KWKModG

Die nachhaltige Änderung der marktwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für KWK sollte mit einem KWK-Ausbau-Gesetz erreicht werden. Über die Art des Fördersystems gab es unterschiedliche Auffassungen. Unter anderem wurden steuergespeiste Fördermodelle, Bonus-Modelle und Quoten-Modelle für KWK mit Zertifikatehandel präferiert. Während eine Förderung direkt aus dem Haushalt angesichts der Kassenlage ausschied, wurde in der Politik ein von der ÖkoSt oder der USt gespeistes Modell abgelehnt, weil die Steuerverwaltung nicht mit weiteren Aufgaben belastet werden sollte und im Übrigen wegen Art. 90 EG auch ausländische KWK-Betreiber hätten einbezogen werden müssen. In der politischen Diskussion stand zunächst ein Quotenmodell mit Zertifikatehandel im Vordergrund. Aufgrund des Kabinettsbeschlusses vom 26. 6. 2000 begann das Bundeswirtschaftsministerium mit ersten Untersuchungen über die konkrete Ausgestaltung des Quotenmodells. Gutachten zu statistischen Grundlagen und den rechtlichen Rahmenbedingungen wurden vergeben. Nach dem Abschluss der erfolgreichen "Vorstudie" gab die AGFW ab 1.9.2000 die ersten Bausteine der AGFW-Haupt­studie (mit einer 50%igen finanziellen Beteiligung des BMWi, wie schon bei der Vorstudie) in Auftrag. Baustein 1 befasste sich mit den Grundlagen einer KWK-Quote und vor allem der KWK-Stromzertifizierung. Mit Rücksicht auf die Energieeinsparung wurde empfohlen, die Förderung an den KWK-Strom zu knüpfen. Die Definition des KWK-Stroms wird mit Hilfe der Stromkennzahl durchgeführt. Baustein 2 untersuchte die Energieeinsparung im Gebäudebestand auch mit KWK (EnEV). Baustein 3 untersuchte die Technologieentwicklung und -bewertung.

Schon bald wurden erhebliche Zweifel an einer Administrierbarkeit eines Quotenmodells aufgrund des vermutlich hohen Verwaltungsaufwands deutlich. Die Diskussion fand ihr Ende, nachdem der von dem BMWi mit der europa- und verfassungsrecht­lichen Begutachtung von Quotenmodellen beauftragte Professor Jürgen Baur, Köln, zu dem Ergebnis kam, dass die angedachten Quotenmodelle europarechtlich nicht statthaft waren. Mit dem Quotenmodell war entscheidend eine Forderung nach Verdopplung des KWK-Stromanteiles verbunden, wobei die Befürworter für 2002 den Ausgangswert des KWK-Stromes in Deutschland auf 15 % ansetzten. Die daraus abgeleitete Endquote von 30% KWK-Strom hätte zu erheblichen energiewirtschaftlichen Verwerfungen, aber auch zu gestrandeten Investitionen in der herkömmlichen Stromerzeugung geführt. Die Vorstellungen lösten deshalb erhebliche Abwehr aus. Vier Verbundunternehmen legten deshalb Anfang 2001 ein eigenes Klimaschutzkonzept vor. Bonus-Modelle wurden dagegen als verfassungs- und europarechtsgemäß beurteilt.

Die Konzeption des Gesetzes und die damit verfolgten Ziele sind nur vor dem Hintergrund des Verbändekonsenses zu verstehen. Unter dem Dach des VDEW begannen im Frühjahr 2001 Konsensverhandlungen. An der Verhandlung dieser Vereinbarung beteiligten sich alle wesentlichen Branchenverbände, der Bundesverband der deutschen Industrie (BDI), die deutsche Gas- und Wasserwirtschaft (BGW), der Verband der Elektrizitätswirtschaft (VDEW) im Zusammenwirken mit der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme (AGFW), der Verband der deutschen Verbundwirtschaft (VdV), der Verband der industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK) und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU). Wesentliche Vorschläge und Forderungen der AGFW, u. a. die umfangreichen Vorarbeiten der KWK-Vorstudie, der Hauptstudie, gesonderte Rechtsgutachten zur EU-Konformität und die Schaffung anwendungsreifer KWK-Testate (Ermittlung des KWK-Stroms nach AGFW-Regelwerksbaustein FW 308) sind die Grundlage des Branchenkonsenses. Die bisher rund 10,8 Mio. t CO2-Einsparungen durch die gemeinsame Erzeugung von Strom und Wärme in der öffentlichen Versorgung sollen nun durch die aufgezeigten Maßnahmen verdoppelt werden. Die KWK spielt somit eine wesentliche Rolle in der CO2-Minderungsstrategie der Bundesrepublik Deutschland. Hierzu trägt auch wesentlich die Selbstverpflichtung der Industrie bei, die voraussichtlich überwiegend von Verbundunternehmen zu erfüllen sein wird. 

