des Anschlusswertes"
        Anmerkungen 
      • Elektro-Wärmepumpen sind keine regenerativen Energiequellen nach § 3 Satz 3 AVBFernwärmeV (vgl. dazu die Stellungnahme des AGFW-Fachausschusses "Recht der Fernwärmeversorgung").
      • BVerwG, Beschluss vom 12.7.1991, 7 B 17/91 und 7 B 18/91
        in: NVWZ-RR 1991, 37 ff.
        Das Gericht löst den Konflikt zwischen Anschluss- und Benutzungszwang und der Privilegierung von erneuerbaren Energien so, dass der Anschluss- und Benutzungszwang vorgeht.

       

      • Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV kann das FVU die Allgemeinen Versorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe ändern. Zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen gehören nach herrschender Auffassung auch die vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln (Dibbern/Wollschläger, CuR 2011, 148, 152; Fricke, EnWZ 2016, S. 498 ff.; Recknagel, N&R 2020, S. 130 ff.; Thomale, RdE 2019, S. 365 ff.; Wollschläger, EnWZ 2020, S. 57 ff; Wollschläger in Danner/Theobald, Energierecht, § 4 AVBFernwärmeV Rn. 6; Witzel in Witzel/Topp, AVBFernwärmeV, S. 78). Diese Auffassung haben bestätigt OLG Düsseldorf, CuR 2018, S. 108,  LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 22. Mai 2013 (CuR 2013, S. 125) und LG Darmstadt VKU-ND 435, 6.

      •  Das OLG Frankfurt hat indes mit Urteil vom 21. März 2019, Az. 6 U 190/17 entschieden, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht zur Änderung der vereinbarten Preisgleitklauseln auf Grundlage des § 4 AVBFernwärmeV berechtigt sind. Das Urteil wird besprochen von Ahlers, IR 2019, S. 159;  Fricke, N&R 2019, S. 183; Kasper, VuR 2019, S. 392; Post, CuR 2019, S. 20; Recknagel, N&R 2020, S. 130 ff.; Thomale, RdE 2019, S. 365 und von Todorovic, EWeRK 2019, S. 207.
        Der Entscheidung des OLG Frankfurt hat sich das LG Hamburg mit Urteil vom 29. November 2019, Az. 312 O 577/17 angeschlossen. Das Urteil wird von Held, RdE 2020, S. 152 f. und von Schardt/Hakuba, IR 2020, S. 92 f. besprochen.

      • Umstritten ist außerdem, ob § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV auch ein Recht zur Anpassung der Preise selbst gewährt oder ob Preisanpassungen nur auf Grundlage einer Preisänderungsklausel im Sinne des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV zulässig sind (zum Streitstand Dibbern/Wollschläger, CuR 2011, S. 148 ff). Das OLG Rostock hat mit Urteil vom 23. April 2013, ER 2013, S. 33 ff. mit Anm. Fricke entschieden, dass Preisänderungen auf Grundlage des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zulässig sind, sofern die AVBFernwärmeV Anwendung findet.

      § 8 AVBFernwärmeV räumt dem Fernwärmeversorgungsunternehmen ein unentgeltliches Grundstücksbenutzungsrecht für den Fall ein, dass Kunden oder Anschlussnehmer Grundstückseigentümer sind. Dann haben diese für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Fernwärmeleitungen über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke und in ihren Gebäuden zuzulassen, ferner das Anbringen sonstiger Verteilungsanlagen und Zubehör sowie erforderliche Schutzmaßnahmen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Fernwärmeversorgung angeschlossen sind. Weiterhin sind solche Grundstücke betroffen, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Fernwärmeversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden; hierunter fällt z. B. das Lagergrundstück. Darüber hinaus unterfallen der Regelung solche Grundstücke, für die die Möglichkeit der Fernwärmeversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Diesbezüglich ist an bestehende Baulücken zu denken. Die im Rahmen dieser Vorschrift eingeräumte Grundstücksbenutzung muss sich jedoch im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums bewegen, d. h. die Inanspruchnahme der Grundstücke darf den Eigentümer nicht mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten (§ 8 Abs. 1 AVBFernwärmeV).

      Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Da es sich im Rahmen des § 8 AVBFernwärmeV um ein unentgeltliches Grundstücksbenutzungsrecht für die Fernwärmeversorgungsunternehmen handelt, haben sie die Kosten der Verlegung zu tragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen (§ 8 Abs. 3 AVBFernwärmeV).

      Der BGH hat am 4. Mai 2018 sein Urteil vom 26. Januar 2018 zu Notleitungsrechten veröffentlicht. Danach kann ein Grundstückseigentümer analog § 917 BGB ein Notleitungsrecht geltend machen, sofern Landesrecht nicht eigenständig Notleitungsrechte regelt. Damit bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung.

      Verbänderundschreiben vom 7.7.1997 zu Kostensenkungspotentialen

      • BGH, Urteil vom 14.3.1979, VIII ZR 78/78 zur Substantiierung der Rechnung in Betriebs-Berater 1979, Heft 20, S. 552 f.

       

      • OLG Hamm, Urteil vom 7.11.1990, 11 U 44/90
        WuM 8/1991, 431 ff.

       

      • OLG Saarbrücken, Urteil vom 13. November 2014, E U 147/13
        zur Höhe der Vertragsstrafe bei eigenmächtigem Wärmezählereinbau des Kunden
        EnWZ 2015, S. 127 ff. mit Anm. Fricke

       

      • BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13
        EnWZ 2015, 24 ff. mit Anm. Fricke, EnWZ 2015, 24 ff.; RdE 2015, 78 ff. mit Anm. Thomale, RdE 2015, 82 f.
        Verstößt eine Preisänderungsklausel eines vorformulierten Fernwärmeversorgungsvertrags gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV, führt dies gem. § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel unter Aufrechterhaltung des Vertrags im Übrigen. Mit seinem Urteil vom 24. September 2014 hat der BGH entschieden, dass sich ein Kunde wegen Zeitablaufs nicht auf die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel berufen darf (Rn. 13). Anderenfalls kommt es zu einer nicht mehr hinnehmbaren Störung des Vertragsgefüges (dazu Rn. 18). Im Einzelnen kann der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
        Im Ergebnis kann eine Preisänderungsklausel – unabhängig davon, ob sie wirksam ist oder nicht – nicht auf ihre Vereinbarkeit mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV überprüft werden, wenn sie Preise betrifft, die drei Jahre vor dem erstmaligen Widerspruch des Kunden gegen eine Jahresrechnung galten.
        Für alle Preisanpassungen, die nach diesem Zeitraum liegen, kann nach herrschender Auffassung (Fricke, EnWZ 2015, 27 ff.; Thomale, RdE 2015, 82 f.; Uffmann, EnWZ 2015, 1215 ff.) die unwirksame Preisänderungsklausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine wirksame ergänzt werden. Dies entspricht dem mutmaßlichen Willen beider Vertragspartner. Angesichts des auf lange Sicht eingegangenen Fernwärmeversorgungsvertrags (§ 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV) entspricht es ihrem beiderseitigen Willen, dass sich Preise im Wege einer automatischen Preisgleitklausel an sich wandelnde Umstände anpassen können. Mit der Ankoppelung der Preisgleitklausel an die Entwicklung der Kosten und der Marktverhältnisse sorgt er dafür, dass sich die Preise nach objektiven Kriterien ändern.
         

      • OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Juni 2015, 7 U 4/14
        zur Abbildung einer Ölpreisbindung des Gasbeschaffungsvertrags in einer Fernwärme-Preisänderungsklausel und zur Eignung eines Erdgasindexes als Marktelement
        EnWZ 2015, S. 371 mit Anm. Fricke; RdE 2015, S. 418 f.
         
      • OLG Brandenburg, Urteil vom 4.9.2014 - 12 U 53/13
        CuR 2014, S. 176 ff.; RdE 2015, S. 209 ff. mit Anm. Fricke RdE 2015, S. 212 ff.
        Dem OLG Brandenburg zufolge werden die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt im Sinne des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV durch ein Erdgaselement angemessen berücksichtigt. Das liegt daran, dass Erdgas mit einem bundesweiten Anteil von mehr als 50 % die Marktführerschaft auf dem Wärmemarkt übernommen hat.
         
