Gesetzlicher Rahmen und Rechtsprechung

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Gesetzlicher Rahmen und Rechtsprechung

I. Gesetze

Im Vergleich zur Elektrizitäts- und Gasversorgung weist die rechtliche Regelung der Versorgung mit Fernwärme einige Besonderheiten auf. Erläuterungen zu den Vorschriften finden Sie nachfolgend.

*) Einige der für die Branche relevanten Vorschriften haben wir in teils konsolidierter Fassung zusammengestellt, um auch Gesetzesänderungen in leicht lesbarer Form berücksichtigen zu können. Diese Zusammenstellungen sind mit gebotener Sorgfalt erfolgt, maßgeblich und verbindlich sind aber nur die im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Texte.

Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz) vom 12. Mai 2000, KWK-G ("Vorschaltgesetz")

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz) vom 19. März 2002, KWKModG

KWKModG 2009  - Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25. Oktober 2008, novelliert durch Förderung von Hausanschlusskosten im Rahmen des KWKModG 2009 (mehr)

Unabhängig vom KWKModG und seiner Novelle hat das BMU ein Förderprogramm für Mini-KWK-Anlagen (Anlagen bis 50 kWel) aufgelegt.

Die "kleine" KWK-Novelle hat den Bundestag am 30. Juni 2011 passiert. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss nicht angerufen. Zu Ihrer Information stellen wir  Ihnen eine konsolidierte Fassung des Gesetzestextes zur Verfügung. Bitte beachten Sie: Das Gesetz wird erst mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt wirksam.

Der Bundestag hat am 24. Mai 2012 den Gesetzentwurf zur Änderung des KWKModG in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung angenommen. Der Bundesrat hat am 15. Juni 2012 beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. 
Die Novelle wurde am 18. Juli 2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 33, S. 1494 ff.) verkündet und tritt am 19. Juli 2012 in Kraft. Die Lesefassung wurde vom AGFW nach bestem Wissen und Gewissen und unter Ausschluss der Gewährleistung angefertigt. Maßgeblich ist die amtliche Fassung. 
Für alle bis zum 31. Dezember 2011 in Betrieb genommenen neuen und nachgerüsteten Wärmenetze gelten die alten Regelungen und Fördersätze weiter (§ 13 Abs. 2). 
Für alle ab dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommenen Wärmenetze gilt das novellierte Gesetz.
Wärme- und Kältespeicher werden gefördert, wenn mit ihrem Ausbau ab dem 19. Juli 2012 begonnen wird (§ 5b Abs. 1 Nr. 1).

Verdrängung einer bereits bestehenden Fernwärmeversorgung 

Bereits im Jahre 2002 nahm das KWKG kleine KWK-Anlagen bis 2 MWelt von der Förderung aus, wenn mit ihnen eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wurde. Damit war die Fernwärmeversorgung von Endkunden mit KWK-Wärme, vor allem an das Fernwärmenetz angeschlossener Kunden, aber auch Wärme-Contracting, gemeint. Bei der "Verdrängung" wird der alte Versorger durch einen neuen abgelöst (Topp, Berliner Kommentar, § 5 KWKModG, Rn. 88 ff). Der Gesetzgeber wollte mit der KWK-Förderung die Fernwärmeversorgung aus vorhandenen KWK-Anlagen erhalten und KWK-Anlagen modernisieren. Ersatz oder Neubau im Anlagenpark eines Versorgers fallen deshalb nicht unter die "Verdrängung".

Die Gelder der Stromkunden sollten sinnvoll eingesetzt werden. Man wollte nicht, dass eine öffentlich geförderte Anlage stillgelegt werden muss, damit eine neue Fernwärmeversorgung den selben Fernwärmekunden versorgt und sowohl für die alte als auch für die neue Versorgung Fördergelder gezahlt werden. Einem Vorschlag des Wirtschaftszweiges folgend sollten die Stromkunden von vermeidbaren Belastungen durch mehrfache Förderung verschont werden. Ein volkswirtschftlich nicht vertretbrer Aufbau doppelter Kapazitäten sollte verhindert und die KWK-Fernwärmeversorgung auf effiziente Anlagen konzentriert werden.

Dabei ging es nicht um den Schutz der vorhandenen Wärmeversorger vor Wettbewerb durch einen neuen Fernwärmeversorger oder vor dem Übergang zur Eigenversorgung: Wettbewerb um den Wärmekunden war erlaubt und sollte auch weiter zulässig bleiben. Der neue KWK-Anlagenbetreiber darf im Wettbewerb bereits von einem Wärmeanbieter versorgte Endkunden anschließen, er erhält nur keine Förderung.

Diese nicht immer leicht verständliche Vorschrift wurde im Jahre 2012 neu gefasst.

Der Ausschluss der Förderung wegen Verdrängung des Bestandsversorgers gilt jetzt für alle und nicht mehr nur für kleine KWK-Anlagen. Es wurde geregelt, dass "nicht verdrängt" wird, wenn

a) der KWK-Wärmeanteil im Fernwärmenetz nicht mehr 60 % beträgt (Verweis 
    auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KWKG),
b) eine bestehende KWK-Anlage vom selben Betreiber oder
c) im Einvernehmen mit dem Versorger durch eine oder mehrere neue 
    KWK-Anlagen ersetzt wird.

Über diese Regelung (a - c) hinaus hatte das BAFA zunächst die Meinung vertreten, dass die Verdrängungsvorschrift noch weiter eingechränkt werden müsse. So sollte keine Verdrängung vorliegen wenn

d) die gemäß der AVBFernwärmeV ursprünglich zwischen Versorger und 
    Nutzer vereinbare Vertragsdauer einmal verlängert und das 
    Vertragsverhältnis danach durch Vertragsablauf oder Kündigung beendet 
    wurde,

oder

e) wenn der Fernwärmevertrag zum Ablauf der ursprünglich bei  
    Verragsabscluss zwischen Versorger und Nutzer vereinbarten Vertragsdauer 
    endet und sich der Nutzer über eine Heizperiode hinweg anderweitig mit 
    Wärme versorgt hat und danach eine KWK-Anlage in Betrieb nimmt.

Der AGFW vertritt die Auffassung, dass das KWKG für weitere Ausnahmen (d, e) keinen Raum lässt. Das BAFA hat seine Rechtsauffassung geändert und wird die zusätzlichen Ausnahmen (d, e) nicht mehr anwenden ("Energie Aktuell" Informationsdienst des BAFA, Ausgabe Sptember 2013). Das BAFA hat am 10. September 2013 seine Übersicht zu den gesetzlichen Regelungen der Verdrängung von Fernwärme aus KWK-Anlagen aktualisiert (http://www.bafa.de/bafa/de/energie/kraft_waerme_kopplung/publikationen

Verordnung über die Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

Die aktuelle Gebührenverordnung finden Sie hier.

 

Eine Übersicht über das Fernwärmerecht findet sich in Kapitel 12 (S. 341/1) des Kompendiums "Heizkraftwirtschaft und Fernwärmeversorgung" von Hans Peter Winkens (erschienen im VWEW-Verlag, Frankfurt am Main).