Im Zusammenwirken der genannten Verbände und unter Beteiligung aller Partner wurde ein Konsens erarbeitet, der in einem KWK-Eckpunkte-Papier mündete. Kritisch blieb dabei die Stellung industrieller Unternehmen, die auf die Stromeinspeisung in die Netze für die öffentliche Versorgung beschränkt wurden, aber auch von Seiten der Industrie, die bei der Finanzierung den Standort Deutschland nicht gefährden wollte. Dies führte später zu einer Differenzierung der umlagefähigen Beträge mit einer weitgehenden Entlastung energieintensiver Unternehmen. Auf der Gegenseite wurde der politische Wille erkennbar, kleine BHKW-Anlagen besonders zu fördern. Unterstützt wurden die Verhandlungen durch vielfältige Kräfte, die zum Teil auch eigene Gesetzentwürfe vorlegten.

Die europa- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit der KWK-Förderung wurde in der politischen Diskussion in Zweifel gezogen. Professor Baur, Universität zu Köln, konnte in einem Gutachten im Auftrag der AGFW nachweisen, dass diese Einwände unberechtigt sind (Professor Dr. Jürgen F. Baur: "Rechtliche Aspekte der Zulässigkeit eines AGFW-Bonusmodells zur Förderung von Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung"; das Gutachten wurde veröffentlicht in Baur/Henk-Merten/Matthey/Weck "Förderung von KWK-Anlagen - Möglichkeiten und Grenzen neuer Fördermethoden", S. 145 ff., Bd. 102 der Veröffentlichungen des Instituts für Energierecht an der Universität zu Köln, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden; s. auch Gronau/Topp "Darf man KWK fördern?").

Nach längeren Verhandlungsrunden kam es zu einem Konsens und nach nochmaliger Verschiebung des Zeitpunktes für das Inkrafttreten des geplanten Gesetzes 31.12.2001 wurde das Gesetz am 25.1.2002 in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Die KWK-Klimaschutz-Vereinbarung wurde nach längeren zähen Verhandlungen von Seiten der Industrie und schließlich auch vom Bundeswirtschaftsminister unterzeichnet. 

Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Minderung der CO2-Emissionen und der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung in Ergänzung zur Klimavereinbarung vom 9. November 2000.

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass das Gesetz keine Beihilfe darstellt, wie Kommissar Monti mit Schreiben vom 22. Mai 2002 mitgeteilt hat.


Die AGFW hat Urteile und Literatur zum KWKModG zusammengestellt.

Auslegung der KWK-Richtlinie der EU
Muss das KWKModG geändert werden? (mehr)

Ablauf der Frist für Zulassungsanträge von KWK-Anlagen, die im Jahr 2005 modernisiert wurden; Auswirkung von Erhöhungen des Fernwärmeanschlusswertes (Nur für Mitglieder)

AGFW-Kurzkommentar zum KWKModG

Diese Kurzkommentierung ermöglicht einen ersten Einstieg in das Gesetz. Weiterführende Literatur liegt vor: KWKModG Schrifttum. Eine ausführliche Kommentierung wurde jetzt von Dr. Kristina Lührig, Mitglied des AGFW-Fachausschusses "Recht der Fernwärmeversorgung", und Rechtsanwalt Adolf Topp in Säcker, "Berliner Kommentar zum Energierecht" veröffentlicht.

