§ 5 Kategorien der zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen

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§ 5 Kategorien der zuschlagsberechtigten KWK-Anlagen

Die Förderung von KWK-Anlagen setzt voraus, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes errichtet wurden. Für kleine KWK-Anlagen bis 2 MW elektrisch) und Brennstoffzellen-Anlagen gilt dies ebenfalls. Sie erhalten dann die gleichen Fördersätze wie große Anlagen.

Abs. 1
Definition von "Dauerbetrieb"
Nach der amtlichen Begründung ist "in der Regel" von der Aufnahme des Dauerbetriebs auszugehen, wenn der Probebetrieb abgeschlossen und die Abnahme vollständig abgeschlossen ist. Der Dauerbetrieb wird im Gegensatz zum Probebetrieb aufgenommen, wenn "die Anlage Geld verdient". Die vollständige Abnahme liegt erst vor, wenn die Beseitigung sämtlicher – auch der bei der Abnahme gerügten – Mängel bescheinigt worden ist. Oft wird schon lange "mit der Anlage Geld verdient", bevor dieser Zeitpunkt eintritt. Daraus werden sich meist sinnvolle Lösungen für die Einordnung von Anlagen ergeben, die um die Jahreswende 1989/1990 in Betrieb gingen.

"In der Regel" bedeutet zwar, dass die vollständige Abnahme nicht zwingend vorliegen muss. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 modernisierte Anlage, deren Strom vor dem 31. Dezember 2005 in das Netz eingespeist wird, unter Verzicht auf restliche Mängelbeseitigung für endgültig abgenommen erklärt werden muss, um die Voraussetzungen einer "modernisierten Anlage" zu erfüllen.

Abs. 1 Nr. 2
Geltung für ersetzte Anlagen
Darauf ist diese Kategorie unmittelbar anwendbar, denn auch eine ersetzte Anlage geht nach dem 1. Januar 1990 in Dauerbetrieb.

Abs. 1 Nr. 3
Das Gesetz differenziert zwischen zwei Kategorien, modernisierten Anlagen und Ersatzanlagen. Beide müssen zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem 31. Dezember 2005 wieder in Dauerbetrieb genommen werden.

Geltung für neue Bestandsanlagen, die abermals modernisiert worden sind.
Entsprechend dem Wortlaut bezieht sich die Regelung auf alte Bestandsanlagen, also auf Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1989 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Fraglich ist, ob die Vorschrift auch für alte Bestandsanlagen gilt, wenn sie vom 1. Januar 1990 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 S.2 modernisiert worden sind. Das ist zu verneinen.

Geltung der 50 %-Grenze für ersetzte Anlagen
Dafür gilt die 50 %-Grenze nicht.

Geltung für mehrere Bestandsanlagen, die durch eine ersetzt wurden.

Die Worte "am gleichen Standort" aus dem Regierungsentwurf wurden gestrichen, um die Ersetzung mehrerer Anlagen innerhalb eines Wärmenetzes durch eine neue Anlage zu ermöglichen.

Auslegung des Begriffs "Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage"

Modernisierte Anlagen erhalten nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, 7 Abs. 3 einen höheren Bonus (1,74 Cent/kWh) als Bestandsanlagen. Modernisiert sind Anlagen, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 % der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage betragen.

Beziehen sich die Vergleichskosten nur auf die maschinentechnische Ausrüstung oder auch auf Gebäude, Grundstück und Nebenanlagen? Sind die heutigen oder historische Kosten anzusetzen? Beziehen sich die "Kosten für die Neuerrichtung" der Anlage auf den vorgefundenen historischen Zustand vor Ausführung der Modernisierung (z. B. als Kohleanlage) oder auf den Zustand, zu dem sie in Dauerbetrieb geht (z.B. als Gasanlage)?