      • Urteil des BGH vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13 -
        Mit seinem Urteil vom 25. Juni 2014 präzisiert der BGH seine Rechtsprechung zur Abbildung der Kostenentwicklung von Brennstoffen in einer Fernwärme-Preisänderungsklausel. Endgültige Klarheit besteht nun darüber, dass die Ölpreisbindung bei Gaseinsatz dann zulässig ist, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen sein Gas mit einer Ölpreisbindung bezieht. Hierbei erwartet der BGH aber eine identische Abbildung der Beschaffungssituation in die Fernwärme-Preisänderungsklausel. Das betrifft sogar die Identität der Berichtsorte. Denkbar ist aber, dass auch bei abweichenden Notierungen die Fernwärme-Preisänderungsklausel wirksam ist, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass ein Gleichlauf der Kostenentwicklung bei beiden Berichtsorten geführt wird.
        Hintergrund ist ein Rückforderungsprozess, in dem ein Fernwärmekunde die Teilrückzahlung des Wärmepreises für die Jahre 2008 bis 2010 begehrte, weil die Arbeitspreisänderungsklausel vermeintlich unwirksam war. Diese Klausel knüpfte zu 10 % an einen Lohn-Tarifvertrag und zu 90 % an einen Ölpreis mit der Notierung Rheinschiene an. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen erzeugt die Wärme aus Gas und beschaffte das Gas bis zum Jahre 2009 mit einer Ölpreisbindung, die an den Berichtsort Rheinschiene knüpft. Ab dem Jahre 2009 beschaffte der Versorger das Gas von einem neuen Lieferanten zwar weiterhin mit einer Ölpreisbindung, jedoch nun mit den Rotterdamer Notierungen Gasoil bzw. Fueloil.
        Der BGH stellt fest, dass die Preisänderungsklausel bis zum Jahre 2009 wirksam war, weil die in der Fernwärme-Preisänderungsklausel enthaltene Ölpreisbindung nahezu identisch mit der Ölpreisbindung des Gasbeschaffungsvertrags war. Hierbei berücksichtigte der BGH insbesondere, dass die Berichtsorte im Beschaffungsvertrag und im Fernwärmevertrag identisch waren (Rn. 29).
        Allerdings war die Preisänderungsklausel seit dem Jahr 2010 unwirksam, weil kein Gleichlauf zwischen Beschaffung des Gas und der Fernwärme-Preisänderungsklausel mehr gegeben war. Dies beruhte darauf, dass die Gasnotierung nunmehr an Rotterdam anknüpfte (Rn. 26). Im Verfahren vor dem Berufungsgericht LG Potsdam konnte nämlich nicht nachgewiesen werden, dass die Notierung Rotterdam zu einem Gleichlauf führt (Rn. 27).
        Hinsichtlich des Wärmemarktelements führt der BGH aus, dass das HEL-Glied geeignet ist, sowohl die Kostenentwicklung als auch die Marktverhältnisse abzubilden (Rn. 40). Auch könne das Heizöl die Marktverhältnisse repräsentieren, weil der HEL-Preis auf die anderen Energieträger des Wärmemarkts ausstrahlt (Rn. 42). Von prozessualer Besonderheit ist hierbei, dass diese Aussagen auf von den Prozessparteien unbestrittenen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts beruhen.
         
      • OLG Naumburg, Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 U 95/13
        Nach dem OLG Naumburg führt ein Verstoß einer Preisänderungsklausel gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht dazu, dass alle Preisanpassungen aufgrund der Preisänderungsklausel unwirksam sind. Vielmehr ist derjenige Preis maßgeblich, der zwei Jahre bevor der Kunde erstmals die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel beanstandete, galt.
         
