§ 1 Zweck des Gesetzes
Abs. 1
Ist die Zweckbestimmung des Gesetzes verbindlich?
Aus sich heraus entfaltet Abs. 1 keine Rechtsfolgen. Die Zweckbestimmung kann für die Auslegung einzelner Vorschriften bedeutsam werden.
Ist der Zweck des Gesetzes verbindlich für die Auslegung der §§ 7 Abs. 6, 12 Abs. 1?
Für die Anwendung der Verordnungs-Ermächtigung und als Grundlage für das Monitoring ist die Zweckbestimmung zwingend zu beachten.