Historie
Nach einer intensiven Gesetzgebungsphase hat das KWK-Modernisierungsgesetz (KWKModG; im folgenden beziehen sich Paragraphen ohne Angabe des Gesetzes stets auf das KWKModG) in 2. und 3. Lesung am 25. Januar 2002 den Deutschen Bundestag passiert. Der Bundesrat hat am 1. März 2002 dem Gesetz zugestimmt, so dass es am 1. April 2002 in Kraft treten konnte.
Aufgrund der Kritik der Europäischen Kommission (Beihilfeprüfungsverfahren), der Umweltverbände und der Öffentlichkeit wurde die Förderung auf die KWK-Strom-Anteile der KWK-Anlagen beschränkt. Im Jargon spricht man in diesem Zusammenhang von dem »Abschneiden der Kond-Schwänze«. Dafür wurde die Beschränkung der Förderung auf Energieversorgungsunternehmen (EVU), die mindestens 25 % Leistung in KWK installiert haben und mindestens 10 % ihrer Stromproduktion in KWK herstellen, fallengelassen.
Das Gesetz stellt eine erhebliche Verbesserung dar. Es wird etliche Streitigkeiten vermeiden können. Die Netzbetreiber werden durch die neuen Regelungen in die Lage versetzt, zu einer gleichmäßigen Umsetzung des Gesetzes beizutragen.
Zur Entstehung und Bewertung des KWKModG: Das KWK-Gesetz

Konsens als demokratisches und gesellschaftspolitisches Instrument
Kein Beratungsbedarf.

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit spielt in der Diskussion gegenwärtig keine Rolle mehr. Es wird mittlerweile anerkannt, dass das Gesetz verfassungsgemäß ist.

Europa- und welthandelsrechtliche Zulässigkeit
Nicht zuletzt wurde die KWK-Förderung mit dem Gesetz rechtssicherer gemacht, indem dem Beihilfeverfahren der Europäischen Kommission durch Nachbesserung die Grundlage entzogen wurde. Zusammen mit der Klimaschutzvereinbarung (Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Minderung der CO2 –Emissionen und der Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung in Ergänzung der Klimaschutzvereinbarung vom 9. November 2000) ermöglichte das KWKModG der Europäischen Kommission, die Begünstigung der Industrie nach der ökologischen Steuerreform zu verlängern.

§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Bis zum Jahr 2005 soll im Vergleich zum Basisjahr 1998 durch die Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Bundesrepublik Deutschland in einer Größenordnung von 10 Millionen Tonnen und bis zum Jahr 2010 von insgesamt bis zu 23 Millionen Tonnen, mindestens aber 20 Millionen Tonnen, erzielt werden.
(2) Zweck des Gesetzes ist es, zu dem in Absatz 1 genannten Ziel einen Beitrag zu leisten durch den befristeten Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen) sowie den Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung der Brennstoffzelle im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung.
AGFW-Kurzkommentar zu § 1: Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich
1Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Biomasse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind.2KWK-Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
AGFW-Kurzkommentar zu § 2: Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) 1Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage. 2Als ortsfest gilt auch eine Anlage, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten errichtet worden ist.
(2) KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-Motoren, Dampfmotoren-Anlagen, ORC (Organic Rankine Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden.
(3) 1Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt. 2Mehrere unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort gelten als eine KWK-Anlage.
(4) 1KWK-Strom ist das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl der KWK-Anlage. 2Bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügen, ist die gesamte Netto-Stromerzeugung KWK-Strom.
(5) Netto-Stromerzeugung ist die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs.
(6) Nutzwärme ist die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeu-gung oder als Prozesswärme verwendet wird.
(7) 1Stromkennzahl ist das Verhältnis der KWK-Netto-Stromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum. 2Die KWK-Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist.
(8) Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr im Sinne dieses Gesetzes sind Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden können.
(9) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität.
(10) 1Betreiber von KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die den Strom in eines der in Absatz 9 genannten Netze einspeisen. 2Die Betreibereigenschaft ist unabhängig von der Eigentümerstellung des Anlagenbetreibers.
AGFW-Kurzkommentar zu § 3: Begriffsbestimmungen