      •  BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10 -
        EWeRK 11/5/2011, S. 193 f.
        Das lang erwartete Revisions-Urteil des BGH vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10 liegt nun vor. Die Revisionsbeklagte wurde wie schon bei den Sachen Zerbst und Lübeck von RA beim BGH Dr. Semmler vertreten.
         Das Urteil hebt noch einmal hervor, dass Prüfungsmaßstab § 24 AVBFernwärmeV ist, nicht § 307 BGB wie in den Gas-Fällen. An der AVBFernwärmeV richtet denn auch der BGH  sein Urteil aus. Zu beurteilen hatte er eine an Lohn  und Investitionsgüter gebundene Grundpreisformel und eine an 0,3 Lohn, 0,5 HEL und 0,2 Gas gebundene Arbeitspeisformel. Verwendet wurden jeweils Indices des Statistischen Bundesamtes bzw. der AVEU-Tarif. Die Fernwärme wurde von einem anderen Unternehmen bezogen, das Gas und Öl einsetzt. Das Verhältnis der Brennstoffe zueinander und die Entwicklung der Brennstoffkosten blieben unklar. Da das OLG dazu nichts Näheres ermittelt hatte, konnte der BGH die Zulässigkeit der Klauseln nicht prüfen. Er hat deshalb den Prozess an das OLG zurückverwiesen. Erst nach einem neuen Urteil wird man die Sache genauer beurteilen können. 
        Die Preisänderungsklausel selbst hielt das Gericht für transparent.     
        Der BGH verlangt die Abbildung der Kosten in der Klausel. Da die Beurteilung nach § 24 AVBFernwärmeV und nicht nach § 307 BGB erfolgt, müssen nicht alle Kosten abgebildet und die Kostenstruktur nicht spiegelbildlich wiedergegeben werden. Die Preisbemessung muss nur "kostenorientiert", also "angemessen" erfolgen, wie es die AVBFernwärmeV formuliert. Das FVU muss nachweisen können, dass der gewählte Index sich im Wesentlichen, wenn auch mit gewissen Spielräumen wie die konkreten Kosten entwickelt (Rn. 25). Das hat der BGH für den Investitionsgüter-Index akzeptiert (Rn. 31), aber für den Lohnfaktor, weil unklar blieb, wie sich die konkreten Lohnkosten entwickeln und ob sie einen Bezug zum AVEU-Tarif haben (Rn. 27).
        Mit Lohn (vorausgesetzt, der Tarif wurde richtig gebildet) und Investitionsgüter-Index scheinen die Kosten der Verteilung zutreffend abgebildet worden zu sein. Daneben wird die Abbildung der Erzeugungskosten verlangt. Abgebildet werden muss wenigstens der überwiegend eingesetzte Brennstoff (Rn. 24). Schwierigkeiten beim Einsatz mehrerer Brennstoffe mit wechselnden Anteilen können vermieden werden, da regelmäßig nur der überwiegend eingesetzte Brennstoff in die Formel eingesetzt werden muss (Rn. 27). Die Angabe des Lohnfaktors allein darf die Abbildung der Brennstoffkosten nicht ersetzen. 
        Bei KWK sind die Brennstoffkosten auf die Strom- und Wärmeerzeugung aufzuteilen. Der Brennstoff darf bei KWK nicht vernachlässigt werden (Rn. 28). Gewinne der Stromseite brauchen deshalb im Gegenzug nicht berücksichtigt zu werden. Eine abweichende Kostenstruktur sei jedenfalls im konkreten Streitfall nicht vorgetragen worden.
        Der BGH geht unzutreffend davon aus, dass mit dem Grundpreis nur die Investitions- und Vorhaltekosten und dem Arbeitspreis nur die gelieferte Wärme bezahlt wird, ohne die oft unterschiedlichen Verhältnisse dieser Elemente in der Praxis zu berücksichtigen (Rn. 32). Er spricht fälschlich von "Tarifen" (Rn. 33) anstelle von Preisen oder Preissystemen.
        FVU müssen auch Kostensenkungen weitergeben, wobei sich das Gericht unzutreffend auf die Gas-Rechtsprechung beruft (Rn. 36). Bei der vorliegenden automatischen Preisänderungsklausel sei die Weitergabe von Kostensenkungen aber gesichert (Rn. 36 - 38).
        Neben den Kosten der Erzeugung und Verteilung ist der Wärmemarkt zu berücksichtigen, weil sich die Preise "nicht losgelöst den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen" sollen (Rn. 20; vgl. amtl. Begründung, Witzel/Topp S. 255f.). Das OLG hatte fälschlich nur den lokalen Markt berücksichtigt und wegen des angeblichen Monopols des FVU auf das Marktelement ganz verzichtet. Die AVBFernwärmeV meint mit den "jeweiligen Verhältnissen auf dem Wärmemarkt" weder das Marktsegment Fernwärme und "nicht stets die reinen lokalen Gegebenheiten", sondern den allgemeinen Wärmemarkt (Rn. 21). Ob man dabei auf HEL oder auf eine Kombination von HEL und Gas abstellen kann, wurde nicht entschieden (Rn. 22). Die amtliche Begründung des Preisklauselgesetzes spricht im Zusammenhang mit der Freistellung der AVBFernwärmeV von dem Gesetz ausdrücklich vom nationalen Wärmemarkt, vgl auch die amtliche Begründung zum Preisklauselgesetz BR-Drs. 68/07, S. 69  http://www.bundesrat.de/nn_1934482/SharedDocs/Drucksachen/2007/0001-0100/68-07,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/68-07.pdf.
        Erneut betont der BGH, dass Kosten- und Marktglied "an sich den gleichen Rang" haben und Abstufungen nur im Rahmen der Angemessenheit zulässig sind (Rn. 20). 
        Zusammenfassung: Der BGH hat sich mit diesem Urteil noch ein Stück weiter von seiner Gas-Rechtsprechung gelöst. Statistische Indices - jedenfalls, wenn sie überzeugend begründbar sind - werden zugelassen. Die üblichen automatisch wirkenden Klauselkonstruktionen mit Brüchen wurden bestätigt. Die zunächst vom VorsRi Ball für möglich gehaltene Einordnung des Markelementes als "Cap" scheint überwunden. Ganz wichtig bei der Betrachtung von Wärmelieferverträgen ist die Abkehr vom lokalen hin zur Abbildung des allgemeinen Wärmemarktes (so steht es auch in der amtlichen Begründung des Preisklauselgesetzes, BT-Drs. 68/07, S. 69 unten). 
         
