§ 10 Zuständigkeit
Gemäß § 10 ist für die Zulassung das BAFA zuständig. Nach § 10 Abs. 2 kann das BMWA die Zulassung der Anlagen auch auf eine juristische Person des Privatrechts (in der amtlichen Begründung wurde die AGFW noch erwähnt) übertragen. Daran wird gegenwärtig nicht gedacht.