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3. Die Lösung typischer vertraglicher Einzelprobleme

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3. Die Lösung typischer vertraglicher Einzelprobleme

Aus der AVBFernwärmeV lassen sich viele sonst zweifelhafte Fragen der Vertragsgestaltung leicht beantworten, wobei dem Wärmelieferer häufig Lösungsmöglichkeiten an die Hand gegeben werden, die nach den allgemeinen Regelungen des AGBG nicht zulässig wären.

a) Laufzeit

a)     Laufzeit des Vertrages

Auf § 309 Nr. 9a BGB, der nur Verträge bis zu 2 Jahren Laufzeit gestattet, wurde bereits hingewiesen. Werden Verträge mit mehr als 2 Jahren Laufzeit abgeschlossen, ist die entsprechende Vertragsklausel nichtig. Das hat zur Folge, dass nicht etwa die zulässige Höchstfrist von 2 Jahren als vereinbart gilt. Im Zweifel muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Vertrag jederzeit gekündigt werden kann oder kürzere Fristen wie etwa beim Dienstvertrag Anwendung finden. Der Kunde könnte sich also mit einer Frist von höchstens einem Monat vom Vertrag lösen.

Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, nur eine gesetzlich zulässige Frist zu vereinbaren. Die Möglichkeit dazu gibt § 32 AVBFernwärmeV. Danach können Verträge mit einer Laufzeit von bis zu 10 Jahren abgeschlossen werden. Es kann also jeder Zeitraum bis zu 10 Jahren gewählt werden.

Zum Ende der gewählten Frist kann jede der beiden Vertragsparteien den Vertrag kündigen. Dafür ist die Einhaltung einer Frist von 9 Monaten erforderlich. Wird nicht von einer der beiden Parteien gekündigt, setzt sich der Fernwärmelieferungsvertrag automatisch um jeweils 5 Jahre fort.

Die Höchstlaufzeit ist auf 10 Jahre begrenzt.

Die Vereinbarung einer längeren Laufzeit verstößt gegen § 32 AVBFernwärmeV.

Es wird dringend davor gewarnt, entgegen § 32 AVBFernwärmeV eine Vertragslaufzeit von mehr als 10 Jahren zu vereinbaren, weil eine solche Vereinbarung nichtig ist. Eine nichtige Laufzeitvereinbarung führt dazu, dass der Kunde den Vertrag jederzeit ohne Frist kündigen kann.

Ausnahmen von 10jähriger Laufzeit

Ausnahmsweise darf eine längere Vertragslaufzeit im folgenden Fall vereinbart werden: 

Im Einzelfall wird individuell vereinbart, dass der Vertrag länger als 10 Jahre läuft. Es kann nur für wirkliche Einzelfälle, etwa Industrieunternehmen gelten. Sobald eine solche längere Vertragslaufzeit mit gleicher Formulierung mehr als einmal verwendet wird, fällt sie unter das Verbot des § 32 AVBFernwärmeV und wird deshalb unwirksam.

Eine längere Laufzeit kann auch indirekt durch Einräumung einer Dienstbarkeit erreicht werden. Im Gegensatz zu der in Nr. 2.3 des Vertrages erwähnten Grunddienstbarkeit wird hier vereinbart, dass der Kunde keine eigene Heizung betreiben darf. Das ist rechtlich zulässig. Der Kunde ist deshalb auf die Verlängerung seines Wärmeservicevertrages mit dem FVU angewiesen.

b) PÄK

b)     Preisänderungsklauseln

Weil es in der Fernwärmeversorgung keine Tarife und keine Genehmigung für Preiserhöhungen gibt, muss die Möglichkeit einer Preiserhöhung vertraglich vereinbart werden. Dies geschieht in sog. "Preisänderungsklauseln" gemäß § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV.

Diese Preisänderungsklauseln müssen so abgefasst werden, dass sie die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen und die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die Preisänderungsklauseln unwirksam.

Kostenentwicklung bedeutet, dass die Preisbildung kostenorientiert erfolgen muss. Dabei dürfen nur Kosten berücksichtigt werden, die bei der Erzeugung oder Bereitstellung von Fernwärme eine Rolle spielen. Das Unternehmen ist befugt, sich eines oder mehrere geeignete Kostenelemente auszuwählen. Es müssen geeignete Kostenelemente ausgewählt und in ein angemessenes Verhältnis zueinander gesetzt werden. Das Unternehmen braucht nicht die wahren Kosten zu offenbaren. Für Kostensteigerungen kann auf allgemein veröffentlichte Statistiken verwiesen werden.