Die Antwort hat erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen; denn die heutigen Kosten einer Gasanlage sind erheblich niedriger als die Kosten einer neuen Kohleanlage. Deshalb wird die 50 %-Grenze oft nur bei sachgerechter Definition zu erreichen sein.

a) Kosten der maschinentechnischen Ausrüstung zuzüglich Gebäude und Grundstück?
Für die Auslegung ist entscheidend, was der Gesetzgeber mit dem Begriff erreichen wollte. Ausgehend von den Konsensgesprächen wollte der Gesetzgeber, dass Anlagen so umfassend modernisiert werden, dass die deutschen Klimaschutzziele erreicht werden. Andererseits sollte ein Einstieg in zeitaufwendige und komplizierte anlagenspezifische Einzelabrechnungen der effizienzerhöhenden Maßnahmen vermieden werden. Investitionen, die keinerlei Einfluss auf die Effizienz haben können, sollten außer Betracht bleiben. Sodann musste ein Grenzwert festgelegt werden, anhand dessen pauschal beurteilt werden kann, ob es sich um eine modernisierte Anlage handelt. Die amtliche Begründung schließt darüber hinaus die Berücksichtigung von Gebäuden und Grundstücken sowie Nebeneinrichtungen – weil ohne Einfluss auf die Effizienz – ausdrücklich aus.
Es kommt daher nur auf die maschinentechnische Kraftwerksausrüstung an.

b) Heutige oder historische Kosten?
Bei der Formulierung der Vorschrift war maßgebend, dass der Ansatz historischer Kosten oder historischer Anlagenkonfigurationen gerade im Bereich der Stadtwerke zu unangemessenen Ergebnissen führen kann. Die Politik hatte es nämlich den EVU in der Monopolzeit schwer gemacht, kostengünstig und optimal zu planen. So musste Rücksicht genommen werden auf hohe Umweltschutzanforderungen örtlicher Behörden oder politischer Gremien. Es musste auf das Ausnutzen von Größendegressionen verzichtet werden. Es bestand der Zwang zur Errichtung von Kohleanlagen statt oft wirtschaftlicherer Gasanlagen (vgl. die Genehmigungspflicht für Heizöl- und Erdgasanlagen gem. § 12 Drittes Verstromungsgesetz 3.VerstrG). In Monopolzeiten war die Erreichung von Kostenuntergrenzen schwieriger als heute.
Deshalb sind heutige Kosten zugrunde zu legen.

c) Kommt es für die Kosten der "neuerrichteten Anlage" auf den Zeitpunkt nach Ausführung der Modernisierung oder vor deren Beginn an?
Der Begriff "Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage" wurde von AGFW und VDEW gemeinsam vorgeschlagen. Man war sich darüber einig, dass statt der weit überhöhten historischen Kosten die Kosten zu betrachten sind, die anfallen, wenn die gesamte Anlage in ihrem modernisierten Zustand neu gebaut wird. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. die Konsensgespräche) sollte mit einer vereinfachten und pauschalen Regelung festgestellt werden, ob eine effiziente Anlage vorliegt. Das ist der Fall, wenn die maschinentechnische Kraftwerksanlage und ihre effizienzbestimmenden Teile zu mindestens 50 % erneuert werden. Diesen nicht veränderten Anlagenteilen müssen deshalb die erneuerten Anlagenteile gegenübergestellt werden. Es sollte gerade nicht auf die historische Anlage abgestellt werden, weil die historische Anlage viel zu aufwendig gebaut worden ist, selbst zu heutigen Preisen.

Um die Effizienz zu fördern, bringt es auch nichts, die Kosten einer heutigen Gasanlage mit den heutigen Kosten einer Kohleanlage in ihrer historischen Gestalt zu vergleichen, weil ein solcher Vergleich unstreitig zu Lasten einer effizienten Gasanlage ausfallen würde.

Für die Kosten der Anlagen nach ihrer Fertigstellung spricht, dass sonst Investitionen in Gasanlagen kaum noch vorgenommen werden können. Die Kosten einer Investition in Gasanlagen sind spezifisch wesentlich geringer als die heutigen Kosten von Kohleanlagen. Dies würde zu einer Verfestigung der historischen Situation (3. VerstrG) führen, die nicht gewollt ist.

Entscheidend ist der Wortlaut, der von "neuerrichteter Anlage", nicht aber von der Altanlage zu neuen Preisen spricht.