§ 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht
(1) 1Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen im Sinne des § 5 an ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom abzunehmen. 2Die Verpflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der KWK-Anlage besteht.
(2) Netzbetreiber können den aufgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs verwenden.
(3) 1Für den aufgenommenen KWK-Strom sind der Preis, den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein Zuschlag zu entrichten. 2Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gilt der übliche Preis als vereinbart, zuzüglich dem nach den anerkannten Regeln der Technik berechneten Teil der Netznutzungsentgelte, der durch die dezentrale Einspeisung durch diese KWK-Anlage vermieden wird. 3Als üblicher Preis gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt der durchschnittliche Preis für Baseload-Strom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. 4Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. 4Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber anzunehmen. 5Für vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Verträge zwischen dem Betreiber der KWK-Anlage und einem Dritten gilt Satz 3 entsprechend.
(4) Die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von KWK-Strom entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagszahlung nach Absatz 3 Satz 1 verpflichtet ist.
(5) Netzbetreiber müssen für die Zuschlagszahlungen getrennte Konten führen; § 9 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(6) 1Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, den KWK-Strom aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen Netzes einer höheren Spannungsebene. 2Ein Netz gilt als technisch in der Lage, den KWK-Strom aufzunehmen, wenn dies durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. 3Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs für aufgenommenen KWK-Strom nach Absatz 3 Satz 1 näher zu bestimmen.
AGFW-Kurzkommentar zu § 4: Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht

§ 5 Kategorien der zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen
(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden vor Inkrafttreten des Gesetzes in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:

  1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1989 in Dauerbetrieb genommen worden sind (alte Bestandsanlagen);
  2. KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Dauerbetrieb genommen worden sind (neue Bestandsanlagen). Anlagen nach Nummer 1 gelten als neue Bestandsanlagen, wenn in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind, die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen und die Anlage wieder in Dauerbetrieb genommen worden ist;
  3. alten Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind (modernisierte Anlagen). Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen. Der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen besteht nur, soweit der KWK-Strom nicht auf einer Erhöhung des Wärmeanschlusswertes des Fernwärme-Versorgungsnetzes, an das die KWK-Anlage angeschlossen ist, beruht. Der Wärmeanschlusswert im Sinne des Satzes 3 ist die Summe der Wärmeanschlusswerte der über das Fernwärme-Versorgungsnetz zum 31. Dezember 2000 versorgten Kunden. Soweit modernisierte Anlagen einer immissions-schutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, besteht der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen nur, wenn bis zum 1. April 2003 ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes bei der dafür zuständigen Behörde gestellt worden ist. Ein Doppel dieses Antrages ist vom Antragsteller dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln.

(2) 1Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden nach Inkrafttreten des Gesetzes in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:

  1. kleinen KWK-Anlagen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen, und
  2. Brennstoffzellen-Anlagen.
  3. Der Anspruch auf Zahlung für KWK-Strom aus Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 besteht nicht mehr nach dem 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Ansprüche auf Zahlung des Zuschlags für elf Terawattstunden KWK-Strom aus Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 entstanden sind. 3Sind in dem letzten Anwendungsjahr noch keine Ansprüche für 14 Terawattstunden KWK-Strom seit dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden, so bestehen Ansprüche für ein weiteres Jahr. 4Die zuständige Stelle gibt die seit Inkrafttreten des Gesetzes eingespeiste KWK-Strommenge aus Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 jährlich im Bundesanzeiger bekannt.

AGFW-Kurzkommentar zu § 5: Kategorien der zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen

Spezieller AGFW-Kommentar zu § 5 KWKModG "Ausschluss der Förderung wegen Erhöhung des Anschlusswertes?"

 

§ 6 Zulassung
(1) 1Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlages ist die Zulassung als KWK-Anlage gemäß § 5. 2Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt. 3Der Antrag muss enthalten:

  1. Angaben zum Anlagenbetreiber,
  2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie im Falle von neuen Bestandsanlagen und modernisierten Anlagen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2, 3 und 5,
  3. Angaben zum Anschluss an das Netz für die allgemeine Versorgung sowie
  4. ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs von Bedeutung sind; als anerkannte Regeln gelten die von der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e. V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 169 a vom 8. September 2001) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Grundlagen und Rechenmethoden. Anstelle des Gutachtens nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.