Es müssen auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt in der Preisänderungsklausel berücksichtigt werden. Damit soll der Anstieg der Fernwärmepreise durch die allgemeine Entwicklung auf dem Wärmemarkt gedämpft werden. Zu den "jeweiligen Verhältnissen auf dem Wärmemarkt" gehören alle mit der Wärmeversorgung austauschbaren Energieträger, vor allem leichtes Heizöl, Gas oder Strom. Räumlich ist der Wärmemarkt auf das jeweilige Versorgungsgebiet beschränkt.

Die oben genannten Faktoren müssen angemessen berücksichtigt werden. Dabei besteht ein weiter Spielraum des FVU.

Die beiden Elemente "Kostenentwicklung" und "Verhältnis auf dem Wärmemarkt" dürfen nicht denselben Brennstoff enthalten. Wenn in einem Heizwerk leichtes Heizöl als Brennstoff eingesetzt wird, darf dieses leichte Heizöl nicht gleichzeitig die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt widerspiegeln. Es muss dann ein anderer Energieträger als Vergleichselement berücksichtigt werden, z. B. Gas.

c) Eigentumssicherung

c)     Eigentumssicherung

Besonderes Augenmerk muss auf die Sicherung des Eigentums an eigenen Wärmeerzeugern gelegt werden. Dieser Punkt ist deshalb wichtig, weil einer Übertragung des Eigentums an das Contracting-Unternehmen die Auslegung des § 93 BGB durch den Bundesgerichtshof entgegensteht, wonach Heizungsanlagen wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind (vgl. BGHZ 53, S. 326). Nach traditionellem Verständnis kommt es darauf an, ob durch die Trennung des Bestandteiles von dem Gebäude der abgetrennte oder der zurückgebliebene Bestandteil zerstört oder in seinem Wesen wirtschaftlich verändert wird. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Bestandteil nach der Trennung noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Der Fortschritt der technischen Entwicklung und die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind zu berücksichtigen.

Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich nur nach § 95 Abs. 1 BGB. Danach können auch wesentliche Bestandteile Gegenstand besonderer Rechte sein, wenn sie in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Gebäude verbunden worden sind. Dies ist der Fall, wenn eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bewilligt worden ist mit dem Recht, eine Wärmeerzeugungsanlage auf dem Grundstück betreiben zu können.

d) Vorteile AVBFWV gegenüber AGB

d)     Vorteile und Einzelheiten der AVBFernwärmeV im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

aa) Schriftform

aa)    Die Verträge sollen schriftlich abgeschlossen werden (§ 2  AVBFernwärmeV).

Wenn Fernwärme aus dem Verteilungsnetz des FVU entnommen wird, kommt dadurch automatisch - ohne schriftlichen Vertragsabschluss - ein Fernwärmeversorgungs­vertrag zu den üblichen Bedingungen zustande.

bb) Veröffentlichungspflichten

bb)    Die FVU müssen ihre Allgemeinen Versorgungsbedingungen und Preise öffentlich bekannt geben (§ 1 Abs. 4 und 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV).

Preiserhöhungen werden nur nach Veröffentlichung der erhöhten Preise wirksam.

cc) Wärmebedarf

cc)    Es wird ein bestimmter Wärmebedarf bei Vertragsabschluss vereinbart. Dieser Wärmebedarf kann bei Vertragsabschluss auf einen Teil der Räumlichkeiten beschränkt werden. Nach Vertragsabschluss besteht auch bei nachträglicher Isolierung des Gebäudes kein Anspruch mehr auf Verringerung der Wärmeleistung. 