Deshalb ist von folgendem Auslegungsverständnis auszugehen:

Ausgangspunkt ist die Kostensituation zu heutigen Preisen. Bei den erneuerten Teilen ist von den tatsächlich angefallenen Kosten auszugehen. Die erhalten gebliebenen Teile sind mit den Kosten zu bewerten, die sie heute verursachen würden. An einem Beispiel soll dies verdeutlicht werden: In einem älteren Kohle-HKW werden die vorhandenen Kohleblöcke durch eine Gasanlage ersetzt. Die erhaltenswerten Teile der Anlage bleiben stehen (Summe A) und sind mit dem heutigen Preis zu bewerten. Die anderen Teile sind zu ersetzen (Summe B). Der Summe A werden die Kosten für die ersetzten Anteile B hinzugerechnet, so dass sich der Betrag C ergibt. B muss ≤ 0,5 C sein. Deshalb formuliert das Gesetz ausdrücklich "mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage."

"Beruhen" des KWK-Stromes auf einer Erhöhung des Wärmeanschlusswertes des Fernwärmeversorgungsnetzes
Der Anschlusswert muss erhöht worden sein (z. B. Errichtung eines neuen Stadtteilnetzes) und die Anschlusswerterhöhung muss conditio sine qua non für die erhöhte Abgabe von KWK-Strom sein. Das ist nicht der Fall, wenn mit der erhöhten Abgabe lediglich vorhandene Grundlast- oder Spitzenkessel ersetzt werden. Netzverdichtungen würden in der Regel nicht darunter fallen, weil sie durch Anschlusswertminderungen im Zuge von Vertragsverhandlungen oder Gebäudeisolierungen kompensiert werden dürften.

Anlagen-Begriff:
Das Verständnis der Modernisierung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 hängt von der Definition des Begriffs der Anlage ab. Der Anlagenbegriff spielt nicht nur als Ausgangsbasis für den Modernisierungsbegriff und für kleine KWK-Anlagen (§ 3 Abs. 3 Satz 2) eine große Rolle, sondern auch als Anknüpfungspunkt für die zu bewertende Strommenge. Hauptkritikpunkt gegen das KWK-G (sog. "Vorschaltgesetz" vom 12. Mai 2000) war die undifferenzierte Förderung auch größter Kondensationsstrommengen selbst bei kleinsten "Gegendruckscheiben" und damit geringen KWK-Strommengen. Ziel des KWKModG ist es deshalb, ausschließlich KWK-Strom zu erfassen und dafür die Förderung zeitlich und inhaltlich auszudehnen und einen deutlichen Modernisierungsschub zu ermöglichen. Eckpunkte für die Auslegung des Modernisierungsbegriffes sind daher die Erreichung der Klimaschutzziele des Gesetzes (vgl. § 1) auf der einen Seite und auf der anderen Seite die thermodynamische Abgrenzbarkeit der einzelnen KWK-Anlage mit dem Ziel, Kondensationsstrom von der Förderung auszuschließen und unerwünschten "Gestaltungsversuchen" einen Riegel vorzuschieben. Die Gleichsetzung von Block und Anlage erleichtert die Modernisierung komplexer Kraftwerke, weil nicht gleich das gesamte Kraftwerk umgebaut werden muss. Manipulationsgefahren sind nicht ersichtlich.

Neben den Zielen des Gesetzes gibt der Gesetzestext selbst erste Fingerzeige. § 3 Abs. 1 Satz 1 definiert Kraft-Wärme-Kopplung als gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und Nutzwärme in einer technischen Anlage. Absatz 2 zählt dann einzelne Beispiele wie Dampfturbinen, Gasturbinen und Verbrennungsmotoren-Anlagen auf. Unter den Anlagenbegriff fallen daher zwingend die genannten Maschinen und alle technischen Teile, die für die gemeinsame Erzeugung von Strom und Wärme erforderlich sind, andere Blöcke aber nicht.

Dem entspricht die Wertung der §§ 6 und 8 des Gesetzes mit ihrer Forderung, den KWK-Strom gemäß der AGFW-FW 308 zu bestimmen und damit u.a. die Gegendruckscheibe aufzufinden. Das Gesetz knüpft an eine differenzierte thermodynamische Bewertung der entsprechenden "Einheit" des jeweiligen Kraftwerkes an.