      • Mehr zu Fernwärmepreisen und HEL-Bindung siehe hier.
         
      • OLG Dresden, Urteil vom 30.11.2010, 9 U 64/10
         
      • BGH, Urteil vom 24.3.2010, VIII ZR 304/08
         
      • LG Mainz, Urteil vom 7.7.2010, 4 O 348/09 (rechtskräftig)
        Das Urteil des Landgerichts Mainz kommt zu dem ganz richtigen Ergebnis, dass Preisänderungsklauseln für Fernwärme nicht nach § 307 BGB, sondern nach § 24 Abs. 3 (jetzt: Abs. 4) AVBFernwärmeV zu beruteilen sind. Es führt überzeugend aus, dass die völlig übliche Preisänderungsklausel transparent ist und gut erläutert wurde; außerdem wurden die Anforderungen des § 24 Abs. 3 S. 3 eingehalten. Da die Rechnung des FVU nicht offensichtlich fehlerhaft war, musste die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 30 AVBFernäwrmeV sofort zahlen und wurde für die Klärung weiterer Fragen auf den Rückforderungsprozess verwiesen.
         
      • LG Lübeck, Urteil vom 22.1.2009, 14 S 283/06
        IR Heft 4, 2009, S. 91 f.
        (nicht rechtskräftig)
         
      • LG Münster, Urteil vom 25.11.2008, 06 S 59/08
        IR Heft 4, 2009, S. 92 f.
         
      • LG Potsdam, Urteil vom 22.12.2006, 10 O 24/04
         
      • LG Aurich, Urteil vom 10.3.2006, 3 O 293/05
         
      • OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.9.2006, 11 U 31/06
        IR 2006, 257 f. mit Anm. Wollschläger
         
      • OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2006, 7 U 175/05
        s. auch RdE 2007, 19 ff.; ZNER 2006, Heft 3, 269 ff.

         
      • Weitere Informationen und Rechtsprechung zur Preisänderung finden Sie zu § 315 BGB, Preisprotest (§ 315 BGB) 
         
      • Grundlegende Feststellungen zu Preisänderungsklauseln finden Sie in den Feststellungen des AGFW-AK "Preisänderungsklauseln".
         

      • Quellen zu Rechtsfragen der Gestaltung von Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen
        Literatur und Rechtsprechung zu § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV (seit dem 12.11.2010 § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV) finden Sie in einer Zusammenstellung der Geschäftsstelle. Preisänderungsklauseln, Preisänderungen bei Fernwärme, Nahwärme und Wärmecontracting, die anwendung des § 315 BGB auf Preisanpassungsklauseln und das Verhältnis von § 307 BGB zu § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV und andere Fragen der Fernwärme-Verordnung werden behandelt.

