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Kammergericht Berlin, Urteil vom 6. März 2002, 23 U 6547/99

Energiewirtschaft, Recht & Politik / Recht / AVBFernwärmeV und FFVAV / Die Vorschriften im Einzelnen

Kammergericht Berlin, Urteil vom 6. März 2002, 23 U 6547/99

Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Wärmeversorgungsvertrages.

Die Parteien schlossen einen Wärmeversorgungsvertrag durch den sich die Klägerin verpflichtete den Beklagten für seine auf dem Grundstück gelegenen Gebäude Wärme aus ihrem Fernwärmeverbundnetz ab der Heizperiode 1994/1995 bis 30. April 2003 zu stellen. Ein Anschluss an das Fernwärmenetz bestand noch nicht. Die Parteien vereinbarten, dass bis zum Anschluss an das Fernwärmeverbundnetz die Wärmeversorgung aus einem provisorisch zu errichtenden Heizkraftwerk bereitgestellt werden sollte. Hierfür zahlte der Beklagte einen Baukostenzuschuss in Höhe von 650.000 DM. Daraufhin errichtete die Klägerin das Heizkraftwerk, eine Rohrleitung und einen dazu gehörenden Rohrkanal. Der geplante Bürokomplex wurde jedoch bislang nicht angeschlossen, da das Projekt aus wirtschaftlichen Gründen nicht weiter verwirklicht wurde. Die Klägerin begehrt vom Beklagten nun Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der von ihr bezifferten Kosten für das Heizkraftwerk einschl. Rohrleitung und Rohrgraben abzüglich des vom Beklagten gezahlten Baukostenzuschusses. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die von ihr errichteten Einrichtungen anderweitig nicht verwertbar seien, die eingesetzte Investition hätte sich jedoch für den vereinbarten Wärmebezug bereits nach der Mindestlaufzeit des Vertrages amortisiert.

Das Gericht stellte fest, das der Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet ist. Der Wärmeversorgungsvertrag verpflichtete den Beklagten seinen gesamten Wärmebedarf für das auf dem Grundstück gelegene Gebäude von der Klägerin zu beziehen. Das Gericht wertet diese Bedarfsdeckungsverpflichtung als eine Hauptleistungspflicht und nicht als eine bloße Nebenpflicht des Vertrages. Dies begründet das Gericht damit, dass nur im Falle des Wärmebezuges, soweit es sich nicht um den Grundpreis handelt, ein Entgelt fällig wird. Der Gegenstand des Vertrages bezog sich ab der Heizperiode 1994/95 nicht auf das Grundstück alleine, vielmehr war Gegenstand die Bedarfsdeckungsverpflichtung für den zu diesem Zeitpunkt fertiggestellten Bürokomplex. Zwar hat der Vertrag nicht direkt zur Realisierung des Bauvorhabens verpflichtet. Es stand aber auch nicht im Belieben des Beklagten, ob er den Wärmebedarf des geplanten Objekts entstehen ließ oder nicht. Nach Auffassung des Gerichts, wird der Einwand des Beklagten, dass die Klägerin die Errichtung des provisorischen Heizwerkes für rund 2 Mio. DM rechtlich gesehen nur in der bloßen Hoffnung auf das Entstehen einer Bezugsverpflichtung vorgenommen habe, wird der Sachlage nicht gerecht. Das Gericht sieht hier eine sukzessiv eingetretene Unmöglichkeit auf der Grundlage von § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB (alt). Der Beklagte hat sich bedingt durch die generelle Verschlechterung der Vermietsituation in Berlin bei Büroflächen dafür entschieden, das Projekt nicht weiterzuverfolgen. Die für diese unternehmerische Entscheidung maßgeblichen Umstände lagen allein in der Risikosphäre des Beklagten.

Im Rahmen des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung, § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB (alt), ist das positive Interesse zu ersetzen. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Lage. Diesbezüglich sind die vom Gläubiger aufgrund des Vertrages zu dessen Erfüllung gemachten, nunmehr vergeudeten Aufwendung ein Berechnungsposten. Das Gericht sieht hinsichtlich dieser Aufwendungen eine Rentabilitätsvermutung. Es wird vermutet, dass der Gläubiger die Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung wieder eingebracht hätte. Das Gericht sah die von der Klägerin erbrachten Aufwendungen als in vollem Umfange sowohl dem Vertrag mit der Beklagten zurechenbar als auch als vergeudet an. Der Beklagte hat die Rentabilitätsvermutung nicht widerlegt.
(KG Berlin, Urteil vom 6. März 2002, 23 U 6547/99)