Danach wäre eine "blockweise" Betrachtung der Anlage nach thermodynamisch sinnvoll abgrenzbaren Einheiten möglich. Deshalb können ohne weiteres thermodynamisch getrennt mess- und abrechenbare Blöcke oder Module als eine Anlage zusammengefasst und einheitlich nach § 5 kategorisiert werden.

Entscheidend ist danach, ob die gemeinsame Strom- und Wärmeerzeugung getrennt von anderen Blöcken gemessen und thermodynamisch erfasst werden kann. Dafür kommt es auf die Klemmen des Generatorblocks und die Messung der Wärme an der Anzapfstelle an. Es genügt auch, wenn mit vergleichbarer Präzision anhand der Brennstoffströme die erzeugten Strom- und Wärmemengen berechenbar dargestellt werden können. Dietz (EUROHeat&Power, Heft 4/2002) weist zu Recht darauf hin, dass es mit einer Gesamtbetrachtung nicht möglich wäre, die einzelnen Blöcke differenziert nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebes in die einzelnen Anlagenkategorien einzuordnen. Die vorgeschlagene blockweise Betrachtung ermöglicht eine sinnvolle Einordnung eines historisch gewachsenen Kraftwerkes in die einzelnen Anlagenkategorien des § 5.

Konsequenz der blockweisen Betrachtung ist die klare Ermittelbarkeit von Gegendruckscheiben und des KWK-Stromes nach der FW 308 und eine klare Zuordnung der einzelnen Anlagenkategorien des § 5 Abs. 1. Daraus folgt, dass der gesamte Strom, der über eine Sammelschiene fließt, nicht einheitlich nach der jeweils günstigsten Anlagenkategorie abgerechnet werden kann. Jeder Block wird nach seiner Kategorie gefördert.

Ob verschiedene Blöcke sich in einer gemeinsamen Gebäudehülle befinden, ob sie von einer gemeinsamen Leitwarte aus gesteuert werden, ob sie über ein oder mehrere Dampfsammel- oder Stromsammelschienen verfügen oder ob sie eine gemeinsame Abgaseinrichtung nutzen, ist nicht entscheidend.

Der besondere Anlagenbegriff des § 3 Abs. 2 Satz 3 widerspricht diesem Ergebnis nicht. Der Gesetzgeber wollte mit diesem Begriff bei kleinen KWK-Anlagen bis 2 MW (also bei BHKW) einem Gestaltungsmissbrauch dieser thermodynamisch bestimmten Betrachtung einzelner Blöcke vorbeugen. Der Wille des Gesetzgebers, kleine KWK-Anlagen ausdrücklich anders zu behandeln und eine blockweise Betrachtung auszuschließen, spricht dafür, im Rahmen größerer Kraftwerke eine blockweise Betrachtung gerade zuzulassen.

Aus dem Anlagenbegriff des BImSchG lässt sich für den Anlagenbegriff des KWKModG nichts herleiten. Das BImSchG selber gilt nur für eine kleinere Anzahl großer KWK-Anlagen gemäß Nr. 1.1 des Anhangs zur Vierten BImSchV. Das BImSchG selbst ist im KWKModG nicht in Bezug genommen und verfolgt andere Zielsetzungen.

Immissionsschutzrechtlicher Antrag
Für die Durchführung des Monitorings ist eine möglichst genaue Kenntnis geplanter KWK-Anlagen erforderlich, um deren Auswirkungen auf die CO2-Emissionen abschätzen zu können. Zum anderen sollte Druck in Richtung einer möglichst raschen Modernisierung ausgeübt werden.

Um dem Informationsbedürfnis zu genügen, wurde im Gesetzgebungsverfahren diskutiert, die Genehmigung der Anlage zur Voraussetzung der Förderung zu machen. Da eine bestandskräftige Genehmigung in angemessener Zeit nicht zu erreichen ist und einen viel zu großen Aufwand erfordert, wurde der Begriff des Vorabbescheides ins Spiel gebracht, der im Bundesimmissionsschutzgesetz aber keine Entsprechung findet. Schließlich wurde für Anlagen, die einer Genehmigungserfordernis entsprechend dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen, ein Antragserfordernis eingeführt.