       

      • Literatur zur Auslegung des § 30 AVBFernwärmeV
      • Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen berechtigen den Kunden gemäß § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, soweit sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Für das Vorliegen offfenkundiger Fehler trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast. Dieser Beweislast genügt der Kunde nicht, wenn er lediglich Zweifel an der Verlässlichkeit der in den Rechnungen ausgewiesenen Zählerstände äußert; dazu BGH, Urt. v. 21.11.2012, VIII ZR 17/12.
      • BGH, Urteil vom 6.12.1989, VIII ZR 8/89 (KG),
        NJW-RR 1990, 689 ff.; DB 1990, 1185; WM 1990, 608 ff.; MDR 1990, 538 ff.; ZMR 1990, 97 ff.; DWW 1990, 46 ff.; LM Nr. 4 zu AVBFernwärmeV; BBauBl 1990, 583 ff.; Grundeigentum 1990, 1305 ff; BGHWarn 1989, Nr. 348; BGH-DAT Zivil; Berkner/Topp/Kuhn/Tomala Das Verhältnis von § 30 AVBFernwärmeV zu § 315 BGB im Blickwinkel der neuen Rechtsprechung, et 2005, 952 ff.
      • LG Mainz, Urteil vom 7.7.2010, 4 O 348/09 (rechtskräftig) 
        Das Urteil des Landgerichts Mainz kommt zu dem ganz richtigen Ergebnis, dass Preisänderungsklauseln für Fernwärme nicht nach § 307 BGB, sondern nach § 24 Abs. 3 (jetzt: Abs. 4) AVBFernwärmeV zu beruteilen sind. Es führt überzeugend aus, dass die völlig übliche Preisänderungsklausel transparent ist und gut erläutert wurde; außerdem wurden die Anforderungen des § 24 Abs. 3 S. 3 eingehalten. Da die Rechnung des FVU nicht offensichtlich fehlerhaft war, musste die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 30 AVBFernäwrmeV sofort zahlen und wurde für die Klärung weiterer Fragen auf den Rückforderungsprozess verwiesen.
      • Berkner/Topp/Kuhn/Tomala
        Das Verhältnis von § 30 AVBFernwärmeV zu § 315 BGB im Blickwinkel der neuen Rechtsprechung
        et 2005, 952 ff.
      • LG Lübeck, Urteil vom 22.1.2009, 14 S 283/06
        IR Heft 4, 2009, S. 91 f.
        (nicht rechtskräftig)
      • LG Münster, Urteil vom 25.11.2008, 06 S 59/08
        IR Heft 4, 2009, S. 92 f.
      • BGH, Urteil vom 15.2.2006, VIII ZR 138/05
        s. auch WM 2006, Heft 7, S. 394 f.
      • OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2005, I 22 U 73/04
        RdE 2005, S. 144 ff.
        (mehr)
      • OLG Hamm, Urteil vom 7.11.1990, 11 U 44/90
        WM 8/1991, 431 ff.
      • Die Einstellung der Versorgung ist nach dem Beschluss des LG Neuruppin vom 16.08.2007 auch dann zulässig, wenn sich der Kunde - wie meist - zu Unrecht auf § 315 BGB beruft.
      • LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.02.2007, 2-01 S 46/06
        s. CuR 2007, Heft 2, 76 f.
      • LG Potsdam, Urteil vom 22.12.2006, 10 O 24/04
      • LG Düsseldorf , Urteil vom 8.2.2006, 34 O (Kart) 219/05
      • LG Arnsberg, Urteil vom 22.11.2006, 3 S 121/06 
        CuR 2007, Heft 1, S. 26 f. 
      • LG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2007, 34 O (Kart) 106/07 Q
        Das Urteil ist zwar zur Einstellung der Stromlieferung ergangen, aber analog auf die Fernwärme anwendbar.