Der Kunde muss seinen gesamten vereinbarten Wärmebedarf bei dem FVU decken.

dd) Wärmeträger

dd)    Gemäß § 4 AVBFernwärmeV wird vereinbart, ob als Wärmeträger Dampf oder Heizwasser dient. Näheres über die technischen Parameter wird in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) geregelt, die von den FVU herausgegeben werden.

ee) Zurverfügungstellung der Wärme

ee)    Gemäß § 5 AVBFernwärmeV muss die Wärme jederzeit an der Übergabestelle zur Verfügung gestellt werden. Beschränkungen können aber vertraglich vereinbart werden. Die Versorgung darf unterbrochen werden, wenn betriebsnotwendige Arbeiten durchgeführt werden müssen.

ff) Grundstücksbenutzung

ff)      § 8 AVBFernwärmeV gibt den FVU die Möglichkeit, das Grundstück jedes angeschlossenen Kunden unentgeltlich für die Verlegung von örtlichen Versorgungsleitungen für Fernwärme zu nutzen.

gg) Baukostenzuschüsse

gg)    § 9 AVBFernwärmeV erlaubt den FVU bei Vertragsabschluss Baukostenzuschüsse zur Finanzierung des örtlichen Versorgungsnetzes zu erheben. Insgesamt dürfen 70 % der Kosten des örtlichen Versorgungsnetzes über Baukostenzuschüsse abgedeckt werden.

hh) Hausanschlüsse, Eigentumsverhältnisse

hh)    Die Hausanschlüsse stehen gemäß § 10 AVBFernwärmeV im Eigentum des Versorgungsunternehmens. Das Versorgungsunternehmen bestimmt, wie der Hausanschluss hergestellt wird. Die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses muss der Kunde tragen.

ii) Übergabestation und Kundenanlage

ii)       § 11 und § 12 AVBFernwärmeV regeln die Übergabestation und die Kundenanlage. 

Die Eigentumsverhältnisse von der Kundenanlage werden in den Verträgen bestimmt. Die Eigentumsgrenzen werden dabei von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich gezogen.

jj) Zutrittsrecht

jj)       Jedes FVU braucht ein Zutrittsrecht zu seinen Anlagen. Nach § 16 AVBFernwärmeV muss dieses Zutrittsrecht in den Verträgen vereinbart werden.

kk) Anforderungen an TAB

kk)     § 17 AVBFernwärmeV stellt Anforderungen an die TAB. Danach dürfen die Unternehmen Einzelheiten und technische Anforderungen an Hausanschluss und anderen Anlagen teilen und an den Betrieb der Anlage festlegen. Sie müssen dabei die anerkannten Regeln der Technik einhalten und die TAB der zuständigen Behörden anzeigen.

ll) Leistungsstörungen und Haftung

ll)       Leistungsstörungen und Haftung 
Die Haftung bei Versorgungsstörungen wird durch § 6 AVBFernwärmeV eingeschränkt. Fernwärmeversorgungsunternehmen haften grundsätzlich nur bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Verursachung von Schäden. Die Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren. Diese Regelung ist inhaltlich nach verschiedenen Haftungsvoraussetzungen hin abgestuft. Die Regelung ermöglicht stärkere Einschränkungen als dies bei sonstigen vorformulierten Verträgen nach den §§ 305 ff. BGB zulässig ist.
                    Keiner Haftungsbeschränkung unterliegt das normale Gewährleistungsrecht des BGB. Nach den § 434 ff. BGB tritt eine Haftung ein, wenn die gelieferte Wärme mangelhaft ist. Davon abzugrenzen ist der Fall der Nichtlieferung. Bei einer mangelhaften Lieferung (wichtigster Anwendungsfall: Die Temperatur ist zu niedrig) verringert sich zunächst automatisch der Arbeitspreis, weil weniger Wärme geliefert wird. Der Kunde hat aber auch das Recht, zusätzlich Leitungs- und Arbeitspreis im Verhältnis zu der mangelhaften Temperaturabsenkung zu mindern. D.h. der Kunde kann die Rechnung angemessen kürzen.

e) Abgrenzung der Anlagen

e)     Abgrenzung der Kundenanlage von der Anlage des Contracting-Unternehmens

Von besonderer Bedeutung ist hier, mittels Skizzen und genauer wörtlicher Beschreibung die Anlagen gegenüber den Anlagen des Kunden genau abzugrenzen. Allgemeine Regelungen können dazu nicht gegeben werden. Vor allem ist darauf zu achten, dass auf jeden Fall das Recht eingeräumt wird, die Abgasanlage zu nutzen.

Die AGFW hat einen Mustervertrag mit Erläuterungen herausgegeben (www.agfw.de / Recht).