(2) 1Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erteilt, wenn der Antrag in demselben Kalenderjahr gestellt worden ist, bei späterer Antragstellung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt worden ist. 2Im Falle der Änderung oder Modernisierung der Anlage wird die Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dauerbetriebes der Anlage erteilt. 3Für Anlagen nach § 5 Abs. 2 gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Die Zulassung erlischt, wenn Eigenschaften der Anlage im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 4 verändert werden.
(4) Die von der zuständigen Stelle beauftragten Personen sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen und die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen, soweit dies für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist. (5) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und die Antragsunterlagen verlangen, soweit dies für die Überprüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage erforderlich ist.
AGFW-Kurzkommentar zu § 6: Zulassung

§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
(1) Betreiber alter Bestandsanlagen haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005 und in Höhe von 0,97 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2006.
(2) Betreiber neuer Bestandsanlagen haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 1,23 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 0,82 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2008 und in Höhe von 0,56 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2009.
(3) Betreiber modernisierter Anlagen haben für KWK-Strom ab Aufnahme des Dauerbetriebs als modernisierte Anlage einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,74 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002, 2003 und 2004, in Höhe von 1,69 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2005 und 2006, in Höhe von 1,64 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2007 und 2008 und in Höhe von 1,59 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2009 und 2010.
(4) 1Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 2,40 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 2,25 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 2,10 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von 1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010. 2Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben vorbehaltlich des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.
(5) Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, von Absatz 1 bis 5 abweichende Festlegungen zur Höhe und zum Zeitraum der Begünstigung zu treffen, wenn die Entwicklung der Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen, insbesondere der Strom- und Brennstoffpreise, dies erfordert.
AGFW-Kurzkommentar zu § 7: Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung

§ 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stromes
(1) 1Der Betreiber einer KWK-Anlage macht der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber monatlich Mitteilung über die in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste KWK-Strommenge. 2Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge und der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Netzbetreiber auf Kosten des Betreibers der KWK-Anlage Messeinrichtungen anzubringen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. 3Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100 Kilowatt sind abweichend von Satz 2 selbst zur Anbringung der Messeinrichtungen berechtigt. 4Der Betreiber der KWK-Anlage hat Beauftragten des Netzbetreibers auf Verlangen Zutritt zu den Messeinrichtungen zu gewähren. 5Der Betreiber der KWK-Anlage legt der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den anerkannten Regeln der Technik erstellte und durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testierte Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeisten KWK-Strommenge sowie Angaben zur KWKNettostromerzeugung, zur KWK-Nutzwärmeerzeugung sowie zu Brennstoffart und -einsatz vor; als anerkannte Regeln gelten die von der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 – Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWKStromes – in der jeweils geltenden Fassung enth1altenen Grundlagen und Rechenmethoden.
(2) Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr verfügt, ist von den Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und der Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit. 1Abweichend von Absatz 1 Satz 5 teilt der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum 31. März eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeiste KWK-Strommenge mit. 2Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage macht der zuständigen Stelle darüber hinaus bis zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Brennstoffart und -einsatz.
(3) Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, der Abrechung bzw. den Angaben nach Absatz 1 Satz 5 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 kann die zuständige Stelle Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Vor der Vorlage der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 5 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 kann der Betreiber der KWK-Anlage monatliche Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber verlangen, wenn die Anlage zugelassen ist oder der Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.
(5) 1Die zuständige Stelle übermittelt jährlich die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen sowie die KWK-Nettostromerzeugung, die KWK-Nutzwärmeerzeugung und die eingespeiste KWK-Strommenge und die Angaben zu Brennstoffart und -einsatz an das Statistische Bundesamt zum Zwecke der Aufbereitung von Bundesergebnissen sowie zur Erfüllung von Mitteilungspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber supra- und internationalen Organisationen. 1Für die zu übermittelnden Daten gelten die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes.
AGFW-Kurzkommentar zu § 8: Nachweis des eingespeisten KWK-Stromes

