§ 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht

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§ 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht

Für den aufgenommenen KWK-Strom ist zwischen KWK-Anlagen- und Netzbetreiber ein Preis zu vereinbaren. Anders als beim EEG hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, einen bestimmten Preis oder bestimmte Preisfindungsmechanismen festzusetzen. Da eine rasche Einigung auf einen Preis in dieser Situation nicht immer selbstverständlich ist, musste eine Lösung gefunden werden. Dem Beispiel der §§ 612, 632 BGB folgend gilt der übliche Preis als vereinbart, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Die Üblichkeit muss dabei nach der Einspeisecharakteristik festgestellt werden. Da das Gesetz nach seiner ratio ein Marktmodell darstellt, kann es hier nur auf die Marktpreise ankommen. Dabei ist auf den üblichen Preis für Strom allgemeiner Art abzustellen, nicht auf einen Sondermarkt für KWK-Strom. Denn der Gesetzgeber wollte die Vergütung nach dem Marktmodell in den am allgemeinen Strommarkt erzielbaren Preis und einen Zuschlag aufspalten, der sich nach den Besonderheiten des KWK-Stromes richtet. Die amtliche Begründung verweist ausdrücklich auf den Börsenpreis als ein Kriterium für die Bestimmung des üblichen Preises. Das wird in der Praxis kaum zu sinnvollen Ergebnissen führen, zumal sich hier ein großes Streitpotential anbahnt. Die stromwirtschaftlichen Verbände haben Aussagen zur üblichen Vergütung gemacht und Leitlinien zur Definition des üblichen Preises bei Micro-KWK-Anlagen vorgelegt.

Lediglich beim Zuschlag (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1) hat der Gesetzgeber die Zulassung gemäß § 6 zur Voraussetzung gemacht, deshalb kann der Anschluss der Anlage, und die Aufnahme und Vergütung des KWK-Stromes auch ohne Zulassung der KWK-Anlage verlangt werden. Dies ist auch folgerichtig. Denn sonst hätte das Gesetz ausdrücklich den »vorläufigen« Anschluss, die »vorläufige« Aufnahme des KWK-Stromes und seine »vorläufige« Vergütung regeln müssen. So konnte sich der Gesetzgeber auf die Einführung monatlicher Abschläge gemäß § 8 Abs. 4 beschränken.

Das Gesetz stellt klar, dass ersparte Netznutzungsentgelte neben den Boni zu zahlen sind (§ 4 Abs. 3 S. 2). Dieses Entgelt und die Boni sind nicht aufeinander anrechenbar. Das ist auch richtig, weil die Ersparnis von Netznutzungsentgelten auf der dezentralen Einspeisung an sich beruht, nicht aber auf dem Erzeugungsmodus KWK oder Kondensation. Der Gesetzgeber musste diese Regelung einführen, weil Bestrebungen erkennbar wurden, die Erstattung ersparter Netznutzungsentgelte aus der VV II Plus zu streichen.

Der Anspruch auf den Zuschlag setzt eine Zulassung gemäß § 6 einschließlich einer Eingruppierung in eine der drei Kategorien des § 5 und die jährliche Abrechnung nach § 8 voraus. Dass daneben noch ein Einspeisevertrag gemäß § 4 abgeschlossen werden muss, verlangen die §§ 6, 7 und 8 nicht.

Definition des Begriffs "Abnahme"
Hier ist die Diskussion zum vergleichbaren Problem beim EEG aufzunehmen. Im Ergebnis statuiert § 4 einen Kontrahierungszwang.

Abgleich zwischen § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1.
Beide Vorschriften sind widersprüchlich: Nach Abs. 1 Satz 2 muss festgestellt werden, ob die Netze technisch für die Aufnahme geeignet sind und dann das kürzeste Netz bestimmt werden. Dagegen geht Abs. 6 Satz 1 anders vor, er setzt nämlich voraus, dass das kürzest entfernte Netz bei mangelnder technischer Eignung nach "oben" delegieren darf.

Sammelschienenproblematik
Bei Sammelschienen muss zwischen den im folgenden dargestellten Situationen differenziert werden.

a) Öffentliches Netz endet vor der Sammelschiene.

Dieser in Bild 1 dargestellte Fall kann nur die Differenz zwischen Ein- und Ausspeisung als physikalischen Laststrom in das öffentliche Netz berücksichtigen.