       

      • OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2005, I 22 U 73/04
        RdE 2005, S. 144 ff.
        (mehr)

      Die Investitionsgebundenheit der Fernwärme macht lange Laufzeiten auch aus kartellrechtlicher Sicht notwendig, so:

      Zur vertragsrechtlichen Auslegung des § 32 AVBFernwärmeV:

      • OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2007, 3 U 50/07
        CuR 2007, 151 ff; Grundeigentum 2008, 407 ff; IR 2008, 66 f.
      • OLG Dresden, Urteil vom 30.3.2007, 9 U 1658/05
        CuR 2007, Heft 3, S. 101 ff.
      • KG Berlin, Urteil vom 4.6.2007, 2 U 6/04 Kart.
        in CuR 2007, Heft 2, S. 71 ff.
        (I. Instanz: LG Berlin, Urteil vom 11.5.2004, 16 O 703/03 Kart.)
      • OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2007, 1-U 73/06
        (mehr)
      • OLG Koblenz, Urteil vom 13.3.2006, 12 U 1227/04
        in RdE 2006, Heft 8, S. 248 ff.; CuR 2006, Heft 4, 152 ff. mit Anm. Klemm; ZNER 2006, Heft 4, 354 ff.
      • OLG München, Urteil vom 19.10.2006, U (K) 3090/06
        s. auch IR 2006, 283 f.
      • OLG München, Urteil vom 19.10.2006, U (K) 2702/06
      • LG Berlin, Urteil vom 22.11.2005, 140114/05
        s. auch CuR 2006, Heft 1, S. 24 ff.
      • OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.1.2005, I 22 U 73/04
        RdE 2005, S. 144 ff.
        (mehr)
      • LG Berlin, Urteil vom 11.05.2004, 16 O 703/03 Kart
        (II. Instanz: KG Berlin, Urteil vom 4.6.2007, 2 U 6/04 Kart.)
        Anmerkung; s. auch Topp, EHP 2007, Heft 9, S. 36 f;
      • BGH, Urteil vom 28.01.1987, VIII ZR 37/86
      • LG München I, Urteil vom 30.5.1984, 31 S 18 003/83
        BB, 1985, Heft 13, 831 f.  

       

      • LG Berlin, Urteil vom 22.11.2005, 140114/05
        CuR 2006, Heft 1, S. 24 ff.
      • OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2006, 20 W 56/06
        Die Entscheidung behandelt ausführlich die Befugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Einstellung der Versorgung, falls eines ihrer Mitglieder kein Wohngeld zahlt.
      • LG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2006, 34 O (Kart) 219/05
        ZNER 2006, Heft 2, 170 f.; RdE 2006, 205 ff.
      • AG Friedberg, Urteil vom 28.09.2006, 2 C 1544/06 (11)
        ZNER 2006, Heft 3, 281; Anmerkung Berkner
      • AG Halle (Westfalen), Urteil vom 26.06.2007, 2 C 512/07
        Das Gericht betont, das die Wasserversrogung eingestellt werden darf, wenn der Verwalter seine Rechnungen nicht bezahlt. Die Etnscheidung ist auf Fernwärme anzuwenden.
      • OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2007, 7 W 82/07
        IR 2008, Heft 1, S. 17; CuR 2007 Heft 3, S. 105 ff.
      • LG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2007, 34 O (Kart) 106/07 Q
        ZNER 2007, Heft 3, 349 f.
        BGH, Urteil vom 06.05.2009, XII ZR 137/07
        Die Heizkostenabrechnung 6/7 2009, S. 27
      • LG Saarbrücken, Beschluss vom 11.05.2009, 5 T 236/09
        Die Heizkostenabrechnung 6/7 2009, S. 27 f. 
      • RA Felix Fischer, "Voraussetzungen für die Einstellung der Versorgung gemäß § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV", 
        veröffentlicht in RdE Recht der Elektrizittätswirtschaft, Heft 9, 2007, 256 ff., Carl Heymanns Verlag, Köln

      BGH, Urteil vom 28.01.1987, VIII ZR 37/86
      BGHZ 100, S. 1-13; NJW 1987, S. 1622 ff.; Grundeigentum 1987, S. 769 ff.; RdE 1987, S. 165 ff.; BayVBl 1987, S. 760 ff; LM Nr. 21 zu Art 20 GG; DB 1988, S. 333; NJW-RR 1987, S. 945 ff; DB 1996, S. 2610 mit Anmerkung Gunter Kühne