Mit dem Antrag ist nicht gemeint, dass bereits alle für die endgültige Genehmigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden müssen. Der Inhalt des Antrages ergibt sich aus § 10 Abs. 1 S. 1 BImSchG in Verbindung mit § 3 der 9. BImSchV. Danach muss der Antrag folgende Angaben enthalten:

  • genaue Bezeichnung des Antragstellers und seines Sitzes 
  • Angabe, ob Genehmigung, Vorbescheid, Änderungs- oder Teilgenehmigung oder die Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird 
  • Angabe des Standorts 
  • Angaben über Art und Umfang der Anlage 
  • Angaben über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme. 

Unterlagen müssen nicht beigefügt werden, denn § 5 Abs. 1 S. 5 nimmt nicht Bezug auf die Unterlagen, die gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 BImSchG einzureichen sind (nämlich die nach § 6 BImSchG erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen). Eine Kopie des Antrags ist dem BAFA vorzulegen, dem Netzbetreiber dagegen nicht. In der Praxis wird dies aber geschehen, um die Berechtigung für die Modernisierungszuschläge nachweisen zu können.

Abs. 2 Nr. 1
Nach § 5 Abs. 2 können kleine KWK- und Brennstoffzellen-Anlagen auch gefördert werden, wenn sie nach Inkrafttreten des Gesetzes errichtet werden.

Verdrängung der bereits bestehenden Fernwärmeversorgung aus KWK:
Um keinen mit Verbrauchergeldern geförderten volkswirtschaftlich und ökologisch unvertretbaren Wettbewerb Vorschub zu leisten, werden neue kleine KWK-Anlagen nur gefördert, wenn sie keine bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen. Brennstoffzellen-Anlagen werden dagegen uneingeschränkt gefördert.

Versorgung meint die Belieferung auch einzelner bestimmter Kunden. Es reicht also die Verdrängung auch einzelner "Versorgungsverhältnisse" aus, solange sie "aus KWK" erfolgen.

Gilt dies auch, wenn der Anlagenbetreiber eine eigene Fernwärmeversorgung aus eigener KWK-Anlage verdrängt?
Dies reicht nicht aus. Wenn der Anlagenbetreiber eigene KWK "verdrängt", modernisiert oder ersetzt er i. S. von Abs. 1 Nr. 3. Das ist in jedem Falle förderungswürdig.

Abs. 2 Nr. 2
Rechtfertigung für die Privilegierung von Brennstoffzellen-Anlagen
Ob ein im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes entscheidendes Problem vorliegt, wäre zu erörtern.

Die Bedeutung der 11- und 14 TWh-Deckel
Für kleine KWK-Anlagen gilt ein »Deckel« von 11 TWh KWK-Strom aus diesen Anlagen. Sind insgesamt 11 TWh KWK-Strom aus diesen Anlagen gefördert worden, endet die Förderung zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres. Sind aber in diesem »darauf folgenden Jahr« (also im letzten Anwendungsjahr) noch keine 14 TWh KWK-Strom gefördert worden, so verlängert sich die Förderung um ein weiteres Jahr. Der Grund für diese etwas komplizierte Vorschrift liegt in einem politischen Formelkompromiss. Die beteiligten Wirtschaftszweige hatten sich zunächst darauf verständigt, die Gesamtförderung von KWK auf 8 Mrd. DM zu begrenzen. Dem Wunsch der Politik, kleine Anlagen gesondert zu fördern, war entgegengetreten worden, weil sie über eine geringere Effizienz verfügen und das vereinbarte Fördervolumen unkontrolliert ausgeweitet werden würde. Sie hatten sich darauf verständigt, diese Förderung zu begrenzen. Das ist auch sachlich gerechtfertigt.

Auslegungsprobleme sind nicht ersichtlich.

Wird die Regelung mit der Einführung eines Deckels zur Subvention?
Es wird kein dem "Kohlepfennig"-Urteil vergleichbarer Sachverhalt eingeführt.