§ 9 Belastungsausgleich
(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu leisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese Zahlungen verlangen.
(2) Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30. April eines jeden Jahres die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr geleisteten Zuschlags- und Ausgleichszahlungen und die von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen.
(3) 1Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Zuschlagszahlungen und ihrer Ausgleichszahlungen nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher im Sinne des Absat-zes 7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. 2Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln hierfür die Belastungen, die sie gemessen an den Strommengen nach Absatz 2 und den Belastungsgrenzen nach Absatz 7 Satz 2 und 3 zu tragen hatten. 3Übertragungsnetzbetreiber, die bezogen auf die Stromabgabe an Letztverbraucher im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten oder größere Strommengen an Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 und 3 abgegeben haben, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht, haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis alle Übertragungsnetzbetreiber eine Belastung tragen, die dem Durchschnittswert für jede Letztverbrauchergruppe entspricht.
(4) Übertragungsnetzbetreiber haben einen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber, bis alle Netzbetreiber gleiche Belastungen nach Absatz 3 tragen.
(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge zu zahlen.
(6) 1Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern die für die Berechnung des Belastungsausgleichs erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 2Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testieren lassen.
(7) 1Netzbetreiber sind berechtigt, geleistete Zuschlagszahlungen, soweit sie nicht erstattet worden sind, und Ausgleichszahlungen bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen, sofern sie die Zahlungen durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen. 2Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100 000 Kilowattstunden beträgt, darf sich das Netznutzungsentgelt für über 100 000 Kilowattstunden hinausgehende Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. 3Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netznutzungsentgelt für über 100 000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. 4Letztverbraucher nach Satz 3 haben dem Netzbetreiber auf Verlangen durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers den Stromkostenanteil am Umsatz nachzuweisen. 5Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Unternehmen des schienengebundenen Verkehrs sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen; beim schienengebundenen Verkehr ist für die Zuordnung zum Übertragungsnetzbereich auf die Einspeisestelle in das Bahnstromnetz bzw. die Unterwerke abzustellen. 6Werden Netznutzungsentgelte nicht gesondert in Rechnung gestellt, können die Zahlungen nach Satz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug entsprechend in Ansatz gebracht werden.
AGFW-Kurzkommentar zu § 9: Belastungsausgleich

§ 10 Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 6 und 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit deren Bereitschaft und die Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gegeben ist.
AGFW-Kurzkommentar zu § 10: Zuständigkeit

§ 11 Kosten
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen.
AGFW-Kurzkommentar zu § 11: Kosten

§ 12 Gemeinsame Zwischenprüfung, Übergangsregelung
(1) ¹Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt Ende 2004 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen bei der KWK-Stromerzeugung eine Zwischenüberprüfung über die Erreichung der in § 1 Abs. 1 für 2005 und 2010 genannten Ziele, über die Entwicklung der Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWKAnlagen und über das Finanzvolumen durch. 2Sollten nach dem Ergebnis der Zwischenüberprüfung die genannten Ziele und Vorgaben nicht erreicht werden, sind von der Bundesregierung geeignete Maßnahmen zur Zielerreichung vorzuschlagen.
(2) Vergütungs- und Belastungsausgleichsansprüche, die bis zum Außerkrafttreten des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), entstanden sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres nach diesen Vorschriften erhoben werden.
(3) Zuschlags- und Ausgleichsansprüche für KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, die bis zum 31. Dezember 2010 entstanden sind, dürfen noch bis zum 31.12.2011 nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
AGFW-Kurzkommentar zu § 12: Gemeinsame Zwischenprüfung, Übergangsregelung

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), außer Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft, sofern auf der Grundlage des Berichts nach § 12 Abs. 1 keine Verlängerung dieses Gesetzes beschlossen wird. Für kleine KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt, die bis zum 31. Dezember 2008 in Dauerbetrieb genommen worden sind, sowie für Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes in Dauerbetrieb genommen worden sind, ist das Gesetz weiter anzuwenden.
AGFW-Kurzkommentar zu § 13: Inkrafttreten, Außerkrafttreten